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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Ta 566/18

Datum:
14.06.2019
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 566/18
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2019:0614.14TA566.18.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Iserlohn, 3 Ca 497/18
Schlagworte:
Antrag, Bewilligungsfähigkeit, Fristversäumnis, Instanzbeendigung, Nachfrist, Prozesskostenhilfe, rückwirkende Bewilligung, Verschulden, Vollständigkeit
Normen:
§ 117 ZPO, § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO, § 233 ZPO
Leitsätze:

1. Versäumt es eine Partei, bis zur Instanzbeendigung und dem Ablauf einer über das Ende der Instanz hinaus reichenden Frist (sog. Nachfrist) einen bewilligungsfähigen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vorzulegen, ist eine rückwirkende Prozesskostenhilfebewilligung grundsätzlich ausgeschlossen.

2. Dies gilt im Falle der Gewährung einer Nachfrist nicht, wenn die Partei diese ohne Verschulden versäumt und sie auch kein Verschulden daran trifft, dass sie die voraussichtliche Nichteinhaltung der Frist ebenfalls nicht rechtzeitig vor Fristablauf mitgeteilt hat.

3. Maßstab für ein fehlendes Verschulden ist dabei grundsätzlich derjenige des § 233 ZPO.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird unter ihrer Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 1. Juni 2018 (3 Ca 497/18) abgeändert.

Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe in vollem Umfang bewilligt.

Zur Wahrnehmung seiner Rechte in diesem Rechtszug wird ihm Rechtsanwalt U aus C zu den Bedingungen eines im Bezirk des Arbeitsgerichts Iserlohn niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger aus seinem Einkommen monatliche Raten in Höhe von 102,00 Euro zu leisten hat.

Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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