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wird das Urteil vom 26.08.2020 auf Antrag der Beklagten nach § 319 Abs. 1 Satz 1 ZPO wie folgt berichtigt:
1. Auf Seite 8 wird im ersten Satz des streitigen Vorbringens der Beklagten das Wort „Interessenausgleichs“ durch das Wort „Nachteilsausgleichs“ ersetzt.
2. Auf Seite 11 wird im letzten Satz des Tatbestands die Zahl „drei“ durch die Zahl „zwei“ ersetzt.
3. Auf Seite 12 unter Ziff. I.1.a) wird das Datum „25.09.2018“ durch das Datum „17.10.2018“ ersetzt.
Es handelt sich um offenbare Unrichtigkeiten.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
2Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
3Hamm, den 14.12.2020