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Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Ta 667/17

Datum:
12.06.2018
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 667/17
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2018:0612.2TA667.17.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Münster, 3 Ca 430/17
Schlagworte:
Zulässigkeit des Rechtsweges; Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses bei Erweiterungen der Klage bzw. Änderungen der Klageanträge, die nach § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderungen sind; Zusammenhangsklage; Übergang von einer Auskunftsklage zur Zahlungsklage bzw. Stufenklage.
Normen:
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG; § 17 a GVG
Leitsätze:

1. Die Zulässigkeit des Rechtsweges ist für jeden Klageantrag, mit dem ein neuer prozessualer Streitgegenstand geltend gemacht wird, gesondert zu prüfen.

2. Bei Verweisung des Rechtsstreits wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges ist das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, auch für Änderungen der Klageanträge, die nach § 264 Abs. 2 ZPO keine Klageänderungen sind, an den Verweisungsbeschluss gebunden. Klageerweiterungen bzw. Einschränkungen im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO geben daher keine Veranlassung, die Zulässigkeit des Rechtsweges erneut zu prüfen.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 20.12.2017 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 05.12.2017 - 3 Ca 340/17 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8149,33 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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