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Landesarbeitsgericht Hamm, 3 Sa 23/20

Datum:
10.06.2020
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Sa 23/20
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2020:0610.3SA23.20.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hamm, 4 Ca 848/19
Schlagworte:
Auslegung eines Klageantrags im Zusammenhang mit der Wahrung der Klagefrist bei einer Befristungskontrollklage, Anforderungen an eine Unterschrift unter einen befristeten Arbeitsvertrag
Normen:
§§ 133, 157 BGB, § 14 Abs. 4 TzBfG
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 22.11.2019 – 4 Ca 848/19 – teilweise abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 22.01./01.02.2019 vereinbarten Befristung mit Ablauf des 27.08.2019 beendet worden ist und das beklagte Land verurteilt, die Klägerin als Lehrkraft weiter zu beschäftigen.

Die Kosten des ersten Rechtzuges werden der Klägerin zu38 % und dem beklagten Land zu 62 % auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem beklagten Land auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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