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Landesarbeitsgericht Hamm, 12 Ta 317/20

Datum:
08.05.2020
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 Ta 317/20
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2020:0508.12TA317.20.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hagen, 1 Ca 1705/19
Schlagworte:
Kündigungsschutzprozess; Annahmeverzug; Aussetzung; Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren
Normen:
§ 148 ZPO; § 9 Abs.1 ArbGG; § 61 a ArbGG; § 97 ZPO
Leitsätze:

1. Die Aussetzung eines nachfolgenden Kündigungsrechtstreits gem. § 148 ZPO, weil über die Wirksamkeit einer zuvor ausgesprochenen Kündigung noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, ist regelmäßig ermessens-fehlerhaft.

2. Regelmäßig ist es ebenfalls ermessensfehlerhaft, einen nachfolgenden An-nahmeverzugsprozess auszusetzen, weil noch nicht rechtskräftig über eine Kündigung entschieden worden ist, von der die Entgeltansprüche abhän-gen.

3. Im Beschwerdeverfahren über eine Aussetzungsentscheidung des Arbeits-gerichts ist eine Kostenentscheidung zu treffen, wenn die sofortige Be-schwerde erfolglos bleibt.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den eine Aussetzung des Verfahrens ablehnenden Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 19.04.2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 
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