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Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 01.02.2019 – 3 Ca 870/18 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
3Die 1962 geborene Klägerin ist seit dem 02.10.1995 für die beklagte Stadt tätig. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag der Parteien vom 30.01.1998 (Bl. 7 GA). Die Klägerin ist im Rechnungsprüfungsamt der beklagten Stadt als technische Rechnungsprüferin tätig und in der Entgeltgruppe 11 TVöD eingruppiert. Zuletzt betrug ihr Bruttomonatsgehalt 4.792,59 € (Entgeltstufe 6). Die Differenz zu der von der Klägerin erstrebten höheren Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 TVöD VKA (Teil A II. 3. Ingenieurinnen und Ingenieure) beträgt monatlich ca. 500,00 €.
4Die Klägerin ist die einzige technische Prüferin der beklagten Stadt und verfügt über ein abgeschlossenes technisches Hochschulstudium (Dipl.-Ing.). Ihr obliegt im Rechnungsprüfungsamt insbesondere die Prüfung der ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Verwendung der öffentlichen Mittel im technischen (Bau-)Bereich der beklagten Stadt. Leiter des Rechnungsprüfungsamtes ist Herr A.. Dem Rechnungsprüfungsamt wurde durch die Rechnungsprüfungsordnung der beklagten Stadt unter anderem die Prüfung der Ausführung von städtischen Bauvorhaben sowie deren Rechnungslegung übertragen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Rechnungsprüfungsordnung der beklagten Stadt vom 05.04.2006 wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Abschrift Bezug genommen (Bl. 53 - 59 GA). Mit Ratsbeschluss vom 23.07.2003 wurde die Klägerin zur technischen Prüferin im Rechnungsprüfungsamt der beklagten Stadt bestellt und zum 01.09.2003 als Prüferin im Rechnungsprüfungsamt eingesetzt. Mit Schreiben vom 19.07.2013 beantragte die Klägerin bei der beklagten Stadt ihre Höhergruppierung ab Tätigkeitsbeginn im Bereich örtliche Rechnungsprüfung (Bl. 8 GA). Am 11.05.2018 erhielt die Klägerin von der beklagten Stadt eine Stellenbewertung vom 27.04.2018 mit dem Ergebnis, dass bei ihr die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 11 TVöD gegeben seien. Auszugsweise heißt es in der „Stellenbewertung Tarifbeschäftigte“:
5…
6Die in der Stellenbeschreibung unter den laufenden Nummern 1 bis 6 als Arbeitsvorgänge aufgeführten Aufgaben werden aufgrund der inhaltlichen Nähe und Verbindung zu einem Arbeitsvorgang 1 „technische Prüfung“ zusammengefasst. …
7Aus dem ursprünglichen Arbeitsvorgang 7 wird der Arbeitsvorgang 2 „Beratung bei Erlass oder Änderung von Dienstanweisungen“ gebildet.
8…
9…
101 technische Prüfung 98 %
112 Beratung bei Erlass oder Änderung von Dienst… 2 %
121.2 Bewertung der Arbeitsvorgänge
131.2.1 Bewertung Arbeitsvorgang 1
14Technische Prüfung 98 %
15… Zur Erledigung der übertragenen Aufgaben ist Ingenieurwissen erforderlich, sodass eine entsprechende Tätigkeit im Tarifsinne zweifellos zu bejahen ist.
16Inwieweit der Arbeitsvorgang dem Merkmal der besonderen Leistung entspricht, ist danach zu bewerten, ob …
17Die unterschiedlichen Gesichtspunkte, beispielsweise die Wirtschaftlichkeit, technische Vorschriften, das Haushaltsrecht sowie andere rechtliche Grundlagen erfordern hierbei breite Fachkenntnisse, die über das im Studium vermittelte Wissen hinausgehen. Daher ist auch das Tätigkeitsmerkmal einer besonderen Leistung bei diesem Arbeitsvorgang gegeben.
18Für die nächst höhere Eingruppierung erfordert das Tätigkeitsmerkmal besondere Schwierigkeit und Bedeutung eine Heraushebung aus der Entgeltgruppe 10 in zweifacher und jeweils verschiedener Weise.
19…
20… Dementsprechend ergeben sich auch für die Mitarbeiterin der Rechnungsprüfung keine schwierigen Prüfvorgänge, welche ein [sic] ungewöhnlich hohen Stand an fachlichem Wissen in der Tiefe und Breite erfordern. Das Merkmal der besonderen Schwierigkeit ist daher nicht gegeben.
21…
22… Laut Stellenbeschreibung werden Prüfergebnisse an die Leitung der Rechnungsprüfung weitergeleitet, um sie mit dieser zu erörtern, sodass die letztendliche Entscheidung durch den örtlichen Leiter der Rechnungsprüfung erfolgt. Danach kommt der technischen Prüfung keine herausgehobene Bedeutung im tariflichen Sinne zu. Das Merkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung ist daher nicht gegeben.
23Das Heraushebungsmerkmal für die nächst höhere Eingruppierung ist somit vollumfänglich nicht gegeben.
241.2.2 Bewertung Arbeitsvorgang 2
25…
26…
27Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Stellenbewertung wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie Bezug genommen (Bl. 9 – 17 GA).
28Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 06.07.2018 machte die Klägerin ihre Eingruppierung ab dem 01.02.2013 in die Entgeltgruppe 12 TVöD geltend. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 21.07.2018, dass an der Stellenbewertung vom 27.4.2018 festgehalten werde. Hinsichtlich der Einzelheiten der gewechselten Schreiben wird auf Bl. 18 – 20 GA Bezug genommen.
29Zu Protokoll des Arbeitsgerichts vom 01.02.2019 hat die Klägerin u.a. erklärt (Bl. 61 ff GA), dass sie einen Bericht über die Prüfung der jeweiligen Baumaßnahme erstelle. Der Bericht werde dann von ihr dem Vorgesetzten A. vorgelegt. Dieser lese Korrektur und stelle ihr Fragen, d.h. Verständnisfragen seinerseits zu ihrem Bericht. Die technischen Sachverhalte könne er nicht beurteilen. Er verlasse sich auf ihr Urteil. Sie unterzeichne die Berichte selbstständig und alleinverantwortlich Es gebe dann eine Schlussbesprechung mit dem Projektleiter des geprüften Projekts, dem Vorgesetzten des Projektleiters und dem technischen Beigeordneten, Herrn A. und ihr, der Klägerin. Danach gehe der Bericht an den Bürgermeister und sodann an den Rechnungsprüfungsausschuss. Dieser Verfahrensablauf beziehe sich auf die Prüfung von Baumaßnahmen und Sonderprüfungen, nicht aber auf Vergabeverfahren.
30Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass sie einen Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 Stufe 6 TVöD VKA seit dem 01.01.2013 habe. Die Klägerin hat angegeben, ihre Aufgaben teilten sich zeitlich wie folgt auf: Planung (Projektgenehmigung, Kostenermittlung, Wirtschaftlichkeit) 10 %, Ausschreibung (…) 15 %, Vergabe (…) 40 %, Durchführung (…) 5 %, Abrechnung in technischer, wirtschaftlicher und materieller Hinsicht (…) 13 %, Prüfen der Angebote von Architekten und Ingenieuren nach HOAI einschließlich der Schlussrechnung, Beratung bei der Gestaltung von Verträgen und bei der Auslegung von Vertragsbedingungen … 10 %, Mitwirkung bei Prüfung des Jahresabschlusses 1 %, Prüfung der Verwendungsnachweise für zweckgebundene staatliche Zuweisungen für Dritte 1 % (weitere Einzelheiten zu den Angaben zu den einzelnen Aufgaben: Bl. 46, 47 GA = S. 3, 4 des Schriftsatzes der Klägerin vom 18.01.2029). Die Voraussetzungen der Fallgruppe 1 der Entgeltgruppe 12 TVöD VKA lägen bei ihr ebenso vor wie die langjährige praktische Erfahrung im Hinblick auf die Ausübung ihrer Tätigkeit als technische Prüferin bereits seit dem 01.04.2003. Die von ihr ausgeübten Tätigkeiten würden sich auch aus der Entgeltgruppe 11 TVöD durch „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ herausheben. Die „besondere Schwierigkeit“ ihrer Tätigkeiten ergäbe sich daraus, dass ihre Prüftätigkeit sich auf alle Gewerke der beklagten Stadt erstrecke und ihre Arbeitsergebnisse, die im Übrigen keiner weiteren fachlichen Kontrolle mehr unterliegen würden, nicht nur eine Ausbildungsrichtung des Bauwesens beträfen, da für die verschiedenen Bereiche des Hochbaus, Straßenbaus, Radwegebaus vielfältige bautechnische Anforderungen bei der Prüfung zu beachten seien. Die „besondere Bedeutung“ ihrer Tätigkeiten ergäbe sich aus der Funktion eines Kommunalen Rechnungsprüfungsamtes sowie dem Umstand, dass sie als einzige technische Prüferin im Rechnungsprüfungsamt dort in technischer Hinsicht allein die entscheidende Stellungnahme abgebe. Die Tätigkeit eines solchen technischen Prüfers habe erhebliche Auswirkungen auf die zu treffenden Entscheidungen im Verwaltungsbereich, aber darüber hinaus auch im Bereich der zuständigen politischen Gremien. Die Überwachung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der mittelverwaltenden Stellen durch ein Kontrollorgan habe über die rein rechnerisch formale Nachprüfung der Rechnungslegung hinaus auch gerade im Hinblick auf die präventive Wirkung, die von einer solchen Tätigkeit ausgehe, eine erhebliche Bedeutung für die Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der gesamten Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stadt.
31Die Klägerin hat beantragt,
32festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin rückwirkend ab dem 01.01.2013 die Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 Stufe 6 TVöD (Anlage A, VKA, Tarifgebiet West) zu zahlen und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe 11 Stufe 6 und der Entgeltgruppe 12 Stufe 6 ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verzinsen.
33Die Beklagte hat beantragt,
34die Klage abzuweisen.
35Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die von der Klägerin begehrte Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 TVöD nicht erfüllt seien. Die von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten rechtfertigen nicht die Bejahung des für die begehrte Eingruppierung notwendigen Tätigkeitsmerkmals „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“, so dass die Klägerin lediglich die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe 11 TVöD VKA erfülle. Die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlichen breiten Fachkenntnisse und Erfahrungen hätten bereits bei dem Tätigkeitsmerkmal „besondere Leistungen“ Berücksichtigung gefunden. Zudem sei ein besonderes „Spezialwissen“ für die bei der beklagten Stadt zu betreuenden Bauwerke, anders als beispielsweise bei einer Tätigkeit in einer Großstadt, nicht erforderlich. Der Tätigkeit der technischen Prüfung komme auch keine herausgehobene Bedeutung im tariflichen Sinne zu, da die Klägerin zwar als einzige technische Prüferin eingestellt ist, sie das Ergebnis hingegen nicht abschließend und eigenverantwortlich erstelle, sondern die Prüfergebnisse an die Leitung der Rechnungsprüfung weiterleite, um sie mit dieser zu erörtern, so dass die letztendliche Entscheidung durch den örtlichen Leiter der Rechnungsprüfung erfolge.
36Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 01.02.2019 als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin erfülle, worüber kein Streit bestehe, die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 11 Nr. 2 TVöD VKA. Unter Berücksichtigung der Grundsätze zur Darlegungslast für Heraushebungsmerkmale bei der tariflichen Eingruppierung habe die Klägerin keine Tatsachen dargelegt, die den rechtlichen Schluss zuließen, dass die übertragene Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 TVöD heraushebe. Um das doppelte Heraushebungsmerkmal feststellen zu können, sei eine genaue Darstellung der Tätigkeit der Klägerin nicht ausreichend. Der Tatsachenvortrag müsse vielmehr erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit heraushebe, und insofern einen wertenden Vergleich erlauben. Die Umstände, die für die Bejahung des Tätigkeitsmerkmals „besondere Leistungen“ Berücksichtigung gefunden hätten, seien dafür nicht ausreichend. Es fehle in der Darstellung der Klägerin die erforderliche vergleichende Gegenüberstellung. Zu berücksichtigen sei, dass die Verantwortung für den der Klägerin übertragenen Bereich bei dem Vorgesetzten A. als dem Leiter des Rechnungsprüfungsamtes verbleibe.
37Das Urteil des Arbeitsgerichts ist der Klägerin am 23.05.2019 zugestellt worden. Die Klägerin hat am 24.06.2019 Berufung eingelegt und die Berufung nach Verlängerung der Frist bis zum 23.09.2019 am 23.09.2019 begründet.
38Die Klägerin wendet ein, rechtsfehlerhaft sei das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass für die Feststellung des doppelten Heraushebungsmerkmals eine Darlegung ihrer – der Klägerin - eigenen Tätigkeiten ohne Benennung vergleichender Tätigkeiten der Entgeltgruppe 11 TVöD nicht ausreichend sei. Diese Rechtsauffassung sei unzutreffend. Bemerkenswert sei, dass das Arbeitsgericht sich mit keinem Wort mit der zitierten Entscheidung des LAG Niedersachsen vom 19.08.1988 – 3 Sa 360/86 – auseinandergesetzt habe. Die Klägerin zitiert aus diesem Urteil. Wegen dieses Zitats wird auf S. 4, 5 der Berufungsbegründung Bezug genommen (Bl. 90, 91 GA). Auch wenn dieses Urteil mehr als 30 Jahre alt sei, habe sich an der grundlegenden Tätigkeit des (einzigen) technischen Prüfers in einem städtischen Rechnungsprüfungsamt nichts geändert, allenfalls sei die Tätigkeit komplexer und anspruchsvoller geworden. Sie übe eine nahezu identische Tätigkeit aus, wie sie in der Entscheidung des LAG Niedersachsen benannt werde. Der Entscheidung des LAG Niedersachsen folgend ergebe sich, dass sich das Vorliegen des doppelten Heraushebungsmerkmals „besondere Schwierigkeit“ und „Bedeutung des Aufgabengebietes“ bereits aus der Tätigkeit des (einzigen) technischen Prüfers in einem städtischen Rechnungsprüfungsamt ergebe, ohne dass ein Vergleich mit Tätigkeiten der Entgeltgruppe 11 TVöD geboten wäre. Folge man der Auffassung des Arbeitsgerichts, würden unerfüllbare Voraussetzungen an die Darlegungs- und Beweislast des klagenden Arbeitnehmers gestellt. Es sei so, dass sich die Eingruppierungsmerkmale – auch wenn es sich um Heraushebungsmerkmale handele – zwingend aus der jeweiligen Tätigkeit selbst ergeben müssten. Anders könne es denknotwendig nicht sein. Die besondere Schwierigkeit ergebe sich bei ihrer Tätigkeit bereits dadurch, dass das fachliche Wissen und Können breiter gefächert sein müsse als bei den in Entgeltgruppe 11 TVöD eingruppierten Ingenieuren. Die Klägerin verweist auf den Geschäftsverteilungsplan, wegen dessen Inhalts auf die von der Klägerin eingereichte Kopie Bezug genommen wird (Anlage K 8, Bl. 96 – 105 GA). Danach seien Bereichsleitungen in Entgeltgruppe 13 oder 14 TVöD eingruppiert. Die nachgeordneten Ingenieure seien jeweils – wie derzeit auch sie, die Klägerin, – in die Entgeltgruppe 11 eingruppiert. Während die Ingenieure jeweils „nur“ für einen Bereich verantwortlich seien, müsse sie ihre Prüftätigkeit auf alle Gewerke der Beklagten erstrecken. Da sie die einzige technische Prüferin im Rechnungsprüfungsamt sei, unterlägen ihre Arbeitsergebnisse (unstreitig) keiner weiteren fachlichen Kontrolle mehr. Unstreitig erstrecke sich die Prüftätigkeit auf die unterschiedlichsten Gewerke (Hoch-/Tiefbau, Straßenbau, Fließwässergestaltung, Renaturierung, Sportstättenbau, Garten- und Landschaftsbau, Sanierung, Unterhaltung und Instandsetzung, IT-technische Büro- und Schulausstattung, Energielieferung, Schulbücher u.a.). Schließlich gehe die Beklagte selbst davon aus, dass die auf einen Fachbereich bezogenen Ingenieurtätigkeiten eigentlich in die Entgeltgruppe 12 einzugruppieren seien. Dies folge aus der externen Stellenausschreibung der Beklagten vom 15.02.2019 (Anlage K 9, Bl. 106, 107 GA). Insoweit wird auf die eingereichte Kopie verwiesen (Bl. 106, 107 GA: „Bauingenieur/in (m/w/d) (Vollzeit) im Bereich „Infrastrukturmanagement“ – Projekt „Verkehrsanlagen“ – als Sachbearbeiter/in mit Produktverantwortung. …Die Vergütung erfolgt entsprechend der persönlichen Voraussetzungen bis zu Entgeltgruppe 12 TVöD. …“ ). Somit könne kein Zweifel daran bestehen, dass bei einer vergleichenden Betrachtung eine Heraushebung durch „besondere Schwierigkeit“ gegeben sei. Über die Bedeutung des von ihr wahrgenommenen Aufgabenkreises könne es keine zwei Meinungen geben. Den zutreffenden Ausführungen des LAG Niedersachsen sei hier im Grunde nichts hinzuzufügen. Sie gebe in technischer Hinsicht allein die entscheidenden Stellungnahmen für alle benannten Baumaßnahmen ab. Ihre Tätigkeit habe somit erhebliche Auswirkungen auf die zu treffenden Entscheidungen im Verwaltungsbereich, aber auch darüber hinaus auch im Bereich der zuständigen politischen Gremien. Ihre Entscheidungen hätten darauf unmittelbare Auswirkungen. Sie sei es, die die Tätigkeiten der übrigen Ingenieure auch auf ihre fachliche und rechtliche Richtigkeit hin prüfen müsse und in ihrer Funktion als technische Prüferin den politischen Gremien zuarbeite. Ihr Vorgesetzter A. sei dazu fachlich nicht in der Lage. Soweit das Arbeitsgericht auf eine entsprechende Unterschriftsbefugnis und Entscheidungskompetenz der übrigen Ingenieure (wie bei ihr, der Klägerin) abstelle, so müsse das mit Nichtwissen bestritten werden. Das wisse sie nicht. Allerdings müssten diese anderen Ingenieure nicht wie sie etwaige Prüf-ergebnisse vor den politischen Gremien verantworten. Die Tätigkeit des einzigen Rechnungsprüfers bei einem Rechnungsprüfungsamt der öffentlichen Hand hebe sich wegen der Bedeutsamkeit dieses Aufgabengebietes aus den übrigen technischen Ingenieurstätigkeiten durch die besondere Bedeutung heraus. Damit sei auch dieses Heraushebungsmerkmal erfüllt.
39Die Klägerin beantragt,
40unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Minden vom 01.02.2019 (3 Ca 870/18) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin rückwirkend ab dem 01.01.2013 die Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 Stufe 6 TVöD (Anlage A, VKA, Tarifgebiet West) zu zahlen und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe 11 Stufe 6 und der Entgeltgruppe 12 Stufe 6 ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verzinsen.
41Der Beklagte beantragt,
42die Berufung zurückzuweisen.
