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Landesarbeitsgericht Hamm, 12 Ta 184/19

Datum:
24.06.2019
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 Ta 184/19
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2019:0624.12TA184.19.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Iserlohn, 2 Ca 1881/18
Schlagworte:
Zwangsvollstreckung - Abrechnung
Normen:
§ 888 ZPO, § 108 GewO
Leitsätze:

1. Verpflichtet sich der Arbeitgeber im Vergleich, Vergütungsansprüche abzurechnen, die noch nicht zur Auszahlung gelangt sind, findet § 108 GewO keine Anwendung.

2. Ein Titel, der einen Arbeitgeber zu einer „ordnungsgemäßen“ Abrechnung noch nicht erbrachter Entgelte verpflichtet, ist im Regelfall zu unbestimmt und daher zur Vollstreckung nicht geeignet.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 23.04.2019 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 16.04.2019 aufgehoben und der Antrag auf Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens des Gläubigers zurückgewiesen.

Der Gläubiger trägt die Kosten der Zwangsvollstreckung unter Einschluss des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 390,- € festgesetzt.

 
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