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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 1350/17

Datum:
08.03.2018
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 1350/17
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2018:0308.8SA1350.17.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 4 Ca 4157/16
Schlagworte:
Restitutionsklage, unzuständiges Gericht, Klagefrist, Hilfsnatur, uneidliche Falschaussage, Einstellung durch Strafgericht
Normen:
§ 79 ArbGG, § 580 ZPO, § 581 ZPO, § 582 ZPO, § 584 ZPO, § 586 ZPO, § 153 StPO
Leitsätze:

1. Die Erhebung der Restitutionsklage bei einem nach § 584 Abs. 1 ZPO unzuständigen Gericht wahrt die Klagefrist des § 586 Abs. 1 ZPO nicht, wenn eine Verweisung oder Abgabe an das zuständige Gericht unterbleibt.

2. Eine Einstellung des Strafverfahrens durch das Gericht nach § 153 Abs. 2 StPO erfüllt die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 581 Abs. 1 Alt. 2 ZPO nicht, wenn dabei die Möglichkeit der Begehung eines Aussagedelikts lediglich unterstellt wird.

3. Ist der Einwand einer im Randgeschehen unrichtigen Aussage im Ausgangsprozess bereits vorgebracht worden und hat das Gericht die Aussage im Kerngeschehen trotzdem für glaubhaft und die Auskunftsperson gleichwohl für glaubwürdig gehalten, kann die darauf gestützte Restitutionsklage aufgrund ihrer Hilfsnatur nach § 582 ZPO unzulässig sein.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 13.04.2017  - 4 Ca 4157/16 -  aufgehoben.

Die Restitutionsklage des Klägers gegen das Berufungsurteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21. November 2013  - 8 Sa 1157/13 -, zuvor Arbeitsgericht Dortmund  - 4 Ca 824/13 -, wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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