43Der Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Der Vortrag der Klägerin entspreche auch in der Berufungsbegründung nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an die Darlegungs- und Beweislast im Fall einer Eingruppierungsklage. Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des LAG Niedersachsen sei nicht im Sinne der Sichtweise der Berufung zu verstehen. Der Arbeitnehmer müsse bei einer Eingruppierungsfeststellungsklage die allgemeinen Voraussetzungen der Ausgangsfallgruppe vortragen und die der darauf aufbauenden Entgeltgruppe. Es seien die Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich sei, dass die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt seien. Die Wertung erfordere einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen „Normaltätigkeiten“ der Ausgangsfallgruppe. Die vorgetragenen Tatsachen müssten erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt, und müssten einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (BAG 09.12.2015 – 4 AZR 11/13 - ). Diesen Mindestanforderungen an die Darlegungslast genüge das Vorbringen der Klägerin nicht. Gegen die Argumentation der Klägerin mit dem Urteil des LAG Niedersachsen könne ebenso gut erwidert werden, dass mit rechtskräftigem Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 20.08.1993 – 3 Sa 302/93 – die Voraussetzung der „besonderen Leistungen“ bereits verneint worden sei. Hinsichtlich der Bildung von Arbeitsvorgängen habe das LAG Hamm darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit als technischer Prüfer im Rechnungsprüfungsamt bei einer Gemeindegröße von 25.000 Einwohner nicht als einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen sei (LAG Hamm 07.12.1994 – 18 Sa 255/94 -). Das Arbeitsgericht Siegburg habe ein Eingruppierungsbegehren eines technischen Prüfers bezogen auf die Entgeltgruppe III BAT abgewiesen (ArbG Siegburg 01.12.1999 – 3 Ca 2315/99 -). Die Aufzählung entsprechender Gerichtsentscheidungen ließe sich fortsetzen. Das Bundesarbeitsgericht habe in seinem Urteil vom 09.12.2015 – 4 AZR 11/13 – darauf hingewiesen, dass der bloße Verweis auf ein Urteil zur Darlegung einer Vergleichstätigkeit nicht ausreiche, wenn zum konkreten Inhalt der Vergleichstätigkeit kein konkreter Vortrag erbracht werde. Diese Tätigkeit sei nach Art, Inhalt und Ausgestaltung der wesentliche Bezugspunkt des wertenden Vergleichs und daher im Einzelnen präzise darzustellen. Bei dem Vorbringen der Klägerin zum Merkmal besonderer Schwierigkeit fehle es an der Darlegung von Tatsachen, die den erforderlichen Vergleich ermöglichten. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass für die Prüftätigkeit aller Gewerke ein Wissen und Können vonnöten sei, das die Anforderungen der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 deutlich übersteige. Die von der Klägerin benannten Tätigkeiten seien jedenfalls teilweise bereits im Rahmen der Zuerkennung der besonderen Leistungen i. S. d. Entgeltgruppe 11 „verbraucht“. Dagegen hebe sich die Tätigkeit der Klägerin nicht nochmals erheblich durch besondere Schwierigkeit heraus. Nach der Rechnungsprüfungsordnung trage innerhalb der Verwaltungshierarchie der Vorgesetzte der Klägerin A. die finale Verantwortung. Nach der Rechnungsprüfungsordnung könnten auf Anordnung des Bürgermeisters auch weitere Bedienstete und auf Anordnung der Leitung des Rechnungsprüfungsamts weitere Dienstkräfte des Rechnungsprüfungsamts hinzugezogen werden. Seit Beginn der aktuellen Sitzungsperiode habe der Rechnungsprüfungsausschuss 12mal getagt, die Klägerin habe an 4 Sitzungen teilgenommen. Beim Arbeitsvorgang 1 „technische Prüfung“ handele es sich in der Regel um eine nachträgliche Prüfung der Verwaltungsvorgänge. Die Klägerin könne zwar Beanstandungen oder Verbesserungsempfehlungen aussprechen, an der Entscheidung selbst könne sie jedoch nichts mehr ändern. Selbst bei Bauprojekten und Vergabeverfahren, die in der Planungsphase begleitet würden, könnten die Rechnungsprüfer nur beratend tätig werden. Die letztendliche Entscheidung liege bei den zuständigen Fachbereichen. Abgesehen davon sei ein besonderes Spezialwissen, wie es etwa bei Bauwerken im großstädtischen Bereich notwendig sein könne, regelmäßig nicht gefordert. Es ergäben sich deshalb keine Prüfvorgänge, welche einen ungewöhnlich hohen Stand an fachlichem Wissen in der Tiefe und Breite erforderten. Anzumerken sei noch, dass sie, die Beklagte, keine Submissionsstelle habe. Das Ausschreibeverfahren laufe über die zentrale Submissionsstelle des Kreises B. Die Tätigkeit der Klägerin sei auch nicht von besonderer Bedeutung im tariflichen Sinne geprägt. Hierfür sei konkret von der Klägerin nichts vorgetragen. Wie bereits dargestellt könnten die Rechnungsprüfer selbst bei Bauprojekten und Vergabeverfahren nur beratend tätig werden. Die besondere Bedeutung könne nicht damit begründet werden, dass die Klägerin die Prüfergebnisse vor den politischen Gremien präsentiere und verantworte. Auf der Basis des Vortrags der Klägerin sei ein wertender Vergleich nicht möglich.
44Der Sach- und Streitstand ist entsprechend § 313 Abs. 2 ZPO in seinem wesentlichen Inhalt dargestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Vorbringen der Parteien in den gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen sowie auf die gerichtlichen Sitzungsprotokolle verwiesen.
45Entscheidungsgründe
46A. Die Berufung der Klägerin ist nach §§ 8 Abs.2, 64 Abs. 1, Abs. 2 ArbGG statthaft und zulässig. Die Berufung ist form- und fristgerecht entsprechend den Anforderungen der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden.
47B. Die Berufung bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht das Eingruppierungsfeststellungsbegehren der Klägerin als unbegründet abgewiesen. Auch in der Berufungsbegründung hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt, dass die ihr übertragenen Tätigkeiten über eine Ingenieurinnentätigkeit hinaus, die sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 EntgO VKA heraushebt, eine solche ist, die sich - mit langjähriger praktischer Erfahrung - durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 EntgO VKA heraushebt.
48I. Der Feststellungsantrag ist zulässig nach § 256 Abs. 1 ZPO. Es handelt sich um eine allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit gemäß § 256 Abs. 1 ZPO keine Bedenken bestehen (vgl. BAG 27.02.2019 – 4 AZR 562/17 -; BAG 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 –, AP BAT-O §§ 22. 23 Nr. 47). Das gilt auch hinsichtlich der in den Antrag aufgenommenen Zinsverpflichtung (vgl. BAG 27.02.2019 – 4 AZR 562/17 – Rn. 14, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 340; BAG 23.09.2009 – 4 AZR 308/08 – Rn. 40, AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 40).
49II. Die zulässige Eingruppierungsklage ist unbegründet. Die für die Tatbestandsvoraussetzungen der begehrten Entgeltgruppe darlegungspflichtige Klägerin hat mit den von ihr vorgetragenen Tatsachen nicht schlüssig begründet, dass die von ihr auszuübenden Tätigkeiten die Tätigkeitsmerkmale für eine Eingruppierung in der Entgeltgruppe 12 EntgO VKA erfüllen.
