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Landesarbeitsgericht Hamm, 4 Sa 668/19

Datum:
08.01.2020
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 668/19
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2020:0108.4SA668.19.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Münster, 3 Ca 780/18
Schlagworte:
Zusatzversorgung; Zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag; betriebliche Übung; Schrift-formklausel
Normen:
§ 15a ATV-K; § 16 ATV-K; § 25 TVöD; § 2 Abs. 3 TVöD
Leitsätze:

1. Der Arbeitgeber ist nach § 16 Abs. 1 Satz 3 ATV-K auch dann dazu berechtigt, den mit Wirkung zum 01.03.2016 neu eingeführten zusätzlichen Arbeitnehmerbei-trag nach § 15a ATV-K vom Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers einzubehalten, wenn er zuvor für einen längeren Zeitraum den Arbeitnehmeranteil an der Umlage zur Zusatzversorgung übernommen hat.

2. Wird einzelvertraglich hinsichtlich der dem Arbeitnehmer zugesagten Zusatzver-sorgung ein Träger der Zusatzversorgungskasse konkret benannt, wirkt dies regel-mäßig nur deklaratorisch. Der Arbeitgeber ist dadurch nicht gehindert, nach einer Verlegung seines Sitzes einen Wechsel zum nunmehr örtlich zuständigen Träger der Zusatzversorgungskasse zu bewirken.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 11.04.2019 – 3 Ca 780/18 – abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 
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