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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Ta 144/21

Datum:
07.06.2021
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 144/21
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2021:0607.14TA144.21.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 2 Ca 972/19
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Nachprüfungsverfahren, Beiordnung, Prozessbevollmächtigter, Wechsel des Bevollmächtigten, Zustellung
Normen:
§ 120a Abs. 1 Satz 3, § 172 ZPO
Leitsätze:

Die im Nachprüfungsverfahren des § 120a ZPO erforderliche Zustellung kann an den beigeordneten Rechtsanwalt bei einem Wechsel der Person des Bevollmächtigten nicht mehr erfolgen, selbst wenn der neue Bevollmächtigte nicht beigeordnet worden ist.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 6. Januar 2021 (2 Ca 972/21) aufgehoben.

Es verbleibt bei der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 25. April 2019 in Verbindungmit dem Beschluss vom 13. Mai 2019 bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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