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Landesarbeitsgericht Hamm, 4 Sa 388/18

Datum:
21.11.2018
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 388/18
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2018:1121.4SA388.18.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Iserlohn, 5 Ca 2033/17
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 5 AZN 245/19
Schlagworte:
Weiterbeschäftigung zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung, Entgeltfortzahlung, Feiertagsvergütung, Urlaubsentgelt, bereicherungsrechtlicher Wertersatz
Normen:
§ 1 EntgFG, § 11 BUrlG, § 818 Abs. 2 BGB, Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie; 2003/88/EG
Leitsätze:

1. Beschäftigt der Arbeitgeber nach Ausspruch einer Beendigungskündigung aufgrund einer entsprechenden erstinstanzlichen Verurteilung den Arbeitnehmer zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung vorläufig weiter und schließen die Parteien in zweiter Instanz einen Vergleich, der eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum vorgesehenen Kündigungstermin zum Inhalt hat, bestimmen sich Vergütungsansprüche des Arbeitsnehmers für die Zeit der tatsächlichen Weiterbeschäftigung grundsätzlich nach § 818 Abs. 2 BGB. Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auf Feiertagsvergütung bestehen für diesen Zeitraum nicht (im Anschluss an BAG, Urteil vom 10.03.1987 – 8 AZR 146/84).

2. Der Arbeitgeber ist in einem solchen Fall aber in unionrechtskonformer Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes verpflichtet, Urlaubsentgelt nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG zu zahlen (insoweit abweichend von BAG, Urteil vom 10.03.1987 – 8 AZR 146/84), weil auch die Weiterbeschäftigung zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung ein Arbeitsverhältnis im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung begründet.

3. Gewährt der Arbeitgeber einem zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung weiterbeschäftigten Arbeitnehmer in der betriebsüblichen Art und Weise Urlaub, ist er für den Zeitraum der Urlaubserteilung zur Zahlung von Urlaubsentgelt nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG verpflichtet. Eine mit der Urlaubsgewährung erklärte Ankündigung, kein Urlaubsentgelt zahlen zu wollen, stellt eine unbeachtliche protestatio facto contraria dar (abweichend von BAG, Urteil vom 19.01.2016 – 2 AZR 449/15).

 
Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil desArbeitsgerichts Iserlohn vom 20.03.2018 – 5 Ca 2033/17 – abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu tenoriert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.130,70 € brutto neben Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Die Revision wird zugunsten der Beklagten zugelassen

 
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