501. Der Tarifvertrag TVöD VKA einschließlich der für die Vergütung maßgeblichen Anlage 1 Entgeltordnung VKA ist kraft vertraglich vereinbarter Tarifgeltung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden, § 2 Arbeitsvertrag.
512. Für das zu prüfende Begehren ist von den nachstehenden tarifvertraglichen Regelungen auszugehen:
52TVöD VKA
53§ 12 Eingruppierung
54(1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.
55(2) Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse) sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen 2 – 4 Abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.
56Protokollerklärung zu Absatz 2:
57Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder einer Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.
58(3) Die Entgeltgruppe der / des Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzugeben.
59Die in § 12 Abs. 1 TVöD-K-VKA in Bezug genommene Anlage 1 Entgeltordnung (VKA) beinhaltet auszugsweise folgende Regelungen:
60Anlage 1. Entgeltordnung (VKA)
61Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen)
62…
63Teil A. Allgemeiner Teil
64I. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale
65…
66II. Spezielle Tätigkeitsmerkmale
67…
683. Ingenieurinnen und Ingenieure
69Vorbemerkungen
70…
71Entgeltgruppe 10
72Ingenieurinnen und Ingenieure mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
73(hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
74Entgeltgruppe 11
751. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.
76(hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
772. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt
78(hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
79Entgeltgruppe 12
801. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11, Fallgruppe 2, mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11, Fallgruppe 2, heraushebt.
812. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11, Fallgruppe 2, mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11, Fallgruppe 2, heraushebt.
82Entgeltgruppe 13
83…
84Protokollerklärungen:
851. Entsprechende Tätigkeiten sind z. B.:
86a) …
87b) …
882. Besondere Leistungen sind z. B.:
89a) Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten und deren Abrechnung.
90b) Im Bereich Garten- und Landschaftsbau: Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen einschließlich Massen- und Kostenberechnungen oder Verdingungsunterlagen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen oder künstlerische Begabung voraussetzt, örtliche Leitung schwieriger Baumaßnahmen und deren Abrechnung sowie selbstständige Planung und Organisation von Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, die sich auf das Gebiet einer oder mehrerer Gemeinden erstrecken, und das Überwachen ihrer Auswirkungen.
91…
923. Nach § 12 Abs. 1 TVöD-VKA ist der Arbeitsvorgang das Bezugsobjekt bei der tariflichen Bewertung zum Zwecke der Eingruppierung. Für den Arbeitsvorgang gelten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die nachstehenden Grundsätze (BAG 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 – Rn. 23 ff mwN zur st. Rspr., AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 47): Für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis maßgebend. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist. Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer/s Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten. Innerhalb eines Arbeitsvorgangs müssen die qualifizierenden Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals nicht ihrerseits wiederum in dem tariflich für den Arbeitsvorgang als solchen grundsätzlich geforderten Umfang von mindestens der Hälfte der Arbeitszeit zeitlich überwiegend anfallen. Da nach § 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD VKA die gesamte auszuübende Tätigkeit dem Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsgruppe entspricht, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen und der Arbeitsvorgang nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 12 TVöD VKA hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden darf, erfüllt ein Arbeitsvorgang als solcher die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmal bereits dann, wenn diese innerhalb des Arbeitsvorgangs überhaupt in rechtserheblichem Ausmaß vorliegen (BAG 28.02.2018 aaO Rn. 38, 42).
934. Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast sind im Eingruppierungsprozess die nachstehenden Grundsätze zu beachten. Es obliegt der klagenden Arbeitnehmerin die tatsächlichen Voraussetzungen für die von ihr begehrte Eingruppierung darzulegen und im Bestreitensfall unter Beweis zu stellen. Sie hat schlüssig zu den persönlichen und sachlichen Anspruchsvoraussetzungen vorzutragen (Groeger-Pfeiffer, Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, 3. Aufl. 2020, Rz. 23.299 ff = S. 846 ff mwN). Sie hat die Tatsachen zur Feststellung der Arbeitsvorgänge und zur Feststellung von deren zeitlichen Anteilen an der Gesamttätigkeit darzulegen (Groeger-Pfeiffer aaO Rn. 23.305 – 23.308 = S. 848 f mwN). Der Tatsachenvortrag der Eingruppierungsklägerin muss erkennen lassen, dass die auszuübende Tätigkeit den tariflichen Rechtsbegriff erfüllt (Groeger-Pfeiffer, aaO, Rn. 23.309 mwN = S. 849). Beruft sich die Arbeitnehmerin auf ein Heraushebungsmerkmal, genügt allein die genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit nicht für einen schlüssigen Vortrag, da allein hieraus noch keine Rückschlüsse darauf möglich sind, ob sich die Tätigkeit aus der Ausgangsfallgruppe entsprechend dem Qualifizierungsmerkmal hervorhebt (Groeger-Pfeiffer, aaO Rz. 23.310 mwN = S. 849). Der Vortrag muss vielmehr erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt. Deshalb muss die Arbeitnehmerin auch Tatsachen darlegen, die einen wertenden Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen (Groeger-Pfeiffer, aaO Rz. 23.310 mwN = S. 849 – unter Hinweis u.a. auf BAG 01.03.1995 – 4 AZR 8/94 –, AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 19 und BAG 21.03.2012 – 4 AZR 292/10 –, ZTR 2012, 628).
945. Unter Anwendung dieser Regelungen und Grundsätze erweist sich das Eingruppierungsbegehren der Klägerin als unbegründet. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die von ihr auszuübende Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 heraushebt, welche ihrerseits durch die Anforderung der Heraushebung aus der Entgeltgruppe 10 zu mindestens der Hälfte durch besondere Leistungen gekennzeichnet ist.
95a) Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich nicht eindeutig entnehmen, von welchen Arbeitsvorgängen auszugehen ist. Zwar hat die Klägerin in ihrem erstinstanzlichen Vorbringen eine Auflistung zur zeitlichen „Aufteilung“ der von ihr verrichteten Tätigkeiten übermittelt mit Zeitanteilen von 10%, 15%, 40%, 5%, 13%, 10%, 1% und 1% (s.o. / Schriftsatz vom 18.01.2029 S. 3, 4 = Bl. 46, 47 GA: „Zeitlich teilen sich die Aufgaben der Klägerin wie folgt auf: …“). Auf der anderen Seite ist die Klägerin nicht explizit der Darstellung in der Stellenbewertung der Beklagten vom 27.04.2018 und dem daran anknüpfenden Prozessvorbringen der Beklagten entgegengetreten, dass es sich um einen Arbeitsvorgang 1 „Technische Prüfung“ mit 98% und einen Arbeitsvorgang 2 „Beratung bei Erlass oder Änderung von Dienstanweisungen“ mit 2% handele. Anzahl, Gegenstand und prozentualer Zuschnitt der Arbeitsvorgänge können bei der Entscheidung des Rechtsstreits jedoch dahinstehen. Bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge verbleibt es dabei, dass die Voraussetzungen für eine höhere Eingruppierung nicht schlüssig dargelegt sind. Zu keinem der denkbaren Zuschnitte der Arbeitsvorgänge kann festgestellt werden, dass die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit die Heraushebungsmerkmale der Entgeltgruppe 12 EntgO VKA Teil A II. 3 Ingenieurinnen und Ingenieure erfüllt.
