Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Ta 596/17

Datum:
10.08.2018
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 Ta 596/17
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2018:0810.8TA596.17.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Arnsberg, 1 Ca 160/16
Schlagworte:
Massearmut, Neumasseverbindlichkeit, Gerichtsgebühren, Kostenansatz, Feststellung, Gleichbehandlung
Normen:
§ 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO, § 66 GKG, § 125 JustG NRW
Leitsätze:

Stellen durch ein arbeitsgerichtliches Verfahren veranlasste Gerichtsgebühren eine Neumasseverbindlichkeit i. S. d. § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO dar und reicht die Masse zur vollständigen Deckung der Verfahrenskosten und zur Befriedigung der

Neumasseverbindlichkeiten nach gesicherter Prognose des Insolvenzverwalters nicht aus, sind die Gebühren regelmäßig nicht im Sinne eines Kostenansatzes zur Zahlung festzusetzen, sondern zunächst lediglich festzustellen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Kostenschuldners vom 18. Oktober 2017 wird der Kostenansatz des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 28. Juni 2017 zum dortigen Verfahren 1 Ca 160/16 (Kassenzeichen X100014679116X) abgeändert, soweit diesem eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 786,00 € auferlegt worden ist.

Es wird festgestellt, dass der Gerichtskasse gegen die Insolvenzmasse im Verfahren Amtsgericht Arnsberg 10 IN 92/15 gem. § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO eine Gerichtsgebührenforderung in Höhe von 786,00 € zusteht. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 13 14 16 17 18
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank