Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landesarbeitsgericht Hamm, 5 Ta 447/18

Datum:
26.09.2018
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ta 447/18
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2018:0926.5TA447.18.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 9 Ca 119/18
Schlagworte:
PKH, Beiordnung auswärtiger Anwalt, Verkehrsanwalt, Vergleichsberechnung
Normen:
§§ 121 Abs.4, 121 Abs.3, 91 Abs. 1, S. 1, 2. Halbs. ZPO
Leitsätze:

1. Der Partei ist im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe jedenfalls dann ein Verkehrsanwalt beizuordnen, wenn es sich nicht um einen einfach gelagerten Sachverhalt handelt, der auch eine telefonische oder schriftliche Information des Prozessbevollmächtigten am Gerichtssitz als ausreichend erscheinen lässt.

2. In diesem Fall ist die Beiordnung eines Verkehrsanwaltes geboten, soweit die hierdurch entstehenden Kosten nicht höher liegen als 110 % der eingesparten Reisekosten des Prozessbevollmächtigten am Wohnort der Partei (so schon LAG Hamm, Beschluss vom 15.02.2018, 5 Ta 447/17, juris m.w.N.).

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 15.03.2018 gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 23.02.2018 – 9 Ca 119/18 – wird dieser insoweit abgeändert, als die Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. K unbeschränkt erfolgt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank