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Landesarbeitsgericht Hamm, 5 Ta 477/18

Datum:
17.12.2018
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ta 477/18
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2018:1217.5TA477.18.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 3 Ca 1268/18
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Vermögenseinsatz, Kapitallebensversicherung, Alterssicherung, Verwertungsausschluss
Normen:
§§ 115 Abs. 3 ZPO, 90 Abs. 3 SGB XII, 168 Abs. 3 VVG
Leitsätze:

Ist eine Versicherung bis zum Renteneintrittsalter der antragstellenden Person durch einen Verwertungsausschluss abgesichert, ergibt sich hieraus, dass es sich um eine zur Alterssicherung dienende Versicherung handelt. Deren Verwertung zur Bestreitung von Prozesskosten stellt demnach grundsätzlich eine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII dar, wenn die antragstellende Partei ansonsten im Alter ohne das sich hieraus ergebende Einkommen voraussichtlich sozialleistungsbedürftig würde.

Dass diese Voraussetzungen gegeben sind, ist von der antragstellenden Partei darzulegen.

Ob für die Höhe der abzuschließenden Versicherungen die Begrenzungen der §§ 168 Abs. 3 VVG i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II analog heranzuziehen sind, bleibt unentschieden.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 19.09.2018 gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 17.08.2018 - 3 Ca 1268/18 - wird der Beschluss aufgehoben.

Das Verfahren wird zur nunmehrigen weiteren Bescheidung des Prozesskostenhilfegesuchs nach Maßgabe der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.

 
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