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Landesarbeitsgericht Hamm, 6 Sa 1182/19

Datum:
11.03.2020
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 1182/19
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2020:0311.6SA1182.19.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 5 Ca 693/19
Schlagworte:
Auswirkung Verdachtskündigung, außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist, Entwendung von Altmetall von Arbeitsunfähigkeit auf einen Weiterbeschäftigungsanspruch
Normen:
§ 626 BGB; § 34 Abs. 2 TVöD-V
Leitsätze:

1. Im Falle des Ausspruchs einer Verdachtskündigung muss die darlegungsbe-lastete Arbeitgeberin Tatsachen vortragen, die nicht lediglich Fragen aufwerfen, Zweifel aufkommen lassen und mehr oder weniger starke Vermutungen indizieren. Es müssen schwerwiegende Tatsachen angeführt werden, die einen dringenden Verdacht begründen, der Arbeitnehmer habe die behauptete Pflichtverletzung be-gangen.

2. Das Bestehen eines Weiterbe-schäftigungsanspruchs setzt Leistungs- und Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers voraus. Ist es einem Arbeitnehmer auf unabsehbare Zeit im Sinne des § 275 BGB unmöglich, seine geschuldete Arbeitsleis-tung zu erbringen, kann der Arbeitgeber ihn auch nicht be-schäftigen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 9. Juli 2019 – 5 Ca 693/19 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung in der Hauptsache wie folgt neu gefasst:

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 25 Prozent, die Beklagte zu 75 Prozent.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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