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Landesarbeitsgericht Hamm, 5 Ta 101/18

Datum:
25.04.2018
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ta 101/18
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2018:0425.5TA101.18.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Paderborn, 4 Ca 1208/14
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Verhalten im Nachprüfungszeitraum, Kreditau
Normen:
§ 120 a Abs . 1, Abs. 4 S. 2 ZPO
Leitsätze:

Die hilfsbedürftige Partei ist nicht verpflichtet, während des gesamten Vier-Jahres-Zeitraums des § 120 a Abs. 1 Satz 4 ZPO ihre private Lebensführung allein danach auszurichten, nach Möglichkeit entstandene Prozesskosten nachträglich zu begleichen. Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob die fragliche Kreditaufnahme angemessen erscheint, und ob sich eine Person, die nicht dem Überprüfungsverfahren nach § 120 a Abs. 1 ZPO unterliegt, in einer vergleichbaren Situation zu der Kreditaufnahme entschlossen hätte (Anschluss LAG Nürnberg, Beschluss vom 12. Dezember 2017, 7 Ta 98/17, juris unter Verweis und Anschluss an LAG Hamm, Beschluss vom 30.04.2012, 4 Ta 662/11, juris).

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 29.12.2017 gegen den Prozesskostenhilfe-Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 14.12.2017 – 4 Ca 1208/14 - wird der Beschluss aufgehoben.

 
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