Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landesarbeitsgericht Hamm, 5 Ta 195/19

Datum:
03.06.2019
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ta 195/19
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2019:0603.5TA195.19.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 1 Ca 371/19
Schlagworte:
Rechtsschutzbedürfnis, Mutwilligkeit, „Kündigungsrücknahme“, hinreichende Erfolgsaussicht, Zeugnisklage
Normen:
§§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 256 ZPO, § 4 KSchG, § 7 KSchG, § 109 GewO
Leitsätze:

Das Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung einer Kündigungsschutzklage entfällt nicht durch eine erklärte „Rücknahme der Kündigung“ durch den Arbeitgeber. Prozesskostenhilfe kann nicht wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit versagt werden.

Eine Klage auf Erteilung eines qualifizierten Zwischen- oder Endzeugnisses i.S.d. § 109 Abs. 1 S. 3 GewO ist dann regelmäßig mutwillig, wenn dessen Erteilung vor Klageerhebung nicht außergerichtlich geltend gemacht wurde.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 08.05.2019 gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 09.04.2019 wird dieser aufgehoben.

Die Sache wird zur Neubescheidung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Beschwerdekammer durch das Arbeitsgericht an das Arbeitsgericht Bielefeld zurückverwiesen.

Die Zurückverweisung folgt aus § 572 Abs. 3 ZPO. Das Arbeitsgericht wird auch die bislang nicht erfolgte Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nunmehr vorzunehmen haben.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank