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Landesarbeitsgericht Hamm, 7 Ta 261/21

Datum:
03.09.2021
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 261/21
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2021:0903.7TA261.21.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 2 BV 2/21
Schlagworte:
Gegenstandswert im Beschlussverfahren über die Einsetzung einer Einigungsstelle
Normen:
§§ 33, 23 Abs. 3 RVG; § 100 ArbGG
Leitsätze:

Für der Bemessung des Gegenstandswertes in Verfahren nach § 100 ArbGG machtes keinen Unterschied, ob die Beteiligten über ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnisoder die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle streiten.

 
Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 25.06.2021- 2 BV 2/21 - abgeändert und der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf 7.500,00 € festgesetzt.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

 
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