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Landesarbeitsgericht Hamm, 13 TaBV 44/19

Datum:
07.11.2019
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 TaBV 44/19
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2019:1107.13TABV44.19.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Detmold, 3 BV 25/18
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Betriebsrats - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 27.03.2019 teilweise abgeändert und der Tenor insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Unterlassungsantrag wird abgewiesen.

Auf den Hilfsantrag des Betriebsrats wird festgestellt, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, den Betriebsrat nach § 99 BetrVG wegen einer beabsichtigten Versetzung zu beteiligen, bevor sie einem bislang als Springer in der Lackiererei zum Einsatz kommenden Arbeitnehmer dort einen festen Arbeitsbereich zuweist.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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