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Landesarbeitsgericht Hamm, 5 Ta 489/20

Datum:
16.09.2020
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ta 489/20
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2020:0916.5TA489.20.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegen, 1 Ca 48/20
Schlagworte:
Zeugnis, Mutwilligkeit, Prozesskostenhilfe
Normen:
§§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO, 109 Abs. 1 S. 2 GewO
Leitsätze:

Eine Klage auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses ist jedenfalls dann (nicht mehr) mutwillig, wenn der Arbeitgeber eindeutig im Verfahren erkennen lässt, dass er den Zeugnisanspruch nicht erfüllen wird.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 21.04.2020  gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 15.04.2020 - 1 Ca 48/20 - wird dieser abgeändert.

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe auch für den Antrag 2) aus der Klageschrift vom 23.01.2020 zu den Bedingungen des Beschlusses vom 15.04.2020 bewilligt mit Wirkung zum 11.02.2020

 
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