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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Ta 172/19

Datum:
03.06.2019
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 172/19
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2019:0603.14TA172.19.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 6 Ca 1266/17
Schlagworte:
Aufhebung, Prozesskostenhilfe, Ratenzahlungsanordnung, Rückstand, Zahlungspflicht
Normen:
§ 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO
Leitsätze:

1. Die Zahlungspflicht einer Partei setzt eine nach Grund und Höhe wirksame Ratenzahlungsanordnung voraus.

2. Wird die vom Arbeitsgericht festgesetzte Rate im Beschwerdeverfahren vom Beschwerdegericht abgeändert, entfällt die Grundlage für eine Zahlungspflicht; sie wird auch nicht rückwirkend für die vom Beschwerdegericht festgesetzte Rate durch einen bereits vom Arbeitsgericht angeordneten Zahlungsbeginn begründet. Vielmehr ist ein neuer Zahlungsbeginn festzusetzen und ein neuer Zahlungsplan zu übermitteln.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 4. März 2019 (6 Ca 1266/17) aufgehoben.

Es verbleibt bei der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 21. Juli 2017 in der Fassung des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 28. Dezember 2018 bewilligten Prozesskostenhilfe mit Zahlungsanordnung (monatliche Rate 262,00 Euro).

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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