96b) Die Tätigkeitsmerkmale der genannten Fallgruppen bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden. Anschließend ist zu klären, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe vorliegen (BAG 09.12.2015 – 4 AZR 11/13 – mwN). Danach muss eine Arbeitnehmerin für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 für Ingenieurinnen und Ingenieure nach der EntgO VKA die allgemeinen Voraussetzungen der Entgeltgruppen 10 und die der darauf aufbauenden der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 erfüllen und zusätzlich die Heraushebungsmerkmale der Entgeltgruppe 12. Mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage sind diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale seien unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Für einen schlüssigen Vortrag genügt dabei eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit nicht, wenn ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen wird (BAG 09.12.2015 – 4 AZR 11/13 – mwN). Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber derjenigen einer Ingenieurin der Entgeltgruppe 10 und einer Ingenieurin der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 entsprechend den Qualifizierungsmerkmalen der Entgeltgruppe 12 heraushebt und eine Eingruppierung in der Entgeltgruppe 12 begründet. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den „Normaltätigkeiten“ der Ausgangsfallgruppe, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus. Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (BAG 09.12.2015 – 4 AZR 11/13 – mwN).
97c) Auf der Grundlage des übereinstimmenden Vortrags der Parteien kann davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit der Klägerin zwar die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Ausgangsvergütungsgruppe Entgeltgruppe 10 (Ingenieurinnen und Ingenieure) und der darauf aufbauenden Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 (Ingenieurinnen und Ingenieure) erfüllt, nicht jedoch davon, dass darüber hinaus die Voraussetzungen auch der Fallgruppe 1 oder 2 der Entgeltgruppe 12 EntgO VKA Teil A II. 3. Ingenieurinnen und Ingenieure erfüllt sind.
98aa) Eine Tätigkeit nach der Entgeltgruppe 11 EntgO VKA Teil A II. 3 Ingenieurinnen und Ingenieure ist dadurch gekennzeichnet, dass es sich um eine entsprechende Tätigkeit einer Ingenieurin handelt und dass diese sich zu einem Drittel (Fallgruppe 1 zur Entgeltgruppe 11) oder zur Hälfte (Fallgruppe 2 zur Entgeltgruppe 11) aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt. Besondere Leistungen im Sinne der Entgeltgruppe 11 fordern eine erhöhte Qualität der Arbeit, zum Beispiel durch den Einsatz eines gegenüber der Ingenieurtätigkeit der Entgeltgruppe 10 erhöhten Wissens und Könnens (BAG 29.01.1986 – 4 AZR 465/84 – ZTR 1987, 74). Da eine entsprechende Heraushebung auch von der Beklagten bejaht ist, kann diese Heraushebung aufgrund summarischer Prüfung unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse, welche für die der Klägerin obliegenden Prüfungen erforderlich sind, und aufgrund des umfangreichen Prüfungsbereichs - da einzige technische Prüferin – bejaht werden (vgl. S. 4, 5 der beklagtenseits vorgelegten Stellenbewertung, Bl. 12, 13 GA). Eine summarische Prüfung ist ausreichend, soweit die Tätigkeit der Beschäftigten – wie hier - zwischen den Parteien unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt ansieht (BAG 09.05.2007 - 4 AZR 351/06 -).
99bb) Die weitere Heraushebung nach den Merkmalen der Entgeltgruppe 12 EntgO VKA Teil A II. 3 Ingenieurinnen und Ingenieure durch ein Drittel oder zur Hälfte „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ oder „künstlerische Aufgaben“ oder „Spezialaufgaben“ - welche zwischen den Parteien streitig ist - kann aufgrund der von der Klägerin mitgeteilten Tatsachen hingegen nicht bejaht werden.
100(1) Die Klägerin hat nicht dargetan, dass die von ihr auszuübende Tätigkeit sich hinsichtlich der Anforderungen durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 11 (mit den dortigen besonderen Leistungen) heraushebt. Es fehlt an der Darlegung von Tatsachen, die den erforderlichen wertenden Vergleich ermöglichen.
101(a) Ein wertender Vergleich zur Feststellung des Vorliegens der tariflichen Heraushebungsmerkmale „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ verlangt zunächst die Benennung einer Vergleichsgruppe von Arbeitnehmern, deren Tätigkeiten entsprechend der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 oder Fallgruppe 2 bewertet sind. Um vergleichbar zu sein, muss die Tätigkeit dieser Arbeitnehmer zumindest eine Reihe von gemeinsamen Merkmalen mit derjenigen aufweisen, die vom klagenden Arbeitnehmer ausgeübt wird. Sodann ist darzulegen, dass die von den Arbeitnehmern der Vergleichsgruppe ausgeübten Tätigkeiten (mindestens) die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Hierfür können rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen, namentlich des Bundesarbeitsgerichts, als Indiz herangezogen werden, wenn in ihnen eine entsprechende tarifliche Bewertung dieser Tätigkeit vorgenommen wurde. Dabei ist jedoch zu beachten, dass arbeitsgerichtliche Entscheidungen in Eingruppierungsrechtsstreitigkeiten regelmäßig nicht zwingend verallgemeinerungsfähige Aussagen über die dort beurteilte Tätigkeit im Allgemeinen enthalten (BAG 09.12.2015 – 4 AZR 11/13 -). In einem zweiten Schritt ist dieser Vergleichstätigkeit die dabei wahrzunehmende „Normalschwierigkeit“ bzw. „Normalbedeutung“ zuzuordnen und ihr die besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit des klagenden Arbeitnehmers gegenüberzustellen (BAG 09.12.2015 – 4 AZR 11/13 -; BAG 21.01.2015 - 4 AZR 253/13 -).
102(b) Die tarifliche Anforderung der besonderen Schwierigkeit einer Tätigkeit bezieht sich auf die fachliche Qualifikation der Angestellten, also ihr fachliches Können und ihre fachliche Erfahrung. In der Entgeltgruppe 12 wird mithin ein Wissen und Können verlangt, das die Anforderungen der Entgeltgrupp 11 in gewichtiger Weise, d. h. beträchtlich, übersteigt (BAG 09.12.2015 – 4 AZR 11/13 -; BAG 19.05.2010 - 4 AZR 912/08 -).
