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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Ta 358/18

Datum:
12.02.2019
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 358/18
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2019:0212.14TA358.18.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 3 Ca 1943/13
Schlagworte:
Ausschlussfrist, Bedürftigkeit, Beurteilungszeitpunkt, Festsetzung Zahlungsbeginn, Nachprüfungsverfahren, Raten, Zahlungsanordnung, Zahlungsplan
Normen:
§ 115 Abs. 2 ZPO, § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO, § 120a ZPO
Leitsätze:

1. Im Falle einer sofortigen Beschwerde nach § 127 ZPO ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedürftigkeit der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung; dass gilt auch bei einer erstmaligen Ratenfestsetzung im Nachprüfungsverfahren des § 120a ZPO.

2. Die nach § 120a Abs. 4 Satz 2 ZPO anwendbare Vorschrift des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist im Nachprüfungsverfahren keine Ausschlussfrist, welche abweichend von § 571 ZPO neues Vorbringen im Beschwerdeverfahren ausschließt.

3. Die Festsetzung des Zahlungsbeginns, die Übersendung des Zahlungsplans und die Fälligkeit der Monatsraten stehen weder einer Berücksichtigung von Vorbringen der Partei im Beschwerdeverfahren noch dem ersatzlosen Entfall einer dem Grunde oder der Höhe nach zu Unrecht angeordneten Ratenzahlungspflicht entgegen.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 9. Mai 2018 (3 Ca 1943/13) aufgehoben.

Es verbleibt bei der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 6. September 2013 in der Fassung des Beschlusses vom 27. Juli 2015 bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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