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Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Ta 293/18

Datum:
29.10.2018
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 293/18
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2018:1029.2TA293.18.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 8 Ca 497/18
Schlagworte:
Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses nur hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsweges; unzulässige Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde; Zuständigkeit der allgemeinen Zivilgerichte oder der Familiengerichte innerhalb der ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit
Normen:
§ 17 a Abs. 2, 6 GVG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG
Leitsätze:

1. Der Verweisungsbeschluss, mit dem die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten verneint und der Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen wird, hat nur Bindungswirkung hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Zivilgerichten. Keine Bindungswirkung hat es hingegen dazu, ob innerhalb der Zivilgerichtsbarkeit für die Entscheidung des Rechtstreits die allgemeinen Zivilgerichte oder die Familiengerichte zuständig sind.

2. Eine sofortige Beschwerde, mit der lediglich gerügt wird, dass die Verweisung des Rechtstreits nicht an das Landgericht, sondern an das Familiengericht erfolgen sollte, ist unzulässig, weil eine antragsgemäße Abänderung des Rechtswegbeschlusses des Arbeitsgerichts keine Bindungswirkung für die Gerichte des Zivilrechtsweges hätte.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 05.04.2018 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 04.04.2018 – 8 Ca 497/18 – wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf    1880,40 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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