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Landesarbeitsgericht Hamm, 1 Sa 648/21

Datum:
11.02.2021
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 Sa 648/21
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2021:0211.1SA648.21.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hagen, 3 Ca 2704/20
Schlagworte:
Rückforderung von Fort- und Ausbildungskosten, keine ausreichende Differenzierung der Rückforderungsklausel, wichtiger Grund, personenbedingte Gründe
Normen:
§§ 305, 307 BGB, § 626 BGB, §§ 157, 133 BGB
Leitsätze:

Differenziert eine Rückzahlungsklausel in einem Fortbildungsvertrag danach, dass der fortgebildete Arbeitnehmer im Falle der Eigenkündigung während der Bindungsfrist zur Rückzahlung nicht verpflichtet ist, wenn der Arbeitgeber dazu einen wichtigen Grund gegeben hat, ist damit regelmäßig ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB gemeint.

Entfällt die Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers bei pflichtwidrigem Verhalten des Arbeitgebers alleine dann, wenn die Pflichtwidrigkeit derart schwerwiegend ist, dass sie einen wichtigen Grund darstellt, ist dies eine unzulässige Verengung der Fälle, in denen sich der fortgebildeten Arbeitnehmer  wegen eines Fehlverhaltens des Arbeitgebers als zur rückzahlungsfreien Eigenkündigung berechtigt ansehen darf. Eine solche Rückzahlungsklausel ist unangemessen benachteiligend und damit unwirksam i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 19.05.2021 – 3 Ca 2704/20 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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