Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Der Unterhalt an im Ausland lebende Kinder der Prozesskostenhilfe beantragenden Partei berechnet sich nach den Lebensumständen des Kindes am Aufenthaltsort unter Berücksichtigung vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) durch Verwaltungsregelung vorgenommenen Ländergruppeneinteilung bei der Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs.1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) (außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen) an im Ausland lebende Personen.
Für den angemessenen Kindesunterhalt ist als Grundlage auf die Düsseldorfer Tabelle abzustellen.
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 06.07.2018 gegen den Prozesskostenhilfe-Bewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 05.06.2018 – 4 Ca 246/18 - wird der Beschluss teilweise abgeändert.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gem. Beschluss vom 05.06.2018 erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger derzeit keine Raten aus dem Einkommen zu leisten hat.
Gründe
2I. Der Kläger hatte unter dem 19.02.2018 Kündigungsschutzklage erhoben und hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Das Verfahren wurde am 13.03.2018 mit einem Vergleich beendet.
3Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde am 27.02.2018 vorgelegt. Am 15.03.2018 wurde die Gehaltsabrechnung für Februar 2018 vorgelegt.
4Mit Schreiben vom 16.03.2018 teilte das Arbeitsgericht mit, dass von den belegten Wohnkosten 15,00 € für einen Stellplatz sowie 50,00 € für Stromkosten nicht berücksichtigt werden könnten, ebenso wie 19,90 € für Unterhaltsüberweisungen. Es ergäbe sich eine Rate von 74,00 €.
5Mit weiterem Schreiben vom 09.04.2018 teilte das Arbeitsgericht mit, dass die Berechnung insoweit fehlerhaft sei, als der Unterhalt für das in Polen lebende Kind lediglich mit der Hälfte des Betrages angerechnet werden könne, daher betrage die monatliche Rate 116,00 €.
6Mit Schreiben vom 08.05.2018 teilte die Klägervertreterin mit, die Bewilligung von Arbeitslosengeld sei abgelehnt worden, ab dem 01.04.2018 bestehe aber ein neues Arbeitsverhältnis. Am 09.05.2018 legte der Kläger die Abrechnung für den Monat April 2018 vor. Aus dieser ergab sich ein Nettoentgelt von 1.380,49 €. Die Berechnung auf dieser Basis ergab eine Ratenzahlung von 131,00 € (Bl. 76 d.A.). Dieses wurde dem Kläger mit Schreiben vom 15.05.2018 mitgeteilt.
7Gegen die Berechnung wandte sich der Kläger mit der Begründung, dass es nicht angehen könne, dass bei einer Bewilligung mehrere Monate nach Beginn des Verfahrens die letzten aktuellen Einkünfte zu Grunde gelegt würden; es sei eine Durchschnittsberechnung anzustellen.
8Mit Beschluss vom 05.06.2018 wurde Prozesskostenhilfe unter Anordnung einer monatlichen Ratenzahlung von 131,00 € bewilligt. Gegen diesen dem Kläger am 06.06.2018 zugestellten Beschluss wendet er sich mit der am 06.07.2018 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde.
9Im Beschwerdeverfahren ergänzte der Kläger sein Vorbringen nunmehr dahingehend, dass er zusätzlich Darlehensraten von monatlich 309,51 € zu tilgen habe. Weiter seien die dem Kläger entstehenden Fahrtkosten zu berücksichtigen. Diese betrügen 44,8 km einfache Fahrt.
10II. Die sofortige Beschwerde ist nach den §§ 46 Abs. 2 Satz 3, 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff ZPO zulässig. Die einmonatige Notfrist gem. § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist gewahrt.
11Die sofortige Beschwerde ist auch in der Sache begründet.
121. Wie der Kläger durch Vorlage von weiteren Unterlagen in der Beschwerdeinstanz belegt hat, liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne die Anordnung von Ratenzahlung vor.
13Zwar erfolgte dieser Vortrag erst nach dem Ende der Instanz. Da das Arbeitsgericht aber die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dem Grunde nach bejaht hatte, konnte der Kläger im Beschwerdeverfahren auch noch nach dem Ende der Instanz Unterlagen vorlegen, um zu belegen, dass eine Ratenzahlung nicht begründet ist (siehe nur Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Beschluss vom 19. Juni 2017 – 5 Ta 275/17 –, juris; ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammern).
14Allerdings ergibt sich eine Fehlerhaftigkeit der Berechnung des Arbeitsgerichtes nicht daraus, dass auf das bei Beschlussfassung vorliegende Entgelt des Klägers abgestellt wurde. Dieses kann aber für die Entscheidung dahinstehen.
