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Landesarbeitsgericht Hamm, 13 TaBVGa 16/20

Datum:
05.10.2020
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 TaBVGa 16/20
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2020:1005.13TABVGA16.20.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Iserlohn, 2 BVGa 5/20
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 08.09.2020 – 2 BVGa 5/20 – abgeändert.

Der Arbeitgeber wird verpflichtet, an den Betriebsrat einen Vorschuss in Höhe von

a) 2800,00 € netto für die Durchführung einer Teilversammlung im vierten Quartal des Kalenderjahres 2020 in der Schützenhalle , S straße 6, 58xxx M, zu zahlen,

b) weitere 2800,00 € netto für die Durchführung einer zweiten Teilversammlung im vierten Quartal des Kalenderjahres 2020 in der Schützenhalle , S straße 6, 58xxx M, zu zahlen,

c) weitere 2800,00 € netto für die Durchführung einer dritten Teilversammlung im vierten Quartal des Kalenderjahres 2020 in der Schützenhalle , S straße 6, 58xxx M, zu zahlen.

 
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