103(c) Die weitere tarifliche Anforderung der besonderen Bedeutung knüpft an die bestehende Bedeutung des Aufgabenkreises an, d. h. an die Größe des Aufgabengebiets, die Tragweite der zu bearbeitenden Materie oder die Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich, die betroffenen Bürger oder die Allgemeinheit. Die Bedeutung muss - aufgrund ihres Gehalts als Heraushebungsmerkmal - zumindest zu einer deutlich wahrnehmbar gesteigerten Tätigkeitsanforderung gegenüber den voranstehenden Entgeltgruppen führen (BAG 09.12.2015 – 4 AZR 11/13 -; BAG 21.03.2012 - 4 AZR 292/10 -).
104(d) Erst wenn in dieser Form den jeweils in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmalen der zu vergleichenden Entgeltgruppen zumindest hinsichtlich der Ausgangsvergütungsgruppe eine im weiteren Sinne „unstreitige“ Bewertung einer vergleichbaren Tätigkeit zugrunde liegt, kann der - behauptete - Unterschied der jeweiligen Schwierigkeit und Bedeutung anhand der genannten Maßstäbe bewertet werden (BAG 09.12.2015 – 4 AZR 11/13 -).
105(e) Ausgehend von diesem Maßstab genügt der Vortrag der Klägerin nicht den Darlegungsanforderungen für eine Eingruppierung in der Entgeltgruppe 12 EntgO VKA Teil A II. 3. Ingenieurinnen und Ingenieure.
106Eine Zuordnung und Gegenüberstellung der von der Klägerin zu verrichtenden Tätigkeiten zu den Qualifikationen, wie sie einem Ingenieur / einer Ingenieurin durch das absolvierte Studium vermittelt sind, findet sich im Tatsachenvortrag der Klägerin nicht. Auch gibt die Klägerin nicht konkret an, welches spezifische fachliche Können und Wissen sie für ihre Tätigkeit als technische Prüferin bei dem Rechnungsprüfungsamt benötigt. Da die Tatsachen zum Ausgangspunkt des wertenden Vergleichs nicht dargelegt sind und die spezifischen fachlichen Anforderungen der zu verrichtenden Tätigkeit nicht aufgezeigt sind, kann das Berufungsgericht – wie bereits das Arbeitsgericht – nicht feststellen, dass sich die von der Klägerin zu verrichtende Tätigkeit nicht nur mit einem Anteil von mindestens 50 % durch besondere Leistungen aus einer Ingenieurtätigkeit der Entgeltgruppe 10 heraushebt sondern sich darüber hinaus mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung zusätzlich aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 heraushebt. Entgegen der Argumentation der Klägerin in der mündlichen Verhandlung lässt sich eine solche zweifache Heraushebung nicht allein aus dem Umstand herleiten, dass der Klägerin die Prüfung von Sachverhalten obliegt, die aus der Tätigkeit anderer bei der Stadt beschäftigter Ingenieurinnen und Ingenieure resultieren. Den Ausführungen der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, dass die technische Rechnungsprüfung ein weitergehendes technisches Wissen und Können und weitergehende technische Fähigkeiten voraussetzt, als sie für die konstruktiv-planerischen Ingenieurstätigkeiten in den Diensten der beklagten Stadt erforderlich sind oder wie sie für die Umsetzung von Ingenieursplanungen in der Realisierungsphase mit entsprechender Organisation, Steuerung und Überwachung des Bau- bzw. Umsetzungsfortschritts erforderlich sind (Bauleitung etc.). Die fachliche Prüfung einer von einem Fachmann erbrachten Arbeitsleistung kann mit Effekt auch durch eine andere Mitarbeiterin / einen anderen Mitarbeiter gleicher Qualifikation erfolgen. Eine Prüftätigkeit erfordert nicht denknotwendig eine höhere fachliche Qualifikation im Sinne der zweifachen Heraushebung, wie sie das Heraushebungsmerkmal der Entgeltgruppe 12 für Ingenieurinnen und Ingenieure erfordert. So stellt beispielsweise die Protokollerklärung 1 zur Entgeltgruppe 10 als entsprechende Tätigkeiten eines Ingenieurs die „Aufstellung“ von Entwürfen nicht nur einfacher Art auf eine Qualifikationsstufe mit der „Prüfung“ von Entwürfen nicht nur einfacher Art. In ähnlicher Weise sind in der Protokollerklärung 2 a) zur Entgeltgruppe 11 (Fallgruppe 1 sowie Fallgruppe 2) auf einer Qualifikationsstufe genannt: „Aufstellung“ und / oder „Prüfung“ von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrungen voraussetzt, sowie „örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung“ von schwierigen Bauten und Bauabschnitten und deren „Abrechnung“. Auch dass die Klägerin bei der technischen Rechnungsprüfung „in einem sehr umfangreichen Bereich“ „Kenntnisse der Rechts- und Bearbeitungsvorschriften im zu überprüfenden Bereich“ benötigt (S. 5 der beklagtenseits vorgelegten Stellenbewertung = Bl. 13 GA), lässt für sich betrachtet noch keinen Schluss zu, welchen besonderen ingenieurfachlichen Schwierigkeitsgrad die prüfende Tätigkeit voraussetzt, und beinhaltet keine schlüssige Darlegung einer besonders schwierigen Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe 12 (vgl. Breier-Dassau u. a., TVöD Entgeltordnung VKA – Eingruppierung in der Praxis – Teil D 1.2 Teil A II 3 Rn. 94 [02/2017] unter Hinweis auf BAG 04.05.1994 – 4 AZR 447/93 – ZTR 1994,507). Die „Beachtung von Rechtsvorschriften“ ist für sich betrachtet nicht aussagekräftig zu der Frage, welchen besonderen ingenieurfachlichen Schwierigkeitsgrad dies voraussetzt (BAG 04.05.1994 – 4 AZR 447/93 – ZTR 1994,507 – unter II. 2. d) cc) (2) = iuris-Rn. 47). Gleiches gilt - wenn es wie hier an weiteren Darlegungen zu den ingenieurfachlichen Qualifikationsanforderungen fehlt - für die Angabe „Kenntnisse der Bearbeitungsvorschriften im zu überprüfenden Bereich“ in einem „sehr umfangreichen Bereich“. Auch diese Kennzeichnung ermöglicht nicht die gerichtliche Feststellung der zweifachen Heraushebung durch „besondere Schwierigkeit“ aus der Grundtätigkeit des Ingenieurs / der Ingenieurin der Entgeltgruppe 10.