15Auch wenn das aktuelle Entgelt zugrunde gelegt wird, ergibt sich keine zu leistende Ratenzahlung.
16a) Der Kläger hat zulässigerweise geltend gemacht, dass er eine täglich Anfahrt zum Arbeitsplatz von 44,8 km hat. Zwar ist diese nicht wie vom Kläger vorgenommen zu berechnen, sondern lediglich mit 5,20 € x einfache Fahrt pauschal. Prozesskostenhilfe ist als Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge und als Bestandteil der Rechtsschutzgewährung eine Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege. Die notwendigen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind daher nach den sozialhilferechtlichen Vorschriften zu bestimmen. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Hamm, wonach die gemäß § 3 Abs. 6 Nr. 2 a) DVO zu § 82 SGB XII pro Monat und Entfernungskilometer für die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorgesehenen 5,20 Euro gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 a) ZPO i. V. m. § 82 Abs. 2 SGB XII als Fahrtkosten vom Einkommen des Antragstellers abzusetzen sind (vgl. LAG Hamm, 21. Juli 2008, 4 Ta 41/08, n. v.; 22. Dezember 2009, 5 Ta 655/09, n. v.; 7. Februar 2011, 14 Ta 28/11, n. v.; 6. März 2012, 14 Ta 48/12, juris; Beschluss vom 08. September 2014, 14 Ta 352/14, Rn. 13, juris ), wobei die in § 3 Abs. 6 Nr. 2 DVO zu § 82 SGB XII vorgesehene Höchstgrenze von 40 Kilometer im Rahmen der Prozesskostenhilfe keine Anwendung findet (vgl. BGH, 8. August 2012, XII ZB 291/11, NJW-RR 2012, 1281).
17Es ergeben sich somit Fahrtkosten von 232,96 € pro Monat.
18b) Weiterhin sind die Unterhaltsleistungen an das in Polen lebende Kind in der vollen geleisteten Höhe anzurechnen.
19Dem Arbeitsgericht ist beizupflichten, dass Unterhaltsleistungen in das Ausland nach der vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) durch Verwaltungsregelung vorgenommenen Ländergruppeneinteilung bei der Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs.1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) (außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen) an im Ausland lebende Personen (BStBl I 2016, 1183, Juris) zu berechnen ist.
20Die sich danach ergebende Bewertung der Lebenshaltungskosten auf die Hälfte der in der Bundesrepublik bestehenden Lebenshaltungskosten begrenzen aber nicht jedweden an das am Heimatort verbliebene Kind gezahlten Betrag auf die Hälfte des tatsächlich gezahlten. Vielmehr dienen diese Eckpunkte dazu, die in der Bundesrepublik geltenden, pauschalen Unterhaltsbeträge, die sich nach der Düsseldorfer Tabelle berechnen, auf die Lebensverhältnisse der am Heimatort verbliebenen Kinder umzurechnen. Eine derart vorgenommene Berechnung verhindert familienrechtlich überhöhte Unterhaltsansprüche und finanzrechtlich die Geltendmachung überhöhter, nicht begründeter Belastungen zur Steuerbegrenzung.
21Prozesskostenhilferechtlich soll damit gewährleistet werden, dass eine Partei, die selbst Sozialleistungen in Form von Prozesskostenhilfe in Anspruch nimmt, Unterhaltsleistungen in einer rechtlich und tatsächlich nicht gebotenen Höhe erbringt, und sich damit selbst bedürftig macht.
22Bei durch Barunterhalt unterhaltenen Kindern richten sich die angemessenen Unterhaltsbeträge nach übereinstimmender Meinung der familiengerichtlichen Rechtsprechung (siehe etwa OLG Koblenz, Beschluss vom 08. März 2007 – 7 WF 216/07 –, juris) und des BFH (siehe hierzu BFH, Urteil vom 9. 3. 2017 – VI R 33/16, juris) nach den Verhältnissen des Aufenthaltslandes. Es sind dann für den Kindesunterhalt die Werte der Düsseldorfer Tabelle heranzuziehen und hiernach zu berechnen. Dieser Auffassung schließt sich die erkennende Kammer an.
23Das Kind des Klägers ist älter als 18 Jahre, weshalb sich nach der Düsseldorfer Tabelle ein Betrag von 527 € als Unterhaltspflichtbetrag bei voller Leistungspflicht ergibt, die Hälfte wären 263,00 €, so dass eine tatsächliche Zahlung in Höhe von 165,00 € nicht überhöht ist.
24Bei Berücksichtigung dieser beiden Beträge ergibt sich kein verbleibendes, sondern ein negatives Einkommen des Klägers.
25Auf die zuletzt geltend gemachten Darlehensbelastungen, kam es danach nicht an.