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Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Ta 586/18

Datum:
13.03.2019
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 586/18
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2019:0313.2TA586.18.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herford, 2 Ca 870/18
Schlagworte:
Rechtsweg; Wegfall der Fiktion des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG; Wirksamwerden der Abberufung als Geschäftsführer. Die Fiktion des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG fällt erst mit dem Wirksamwerden
Leitsätze:

Die Fiktion des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG fällt erst mit dem Wirksamwerden der Abberufung als Geschäftsführer weg und nicht bereits mit der Erklärung der Abberufung, die erst zum späteren Zeitpunkt eintreten soll.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 14.11.2018 – 2 Ca 870/18 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.775 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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