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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Ta 613/18

Datum:
22.08.2019
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 Ta 613/18
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2019:0822.8TA613.18.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 5 Ca 1420/16
Schlagworte:
Nichtzulassungsbeschwerde, Beschwerdebegründung, notwendige Kosten, Verfahrensgebühr, ermäßigte Verfahrensgebühr
Normen:
§ 72a Abs. 1 ArbGG, § 104 Abs. 1 ZPO, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO,; Nr. 3506 RVG-VV, Nr. 3507 RVG-VV
Leitsätze:

Bleibt die vom Rechtsbehelfsführer bereits begründete Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht gem. § 72a Abs. 1 ArbGG ohne Erfolg und hatte die Gegenpartei bereits einen Sachantrag gestellt oder zur Sache vorgetragen, kann diese im Kostenfestsetzungsverfahren regelmäßig die Erstattung der 1,6-fachen Verfahrensgebühr nach Nr. 3506 VV-RVG durchsetzen. Dies gilt auch dann, wenn der Zurückweisungsantrag bereits vor Begründung der Beschwerde gestellt war.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Beklagten vom 5. Dezember 2018 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 20. November 2018 – 5 Ca 1420/16 – zu dem vom Kläger beim Bundesarbeitsarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 4 AZN 44/18 betriebenen Beschwerdeverfahren über die Nichtzulassung der Revision betreffend das Verfahren des Landesarbeitsgerichts Hamm – 6 Sa 1034/17 – teilweise abgeändert.

Die vom Kläger insoweit an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden nach der dem Kläger bereits vorliegenden Kostenrechnung antragsgemäß auf insgesamt

2.723,67 EURO

(zweitausendsiebenhundertdreiundzwanzig EURO, Cent wie oben)

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB seit dem 16. Oktober 2018 festgesetzt.

Die Beschwerde des Klägers vom 3. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Wert des Beschwerdegegenstands: 2.723,67 €.

 
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