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Das Verfahren ist weiterhin nach § 240 ZPO unterbrochen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
2Die Parteien streiten über einen Wiedereinstellungsanspruch und dessen insolvenzrechtliche Behandlung sowie die Wirksamkeit einer vorsorglich ausgesprochenen Kündigung.
3Der 1965 geborene, verheiratete Kläger war seit dem 01. Januar 1986 bei der N GmbH als Versandleiter beschäftigt. Er erzielte in einer 40-Stunden-Woche ein Bruttomonatsgehalt von 3.068,00 €.
4Die N GmbH kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 aus betriebsbedingten Gründen zum 31. Juli 2019. Begründet wurde die Kündigung mit einer beabsichtigten Stilllegung des Betriebes.
5Die Kündigung ist wirksam geworden, da der Kläger keine Kündigungsschutzklage erhoben hat.
6Mit seiner am 26. Juli 2019 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger gegenüber der U GmbH einen Wiedereinstellungsanspruch geltend gemacht. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Betrieb werde entgegen den ursprünglichen Planungen nicht stillgelegt. Die U GmbH übernehme ab dem 01. August 2019 die Produktion der Matratzen und Betten. Mit den vorhandenen Maschinen und Produktionsstraßen würden dieselben Modelle produziert wie bei der N GmbH. Beliefert würde die bisherige Kundschaft der N GmbH. Alle Aufträge, die dieser erteilt worden waren, würden ab dem 01. August 2019 von der U GmbH ausgeführt. Diese habe auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernommen.
7Mit Schreiben vom 26. August 2019 kündigte die U GmbH vorsorglich ein etwa bestehendes Arbeitsverhältnis zum 31. März 2020.
8Der Kläger hat beantragt,
91. die U GmbH zu verurteilen, sein Angebot auf Abschluss eines ab 01.08.2019 gültigen Arbeitsvertrages zu den Bedingungen, wie sie zwischen ihm und der N GmbH bis zum 31.07.2019 bestanden haben, unter Anrechnung einer Beschäftigungsdauer seit dem 01.01.1986 anzunehmen;
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 26.08.2019 nicht aufgelöst wird.
Die U GmbH hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie hat die Ansicht vertreten, ein Betriebsübergang habe nicht stattgefunden.
16Mit Urteil vom 15. Januar 2020 hat das Arbeitsgericht die U GmbH antragsgemäß verurteilt, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines ab dem 01. August 2019 gültigen Arbeitsvertrages anzunehmen. Des Weiteren hat es festgestellt, dass ein etwaig begründetes Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 26. August 2019 nicht aufgelöst wird.
17Gegen das ihr am 16. Januar 2020 zugestellte Urteil hat die U GmbH am 03. Februar 2020 Berufung eingelegt.
18Mit Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 02. März 2020 (Az.:10 IN 13/20) wurde über das Vermögen der U GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.
19Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2020 hat der Kläger das Verfahren gegenüber dem Beklagten aufgenommen.
20Der Beklagte ist der Ansicht, die Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits sei unwirksam. Der vom Kläger geltend gemachte Wiedereinstellungsanspruch in Form eines Anspruchs auf Abgabe einer vertragsbegründenden Willenserklärung stelle eine Insolvenzforderung im Sinne von § 38 InsO dar. Der nach dem Vortrag des Klägers schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages könne nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin nicht mehr durchgesetzt werden. Nach § 87 InsO könnten Insolvenzgläubiger ihre Forderung nur nach den Vorschriften des Insolvenzverfahrens verfolgen, sie also zur Insolvenztabelle anmelden. Soweit eine Forderung nicht auf Geld gerichtet sei, sei sie nach § 45 S. 1 InsO mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden könne. Da der Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages aufgrund der Insolvenzeröffnung nicht mehr durchsetzbar sei, könnten sich aus einem (nicht mehr zu begründenden) Arbeitsverhältnis auch keine Ansprüche ergeben, die als Masseverbindlichkeit gelten könnten. Auch eine Teilaufnahme des unterbrochenen Verfahrens hinsichtlich des Kündigungsschutzantrages scheide aus, da die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen in Bezug auf den aufgenommenen Teil des Rechtsstreits und den nicht aufgenommenen Teil des Rechtsstreits bestehe. Es könne nur einheitlich über ein rückwirkend zu begründendes Arbeitsverhältnis und über die Wirksamkeit einer Kündigung nach Beginn der beantragten rückwirkenden vertraglichen Bindung geurteilt werden.
21Der Beklagte beantragt,
221. durch Zwischenurteil festzustellen, dass das anhängige Verfahren weiterhin gem. § 240 ZPO unterbrochen ist und die Kosten der unberechtigten Aufnahme dem Kläger aufzuerlegen;
2. hilfsweise, das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 15.01.2020, Az.: 3 Ca 612/19, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
27die Anträge zurückzuweisen.
28Der Kläger ist der Ansicht, er habe das Verfahren wirksam nach § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufgenommen. Die Ansprüche, die sich aus einem rückwirkend ab dem 01. August 2019 bestehenden Arbeitsvertrag ergeben, seien für die Zeit bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens Insolvenzforderungen. Diese habe er auch zur Insolvenztabelle angemeldet. Hinsichtlich der Vergütung für den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung lägen jedoch Masseverbindlichkeiten vor. Zu den Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO zählten Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen wie dem Arbeitsverhältnis, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu erfüllen sind. Deshalb könnten Masseverbindlichkeiten durch Bestandsschutzprozesse betroffen werden, wenn der Bestand des Arbeitsverhältnisses über den Eröffnungszeitpunkt hinaus im Prozess geltend gemacht wird. Auch der Wiedereinstellungsanspruch sei ein Bestandsschutzverfahren. Ein klagestattgebendes Urteil würde dazu führen, dass die Annahmeerklärung auf den Zeitpunkt 01. August 2019 als abgegeben gilt. Demzufolge hätte zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung und darüber hinaus ein Arbeitsverhältnis bestanden.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
30Entscheidungsgründe
31A) Nachdem zwischen den Parteien Streit um die Frage der Unterbrechung des Verfahrens gem. § 240 ZPO besteht, war hierüber durch Zwischenurteil (§ 303 ZPO) zu entscheiden (vgl. nur Bundesgerichtshof, Zwischenurteil vom 11. Februar 2010 – VII ZR 225/07 -; Bundesarbeitsgericht, Zwischenurteil vom 15. Mai 2013 – 5 AZR 252/12 (A) -; Bundesgerichtshof, Zwischenurteil vom 13. Oktober 2009 – X ZR 79/06 -).
32B) Der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG, § 240 Satz 1 ZPO unterbrochene Rechtsstreit bleibt unterbrochen, da die Aufnahme des Verfahrens mit den vom Kläger gestellten Anträgen unwirksam ist. Da die vorliegende Klage auf Abgabe einer Willenserklärung keine Masseverbindlichkeit i. S. d. § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO betrifft, eine Aufnahme des Verfahrens in Form einer Insolvenzfeststellungsklage nach § 179 Abs. 2, § 180 Abs. 2, § 185 Satz 2 InsO nicht erfolgt ist und das Insolvenzverfahren auch noch nicht abgeschlossen ist, ist die gesetzlich zwingend angeordnete Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO nicht beendet.
33I. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin war das vorliegende Verfahren nach § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen.
34Nach § 240 Satz 1 ZPO ist das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird.
35Vorliegend war im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung ein Begehren des Klägers auf Abschluss eines Arbeitsvertrages im Streit. Dieser Rechtsstreit berührt zwar nicht unmittelbar die Insolvenzmasse. Die Insolvenzmasse ist aber im Sinne von § 240 Satz 1 ZPO dennoch betroffen, wenn der Streitgegenstand zumindest einen mittelbaren Bezug zu ihr hat. Ein solch mittelbarer Bezug zur Insolvenzmasse liegt schon dann vor, wenn die obsiegende Partei auf der Basis der arbeitsgerichtlichen Entscheidung vermögensrechtliche Ansprüche geltend machen kann. Dementsprechend betrifft eine Klage auch dann die Insolvenzmasse, wenn sie den Weg für einen vermögensrechtlichen Anspruch und damit für eine Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeit ebnet (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Oktober 2006 – 2 AZR 563/05 –). Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger könnte bei einem Obsiegen mit seiner Klage aus dem sodann begründeten Arbeitsverhältnis zahlreiche vermögensrechtliche Ansprüche geltend machen. So könnten sich für die Zukunft Vergütungs- oder Annahmeverzugsansprüche ergeben und für die Vergangenheit zumindest Ansprüche auf § 326 Abs. 2 BGB oder ggf. Schadensersatzansprüche. Damit liegt ein ausreichender mittelbarer Bezug zur Insolvenzmasse vor.
