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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 1671/19

Datum:
19.08.2021
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 1671/19
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2021:0819.8SA1671.19.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 6 Ca 326/19
Schlagworte:
Außerdienstliches Fehlverhalten, Verfälschen von Entgeltabrechnungen, außerordentliche Kündigung.
Normen:
§ 626 Abs. 1 BGB, § 241 Abs. 2 BGB,; § 102 Abs. 1 BetrVG, § 108 Abs. 1 GewO
Leitsätze:

Das Verfälschen über das eigene Arbeitsverhältnis erstellter Abrechnungen zwecks Täuschung eines Kreditgebers kann die persönliche Eignung des Arbeitnehmers für die ihm übertragenen Aufgaben jedenfalls dann in Frage stellen, wenn im Rahmen einer kaufmännischen Tätigkeit gerade die Vertragsanbahnung zu den Arbeitsaufgaben gehört. Das Herstellen verfälschter Abrechnungen und deren Verwendung im Rechtsverkehr verletzt zugleich die gegenüber dem Arbeitgeber begründete Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB. Ein derartiges Verhalten kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 11. September 2019 – 6 Ca 326/19 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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