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Landesarbeitsgericht Hamm, 4 Sa 414/17

Datum:
30.05.2018
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 414/17
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2018:0530.4SA414.17.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 1 Ca 1232/16
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 3 AZR 470/18
Schlagworte:
Betriebliche Altersversorgung, Auslegung einer Betriebsvereinbarung, vertragliche Anpassung
Normen:
§ 315 BGB; § 65 SGB VI
Leitsätze:

1. Ist in einer Versorgungsordnung auf Grundlage einer Gesamtbetriebsvereinbarung bestimmt, dass die Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Entwicklung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden und behält sich der Arbeitgeber für den Fall, dass er das „nicht für vertretbar hält“ vor, etwas Abwei-chendes zu beschließen, dann kann die Auslegung der Versorgungsordnung erge-ben, dass die abweichende Entscheidung nach billigem Ermessen zu treffen ist und sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien zu orientieren hat (im An-schluss an LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2017 – 12 Sa 123/17).

2. In Ermangelung anderer Anhaltspunkte kann die Auslegung der Versorgungsord-nung ferner ergeben, dass der abweichende Beschluss des Arbeitgebers bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag gem. § 65 SGB VI (1. Juli) getroffen sein muss und nicht nachgeholt werden kann.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 01.02.2017 – 1 Ca 1232/16 – wird zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 16 % und die Beklagte 84 %.

Die Revision wird zugunsten der Beklagten zugelassen.

 
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