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1. Verpflichtet sich der Arbeitgeber im Vergleich, Vergütungsansprüche abzurechnen, die noch nicht zur Auszahlung gelangt sind, findet § 108 GewO keine Anwendung.
2. Ein Titel, der einen Arbeitgeber zu einer „ordnungsgemäßen“ Abrechnung noch nicht erbrachter Entgelte verpflichtet, ist im Regelfall zu unbestimmt und daher zur Vollstreckung nicht geeignet.
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 23.04.2019 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 16.04.2019 aufgehoben und der Antrag auf Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens des Gläubigers zurückgewiesen.
Der Gläubiger trägt die Kosten der Zwangsvollstreckung unter Einschluss des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 390,- € festgesetzt.
Gründe:
2I. Im Ursprungsrechtsstreit hat sich der Gläubiger gegen eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Schuldner gewehrt. Im Gütetermin am 20.12.2018 haben die Parteien einen Beendigungsvergleich geschlossen, der in Ziffer 2 folgende Regelung enthält:
3„Der Beklagte verpflichtet sich, das Arbeitsverhältnis für die Monate August, September und Oktober 2018 ordnungsgemäß abzurechnen, soweit noch nicht geschehen und auf der Basis von 2.600,- € brutto monatlich. Die sich daraus ergebenden Arbeitsentgeltansprüche werden an den Kläger ausgezahlt, soweit noch nicht geschehen. Noch auszuzahlende Arbeitsentgeltansprüche werden schuldbefreiend auf ein Konto des Prozessbevollmächtigten des Klägers überwiesen.“
4Eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs wurde dem Schuldner am 01.02.2019 zugestellt.
5Mit Schriftsatz vom 14.02.2019 beantragte der Gläubiger gegen den Schuldner wegen der Nichtvornahme der ordnungsgemäßen Abrechnung und der mangelnden Zahlung auf ein Konto der Bevollmächtigten, ein Zwangsgeld und für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit Zwangshaft festzusetzen. Später hat der Gläubiger klargestellt, dass sich der Zwangsvollstreckungsantrag lediglich auf die Abrechnung bezieht.
6Mit Beschluss vom 16.04.2019 hat das Arbeitsgericht gegen den Schuldner wegen Nichterfüllung der in Ziffer 2 des Vergleichs enthaltenen Verpflichtung zu ordnungsgemäßer Abrechnung für die Monate August, September und Oktober 2018 auf der Basis von 2.600,- € brutto monatlich ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- €, ersatzweise für den Fall der Uneinbringlichkeit Zwangsgeld für je 250,- € 1 Tag Zwangshaft festgesetzt, zu vollstrecken am Schuldner.
7Gegen den ihm am 18.04.2019 zugestellten Beschluss hat der Schuldner am 23.04.2019 Beschwerde eingelegt.
8Er hat gemeint, dass auch der Gläubiger seiner Verpflichtung aus dem Vergleich nicht nachgekommen sei, nämlich Schadensberichte zur Vorlage bei der Versicherung zu erstellen. Gleichzeitig hat er mitgeteilt, die Zahlung August 2018 sei bereits erfolgt. Die weiteren Zahlungen der Nettobeträge würden am 23.04.2019 angewiesen.
9Mit Beschluss vom 03.05.2019 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern sie dem Beschwerdegericht vorgelegt.
10Der Gläubiger beantragt der Sache nach, die Beschwerde zurückzuweisen und verweist darauf, dass zwar die Zahlungen mittlerweile erfolgt seien, jedoch eine Abrechnung nicht vorliege, sodass eine vollständige Überprüfung nicht erfolgen könne.
11Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachstandes wird auf die Prozessakte verwiesen.
12II. Die form- und fristgerecht eingelegte (§§ 793, 567, 569 ZPO, 62 Abs. 2, 78 ArbGG), mithin zulässige sofortige Beschwerde ist begründet, da der Zwangsgeldantrag nach § 888 ZPO mangels eines vollstreckbaren Titels erfolglos bleiben musste.
13Der Vollstreckungstitel ist zu unbestimmt und daher für die Vollstreckung nicht geeignet.
141. Durch den Vollstreckungstitel werden in objektiver Hinsicht Inhalt und Umfang der Zwangsvollstreckung festgelegt. Der vollstreckungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz (dazu Gaul/Schilken-Bäcker-Eberhardt, 12. Auflage 2010, Zwangsvollstreckungsrecht § 10 Rn. 21 ff.) ist daher nicht anders zu verstehen, als die Bestimmtheit nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wonach die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag enthalten muss. Abgegrenzt werden dabei einerseits der Streitgegenstand, aber andererseits auch die Voraussetzungen für eine etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung. Hinreichend bestimmt ist der Tenor, wenn der ausgeurteilte Anspruch konkret bezeichnet ist und eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren ermöglicht. Der Grundsatz, dass das Vollstreckungsverfahren formalisiert ist, beinhaltet damit auch das Erfordernis, zwischen dem Erkenntnisverfahren und dem Vollstreckungsverfahren trennscharf zu unterscheiden. Gegenüber dem Erkenntnisverfahren hat das Vollstreckungsverfahren wesentlich geringere Erkenntnismöglichkeiten, da in der Regel nicht mündlich verhandelt wird und auf die üblichen Beweismittel nicht zurückgegriffen werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt daher ein vollstreckbarer Titel vor, wenn das, was der Schuldner zu leisten hat, aus dem Titel selbst eindeutig bestimmt werden kann (vgl. BAG, 28.02.2003 – 1 AZB 53/02 – NZA 2003, 516). Der Inhalt des Titels muss aus sich heraus jedem Dritten verständlich sein.
