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Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Ta 372/18

Datum:
23.11.2018
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 372/18
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2018:1123.2TA372.18.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herford, 2 Ca 328/18
Schlagworte:
Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten – Bestehen des Arbeitsverhältnisses; doppelt relevante Tatsache; Antrag, „festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung vom… aufgelöst worden ist“; Weiterbeschäftigungsantrag
Normen:
§§ 626, 627 BGB; § 2 Abs. 1 Nr. a und b , Abs. 3 ArbGG
Leitsätze:

1. Bei einem Antrag „festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung vom … aufgelöst worden ist“, reicht für die Annahme der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten die bloße Rechtsansicht des Klägers aus, dass es sich bei dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien um ein Arbeitsverhältnis handelt, ohne dass es auf die Schlüssigkeit des Tatsachenvorbringens ankommt. Denn in einem solchen Fall ist das Bestehen des Arbeitsverhältnisses – anders als bei dem Antrag „festzustellen, dass das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung vom … aufgelöst worden ist“ eine doppelt relevante Tatsache, von der sowohl die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten als auch die Begründetheit der Feststellungsklage abhängig ist (sog. sic-non-Fall).

2. Handelt es sich bei dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien entgegen der Rechtsansicht des Klägers nicht um ein Arbeitsverhältnis, was zwingend zunächst zu prüfen ist, so ist die Klage als unbegründet ohne Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung abzuweisen. Will der Arbeitnehmer auch die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung gerichtlich überprüfen lassen, so muss er zumindest hilfsweise den Antrag auf Verweisung des Rechtstreits an die ordentlichen Gerichte stellen.

3. Auf für den Antrag auf Weiterbeschäftigung über den vorgesehenen Beendi-gungszeitpunkt hinaus ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG gegeben, weil auch in diesem Fall das Bestehen des Arbeitsverhält-nisses eine doppelt relevante Tatsache ist und daher ein sogenannter sic-non-Fall vorliegt.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 06.06.2018 – 2 Ca 328/18 abgeändert und der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt.

Die Kosten der sofortigen Beschwerde trägt die Beklagte.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 € festgesetzt.

 
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