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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Ta 204/19

Datum:
24.06.2019
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 204/19
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2019:0624.14TA204.19.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Iserlohn, 2 Ca 70/19
Schlagworte:
Bewilligungsfähigkeit, Bewilligungszeitpunkt, Entscheidungsreife, Fristsetzung, Hinweispflicht, Nachfrist, Prozesskostenhilfe, Vertrauenstatbestand
Normen:
§ 117, § 119, § 139 ZPO
Leitsätze:

1. Die Bewilligungsfähigkeit eines Prozesskostenhilfegesuchs liegt vor, wenn sich aus der Erklärung und den darin enthaltenen Angaben sowie den vorgelegten Unterlagen erkennen lässt, ob die Partei über ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt, welches eine Beteiligung an den Prozesskosten ermöglicht. Allein die fehlende Angabe oder Begründung von Belastungen schließt die Bewilligungsfähigkeit nicht aus.

 

2. Maßgebend für den Bewilligungszeitpunkt ist die Bewilligungsfähigkeit des Antrags, nicht die Antragstellung einerseits, die Entscheidungsreife nach – ggf. zu unterstellender – Anhörung des Gegners nach § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO andererseits.

 

3. Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das gesamte Verfahren ist auch dann möglich, wenn das Gericht bei einer Säumnissituation im Termin auf die fehlende Bewilligungsfähigkeit wegen der fehlenden Erklärung nebst Belegen hinweist und sodann eine Frist zur Nachreichung derselben setzt, welche die Partei einhält.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 16 April 2018 (2 Ca 70/19) hinsichtlich des Bewilligungszeitpunktes abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst.

Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe in vollem Umfang für den im Termin vom 21. März 2019 gestellten Antrag bewilligt

Zur Wahrnehmung seiner Rechte in diesem Rechtszug wird ihm Rechtsanwalt T aus I beigeordnet.

Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger aus seinem Einkommen monatliche Raten in Höhe von 72,00 Euro zu leisten hat.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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