152. Diesen Anforderungen wird Ziff. 2 des Vergleichs nicht gerecht.
16a) Im vorliegenden Fall haben die Parteien sich im Gütetermin darauf geeinigt, dass die fristlose Kündigung vom 29.09.2018 in eine fristgerechte Kündigung zum 31.10.2018 umgewandelt wird. In Ziffer 2 haben sie die „ordnungsgemäße“ Abrechnung für den Fall, dass dies noch nicht geschehen sei, vereinbart. Gleichzeitig haben sie den Zeitraum bestimmt, nämlich August, September und Oktober 2018 sowie das Bruttogehalt festgelegt. Zusätzlich sollten die noch nicht erfolgten Zahlungen aufgrund der Abrechnung ausgekehrt werden.
17b) Dies zeigt deutlich, dass die Abrechnungsverpflichtung im Vergleich nicht die Abrechnung nach § 108 GewO meint sondern eine Abrechnungsverpflichtung, die der Vorbereitung der Durchsetzung eines Zahlungsanspruchs dient (vgl. BAG, 07.09.2009 – 3 AZB 19/09 – NZA 2010, S. 61f; BAG, 10.01.2007 – 5 AZR 665/06 – NZA 2007, 679; LAG Hamm, 23.03.2011 – 1 Ta 62/11, beckRS 2011, 69912). Die Abrechnung nach § 108 GewO setzt immer voraus, dass das Arbeitsentgelt bereits gezahlt worden ist. Der Arbeitnehmer soll erkennen können, wie sich der errechnete Nettobetrag errechnet. Dieser Anspruch nach § 108 GewO, ist jetzt im Laufe des Beschwerdeverfahrens entstanden, nachdem der Schuldner Zahlungen erbracht hat und kann daher nicht bereits Grundlage des Vergleichs gewesen sein.
18c) Unabhängig von der Frage, ob die Verpflichtung zur Abrechnung außerhalb des § 108 GewO nach § 887 ZPO oder § 888 ZPO zu vollstrecken ist (vgl. LAG Hamm, 23.03.2011 – 1 Ta 62/11, beckRS 2011, 69912; BAG, 07.09.2009 – 3 AZB 19/09 – NZA 2010, S. 61f; Göhle-Sander in Festschrift für Düwell, 2011, S. 267f mwN), genügt Ziffer 2 des Vergleichs auch in Bezug auf die Abrechnung den an die Bestimmtheit des Titel zu stellenden Anforderungen nicht.
19Zwar sind im Vergleich sowohl der Zeitraum als auch die Vergütung benannt. Dennoch erschließt sich nicht, was eine „ordnungsgemäße“ Abrechnung sein soll. Denn wie die Abrechnung richtigerweise („ordnungsgemäß“) zu erstellen ist, hängt auch von steuerrechtlichen Parametern ab, die sich jedenfalls aus dem Vergleichstext nicht ergeben. Es fehlen z.B. Angaben zur Steuerklasse und daneben auch Angaben zu den Beiträgen zur Sozialversicherung. Nicht klar ist auch, ob der Schuldner einzelne Monatsabrechnungen erstellen soll oder eine Gesamtabrechnung, was aufgrund des steuerlichen Zuflussprinzips möglicherweise zu einer anderen Lohnsteuerberechnung führt. Zudem ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass die Parteien auch über Spesen gestritten haben, die der Schuldner für eine „freiwillige Leistung“ hielt und die seiner Meinung nach auch eigenständig vom Finanzamt verrechnet werden kann und daher von ihm der Lohnsteuer zu unterwerfen ist. Damit ist unklar, was mit „ordnungsgemäß“ genau gemeint ist, so dass Streitigkeiten aus dem Erkenntnisverfahren in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden könnten, was zu vermeiden ist. Dafür, dass der Vergleich in Ziffer 2 gar keinen Vollstreckungstitel darstellen sollte, spricht insbesondere auch die Formulierung, „soweit noch nicht geschehen“. Denn eine Verpflichtung zu schaffen, die möglicherweise bereits erfüllt ist, macht zur Schaffung eines Vollstreckungstitels keinen Sinn. In aller Regel wird die hier vorliegende Regelung nicht als vollstreckungsfähiger Titel angesehen, sondern soll nur deklaratorisch zum Ausdruck bringen, dass noch Zahlungsansprüche offen stehen, die zunächst die Arbeitgeberin zu ermitteln hat und die aus den verschiedensten Gründen im Vergleich noch nicht vollstreckbar festgelegt werden können. Aus diesem Grund haben die Parteien auch keine Zahlungsansprüche tituliert, sondern eine Auszahlungsverpflichtung, die erkennbar ebenfalls nicht vollstreckbar sein sollte, und das auch nur „soweit noch nicht geschehen“.
20Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 788, 91 ZPO.
21Ein Anlass, im vorliegenden Fall die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist nicht ersichtlich.