36II. Ein durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochener Rechtsstreit kann nur nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen werden (§ 240 Satz 1 ZPO). Diese differenzieren hinsichtlich der Berechtigung, einen unterbrochenen Rechtsstreit aufzunehmen, u. a. danach, ob der Rechtsstreit eine Masseverbindlichkeit betrifft oder es sich um eine Insolvenzforderung handelt. Nach § 86 Abs. 1 InsO können Rechtsstreite, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner anhängig sind, sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden, wenn u. a. eine “Masseverbindlichkeit” (§ 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO) betroffen ist. Der Begriff der Masseverbindlichkeit wird durch die Regelungen der §§ 54, 55 InsO abschließend bestimmt. Masseverbindlichkeiten sind zum einen die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) und zum anderen die in § 55 InsO aufgeführten Verbindlichkeiten, die in der Regel erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet werden und einer ordnungsgemäßen Verfahrensabwicklung dienen. Zu den Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO zählen vor allem Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen wie dem Arbeitsverhältnis, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu erfüllen sind. Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Ansprüche und Forderungen können demgegenüber keine Masse-, sondern nur Insolvenzforderungen sein. Diese können von den Insolvenzgläubigern nach § 87 InsO nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren, also durch Anmeldung zur Insolvenztabelle gemäß §§ 174 ff. InsO verfolgt werden.
37III. Diesen Beschränkungen unterliegt auch die Aufnahme des vorliegenden Verfahrens.
381. Im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin hatte der Kläger allenfalls einen Anspruch darauf, dass die Insolvenzschuldnerin mit ihm einen Arbeitsvertrag schloss. Dieser Anspruch, ein Vermögensanspruch gegen die Insolvenzschuldnerin, stellte folglich eine Insolvenzforderung im Sinne von § 38 InsO dar, die gemäß § 87 InsO nur noch nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgt werden kann und daher zur Tabelle anzumelden ist (§§ 174 ff InsO). Eine Forderung, die nicht auf Geld gerichtet ist, ist dabei mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahren geschätzt werden kann (§ 45 Satz 1 InsO). Die Erfüllung des Anspruchs selbst, hier also der Abschluss des Arbeitsvertrages, kann dagegen nicht mehr verlangt werden.
392. Der Umstand, dass der Kläger vorliegend entsprechend der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den rückwirkenden Abschluss eines Arbeitsvertrages mit Wirkung ab dem 01. August 2019 begehrt, führt letztlich zu keinem anderen Ergebnis. Hat die auf Abgabe der Willenserklärung gerichtete Klage Erfolg, hätte zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 02. März 2020 zwar ein Arbeitsverhältnis bestanden. Dieses hätte nach § 108 Abs. 1 S. 1 InsO über den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung hinaus auch mit Wirkung für die Masse fortbestanden, so dass auch Masseverbindlichkeiten in Betracht kämen. Gegen diese Sichtweise spricht aber, dass die Annahmeerklärung nach § 894 S. 1 ZPO erst als abgegeben gilt, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Erst mit Eintritt der Rechtskraft wird das Arbeitsverhältnis, wenn auch rückwirkend, begründet. Bis dahin besteht kein Arbeitsverhältnis, sondern allenfalls ein Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Resultiert dieser Anspruch, wie vorliegend, aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, handelt es sich um eine Insolvenzforderung.
403. Soweit wohl überwiegend die Ansicht vertreten wird, § 108 Abs. 1 S. 1 InsO erfasse auch Arbeitsverhältnisse, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht angetreten bzw. in Vollzug gesetzt waren, steht dies der Einordnung des Wiedereinstellungsanspruchs als Insolvenzforderung nicht entgegen. Zur Begründung werden regelmäßig der unterschiedliche Wortlaut von § 108 Abs. 1 S. 1 InsO im Vergleich zur früheren Konkursordnung sowie der Aspekt angeführt, dass ein Arbeitnehmer, der ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist, regelmäßig entsprechende Dispositionen getroffen hat, so dass sein Vertrauen auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses schutzwürdig sei. Dies trifft auf einen Arbeitnehmer, der noch kein neues Arbeitsverhältnis begründet hat, sondern nur einen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages geltend macht, nicht zu. Dieser wird regelmäßig noch keine Dispositionen im Hinblick auf ein begehrtes, aber noch nicht zustande gekommenes Arbeitsverhältnis getroffen haben. Zumindest wären entsprechende Dispositionen angesichts der Ungewissheit, ob ein Arbeitsverhältnis zustande kommt, nicht schutzwürdig.
414. Für die Einordnung des Wiedereinstellungsanspruchs als Insolvenzforderung sprechen auch Sinn und Zweck der Regelungen der §§ 103 ff, 108 ff InsO. Diese gebieten aus Sicht der Kammer eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 108 Abs. 1 InsO. Diese Regelung ist einschränkend dahin auszulegen, dass sie grundsätzlich nur zur Anwendung kommt, wenn im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung ein erfüllbares, d. h. tatsächlich durchführbares Arbeitsverhältnis besteht. Ist es nicht erfüllbar, kann es nicht mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbestehen. Ein rückwirkend begründetes Arbeitsverhältnis ist für die Vergangenheit aber gerade kein erfüllbares, d. h. tatsächlich durchführbares Arbeitsverhältnis (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. August 2015 – 5 AZR 975/13 -). § 108 Abs. 1 S. 1 InsO ist daher nicht anwendbar, wenn der Dienstvertrag nicht einmal wirksam zustande gekommen ist, sondern lediglich ein Anspruch auf Abschluss eines solchen Vertrages besteht. In der Insolvenz des Arbeitgebers begründet der gegen diesen gerichtete Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages also keine Masseverbindlichkeiten gem. § 55 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m § 108 Abs. 1 S 1 InsO, sondern lediglich eine Insolvenzforderung (so auch Marotzke in: Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 10. Aufl. 2020, § 108 Rn. 9, § 103 Rn. 18; Kübler/Prütting/Bork, InsO, 86. Lief. 12.2020, § 108 InsO Rn. 133; siehe auch MüKoInsO / J. F. Hoffmann, 4. Aufl. 2019, § 108 InsO Rn.117; zum Anspruch auf Abschluss eines Mietvertrages siehe Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Oktober 2018 – IX ZR 217/17 -).
42IV. Konnte der Kläger nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin seinen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages nicht mehr durchsetzen, ist auch kein Raum mehr für Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag, deren Erfüllung für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss und damit für etwaige Masseverbindlichkeiten. Der Kläger ist vielmehr gehalten, seinen Anspruch mit dem Wert für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Tabelle anzumelden. Wird der Anspruch wie vorliegend vom Beklagten bestritten, kann das Verfahren aufgenommen werden, wobei der Antrag auf einen Feststellungsantrag zur Insolvenztabelle umzustellen ist.
43V. Eine Teilaufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits hinsichtlich des Kündigungsschutzantrags scheidet ebenfalls aus. Denn dieser kann nur Erfolg haben, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung überhaupt ein Arbeitsverhältnis bestand. Er hängt damit zwingend vom Erfolg der Klage auf Wiedereinstellung ab. Diese ist damit vorgreiflich. Die Frage, ob dem Kläger ein Wiedereinstellungsanspruch zusteht, kann auch nicht inzidenter als Vorfrage des Kündigungsschutzantrags geprüft werden. Dem steht bereits die Regelung des § 894 ZPO entgegen, wonach die Annahmeerklärung des Arbeitgebers erst als abgegeben gilt, wenn ein zur Abgabe der Willenserklärung verurteilendes Urteil Rechtskraft erlangt hat.
44C) Die Kammer hat in entsprechender Anwendung von § 280 Abs. 2 ZPO die Revision zugelassen.
45Versagt das Gericht in einem zunächst nach § 240 ZPO unterbrochenen Verfahren derjenigen Person, die die Aufnahme des Rechtsstreits erklärt, die Befugnis, als Kläger aufzutreten, wird diese also von der Prozessführung ferngehalten, so ist ein solches Urteil wegen der für die davon betroffene Partei ausgehenden Wirkungen wie ein Endurteil anfechtbar (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08. Juni 2004 – IX ZR 281/03 –, Rn. 6, juris; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. November 2005 – IX ZB 240/04 –, Rn. 9, juris). Diese Wirkung kommt der vorliegenden Entscheidung zu, obwohl sie sich dem Wortlaut nach auf die Feststellung beschränkt, dass der Rechtsstreit weiterhin gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist. Nach dem unter Einbeziehung der Entscheidungsgründe zu bestimmenden Inhalt des Zwischenurteils ist der Kläger endgültig und abschließend daran gehindert, den Prozess mit dem ursprünglich gestellten Antrag auf Abgabe einer Willenserklärung fortzuführen. Folglich entspricht es für den Kläger in seiner Wirkung einer Entscheidung, durch die eine Partei mit dem von ihr verfolgten Klagebegehren endgültig aus dem Prozess verwiesen wird.
46Die Revision war zuzulassen, da die insolvenzrechtliche Einordnung eines Wiedereinstellungsanspruchs grundsätzliche Bedeutung hat.