107Auch das Heraushebungsmerkmal der besonderen Bedeutung hat die Klägerin nicht durch einen Vortrag entsprechender substantiierter Tatsachen schlüssig begründet. Zwar weist die Klägerin auf die besondere Bedeutung und die Auswirkung der kommunalen Rechnungsprüfung für die wirtschaftliche und politische Situation der beklagten Stadt – auch in präventiver Hinsicht – hin und auf ihre Stellung als einzige technische Rechnungsprüferin und auf den fehlenden technischen Sachverstand des Leiters des Rechnungsprüfungsamts A.. Allerdings untersteht die Klägerin gleichwohl unstreitig dem Leiter des Rechnungsprüfungsamtes A., dem die abschließende und verantwortliche Erstellung des Prüfungsberichts obliegt. Gemäß § 3 Absatz 5 Satz 2 der Rechnungsprüfungsordnung verteilt der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes die Prüfungsgeschäfte und sonstigen Arbeiten, gibt zu ihrer Durchführung die erforderlichen Weisungen und überwacht den gesamten Dienst- und Geschäftsbetrieb. So hat die Klägerin mit ihrem Vorgesetzten jeweils die Jahresprüfungsplanung abzusprechen und ihm die Berichte über die Prüfung der jeweiligen Baumaßnahmen vor Unterzeichnung und Schlussbesprechung vorzulegen. Zu Protokoll des Arbeitsgerichts hat die Klägerin dazu im Weiteren nicht nur angegeben, dass der Vorgesetzte A. ihre Ergebnisse Korrektur liest und seinerseits Verständnisfragen stellt, sondern auch dass es abschließend Schlussbesprechungen mit dem Projektleiter des geprüften Projekts, dem Vorgesetzten des Projektleiters und dem technischen Beigeordneten gibt, bevor der Bericht danach an den Bürgermeister und sodann an den Rechnungsprüfungsausschuss geht (Bl. 61 R GA). Bei dieser geschilderten Abfolge und angesichts des Fehlens weiteren beachtlichen Tatsachenvortrags zum Merkmal der besonderen Bedeutung kann auch das zweite – kumulativ erforderliche – Heraushebungsmerkmal „besondere Bedeutung“ nicht bejaht werden.
108Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich, dass das Landesarbeitsgericht Niedersachsen mit einem Urteil vom 19.08.1988 einer Eingruppierungsklage eines Ingenieurs mit der Aufgabe „technischer Prüfer“ beim Rechnungsprüfungsamt der dort verklagten kommunalen Gebietskörperschaft stattgegeben hat und dabei die Merkmale der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung bejaht hat. Der Verweis auf Gerichtsentscheidungen der Vergangenheit ersetzt nicht den auf den konkreten Einzelfall der Eingruppierungsklägerin zugeschnittenen Tatsachenvortrag zur Begründung ihres individuellen Eingruppierungsbegehrens (s.o.). Es muss deshalb nicht abschließend geklärt werden, ob die seinerzeitige Entscheidung zu den damals gültigen Eingruppierungsvorschriften auch für die jetzt geltenden tariflichen Eingruppierungsregeln Geltung beanspruchen kann und ob die seinerzeitige Entscheidung des Landesarbeitsgerichts mit der seinerzeitigen und der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in Einklang steht, insbesondere hinsichtlich der Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Darlegungslast bei der Inanspruchnahme von Heraushebungsmerkmalen. Auch muss nicht abschließend geklärt werden, ob die vom dortigen Kläger in den 1980er Jahren konkret zu verrichtende Tätigkeit in ihrer tariflichen Wertigkeit mit den von der hiesigen Klägerin bei der beklagten Stadt Oeynhausen seit 2013 wahrzunehmenden Arbeitsaufgaben in ihrer tatsächlichen Ausprägung gleichgestellt werden kann. Insbesondere muss nicht abschließend beurteilt werden, ob es hier ebenso wie im Fall des Klägers des Urteils vom 19.08.1988 gerechtfertigt wäre davon auszugehen, dass die Klägerin „in technischer Hinsicht allein die entscheidende Stellungnahme“ (LAG Niedersachsen aaO) abgibt, obwohl nach der Schilderung der Klägerin weiterer technischer Sachverstand einfließt (Projektleiter, Vorgesetzter des Projektleiters, technischer Beigeordneter), bevor der erstellte Bericht an den Bürgermeister und den Rechnungsprüfungsausschuss geht (Bl. 61R, 62 GA).
109Schließlich ist der Eingruppierungsklage nicht deshalb stattzugeben, weil die beklagte Stadt in der Stellenausschreibung „Bauingenieur/in (m/w/d) (Vollzeit) im Bereich Infrastrukturmanagement – Produkt „Verkehrsanlagen“ – als Sachbearbeiter/in mit Produktverantwortung“ vom 15.02.2019 zur Eingruppierung angegeben hat: „Die Vergütung erfolgt entsprechend der persönlichen Voraussetzungen bis zu Entgeltgruppe 12 TVöD“ (Bl. 106, 107 GA). Die Klägerin schildert nicht, welche Arbeiten die gesuchte Ingenieurin / der gesuchte Ingenieur bei der beklagten Stadt erledigen soll. Die Darlegung der Klägerin ermöglicht dem Berufungsgericht keine Feststellung, welcher ingenieurfachliche Schwierigkeitsgrad für die Wahrnehmung der ausgeschriebenen Tätigkeit im Infrastrukturmanagement der beklagten Stadt kennzeichnend ist und ob dabei das Merkmal der besonderen Bedeutung erfüllt ist. Angesichts dessen erlaubt die Stellenausschreibung vom 15.02.2019 dem Gericht auch keine weitergehende Feststellung dahingehend, dass die Heraushebungsmerkmale der Entgeltgruppe 12 bei der ganz anders gelagerten Aufgabenstellung der von der Klägerin innegehabten Position als technische Prüferin erfüllt sind.
110(2) Eine Heraushebung durch „künstlerische Aufgaben“ oder „Spezialaufgaben“ im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 12 EntgO VKA Teil A II. 3 Ingenieurinnen und Ingenieure nimmt die Klägerin für sich nicht in Anspruch. Tatsachen, die diese Heraushebungsmerkmale ausfüllen könnten, sind von der darlegungspflichtigen Klägerin nicht dargelegt worden.
111C. Nach § 97 Abs. 1 ZPO hat die mit ihrer Berufung unterlegene Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht war nicht zuzulassen. Weder stellen sich bei der Entscheidung des Rechtsstreits Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG noch weicht das Urteil der Kammer von einer Entscheidung der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte ab.
112RECHTSMITTELBELEHRUNG
113Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
114Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.