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Landesarbeitsgericht Hamm, 1 Sa 1173/20

Datum:
12.02.2021
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 Sa 1173/20
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2021:0212.1SA1173.20.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 7 Ca 599/20
Schlagworte:
Versetzung, Abgrenzung zur Erstzuweisung einer Tätigkeit
Normen:
§§ 5 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG § 106 GewO, § 4 Manteltarifvertrag; für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 16.01.2017
Leitsätze:

Eine Versetzung stellt sich individualrechtlich als die schuldrechtliche Befugnis des Arbeitgebers dar, dem Arbeitnehmer eine andere Tätigkeit zuzuweisen. Sie unterscheidet sich in tatsächlicher Hinsicht von der Erstzuweisung einer Tätigkeit dadurch, dass ihr auf der Grundlage eines bestehenden Arbeitsvertrages eine ehemalige Tätigkeit vorausgehen und eine neu zugewiesene Tätigkeit nachfolgen muss.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 30.07.2020 – 7 Ca 599/20 – abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.301,94 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 350,46 € seit dem 16.02.2020, aus 330,48 € seit dem 16.03.2020, aus 358,29 € seit dem 16.04.2020 und aus 262,71 € seit dem 16.06.2020 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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