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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Ta 158/19

Datum:
07.08.2019
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 158/19
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2019:0807.14TA158.19.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Paderborn, 1 Ca 1581/18
Schlagworte:
Beiordnung, Hauptbevollmächtigter, Unterbevollmächtigter
Normen:
§ 121 Abs. 3 und 4 ZPO
Leitsätze:

Zur ausnahmsweisen Beiordnung von Haupt- und Unterbevollmächtigten bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 6. März 2019 (1 Ca 1581/18) abgeändert.

Der Klägerin wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe in vollem Umfang mit Wirkung vom 20. Dezember 2018 bewilligt.

Zur Wahrnehmung ihrer Rechte in diesem Rechtszug werden ihr die Arbeitsrechtskanzlei C aus M als Hauptbevollmächtigte und Rechtsanwalt D aus Q als Unterbevollmächtigter beigeordnet.

Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Klägerin keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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