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Landesarbeitsgericht Hamm, 5 Sa 1125/20

Datum:
11.02.2021
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 1125/20
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2021:0211.5SA1125.20.00
 
Schlagworte:
Gewährung von Urlaub, Anspruch auf Zusatzurlaub, Erfüllungsreihenfolge
Normen:
§ 208 Abs. 1 S. 1 SGB IX, § 366 Abs. 2 BGB
Leitsätze:

Der Anspruch auf Zusatzurlaub gemäß § 208 Abs. 1 S. 1 SGB IX ist akzessorisch, steht und fällt mit dem gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch und wird im Anschluss aus diesem gewährt. Ein Rückgriff auf § 366 Abs. 2 BGB scheidet im Falle des Zusatzurlaubs aus, denn der Anspruch auf Zusatzurlaub stellt keine „selbständige Forderung“ i.S. d. dieser Vorschrift dar.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 25. August 2020 – 5 Ca 3025/19 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung in der Hauptsache insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 
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