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Landesarbeitsgericht Hamm, 5 Ta 135/17

Datum:
23.03.2018
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ta 135/17
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2018:0323.5TA135.17.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 5 Ca 1400/16
Schlagworte:
Verpflegungszuschuss im Rahmen der steuerlichen Freibeträge ist kein Einkommen; Berücksichtigung des Unterhaltes für im Ausland lebende Angehörige nach der Düsseldorfer Tabelle, Anwendung der Ländergruppeneinteilung des BMF für die Bemessung ausländischer Verhältnisse; Berücksichtigung von Unterhalt nur bei Nachweis der tatsächlichen Zahlung; Grundsätze für die Beiordnung eines nicht im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwaltes, Zurückweisung nur bei tatsächlich entstehenden Mehrkosten, Vergleichsberechnung von Amts wegen
Normen:
§§ 115 Abs. 1 S. 1 ZPO, 3 Nr. 16, 9 Abs. 4 a EStG;; 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 5 ZPO; 121 Abs. 2, 121 Abs. 3 ZPO; §§ 5, 6, JVEG
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 22.10.2016 gegen den Prozesskostenhilfe-Bewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 20.09.2016 - 5 Ca 1400/16 - wird der Beschluss teilweise abgeändert.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß Beschluss vom 22.10.2016 erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger monatliche Raten von 78,00 € aus dem Einkommen zu leisten hat.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Kosten werden für die Entscheidung nicht erhoben.

 
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