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Landesarbeitsgericht Hamm, 5 Ta 263/18

Datum:
25.06.2018
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ta 263/18
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2018:0625.5TA263.18.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Detmold, 3 Ca 88/18
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Belastungen, Telefonkosten, Neudarlehen bei Prozesseröffnung
Normen:
§ 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 5, Ziff. 2a) ZPO
Leitsätze:

Darlehensverbindlichkeiten, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Beantragung von Prozesskostenhilfe begründet werden, können nur dann als Belastungen berücksichtigt werden, wenn es sich um für den persönlichen oder zumindest auch für den beruflichen Bedarf notwendige Anschaffungen handelt, die entweder nicht aufschiebbar oder aus anderen Gründen gegenüber der Erstattung der Prozesskosten vorrangig sind.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 23.03.2018 gegen den Prozesskostenhilfe-Bewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 09.03.2018 – 3 Ca 88/18 - wird zurückgewiesen.

 
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