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Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Ta 268/18

Datum:
27.12.2018
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 268/18
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2018:1227.2TA268.18.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Paderborn, 4 Ca 1110/17
Schlagworte:
Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten; Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis i.S.d. Art. 56 Abs. 8 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS); Schadensersatzanspruch einer bei den Stationierungskräften beschäftigten zivilen Arbeitskraft gegen eine andere zivile Arbeitskraft und die Bunderepublik Deutschland in Prozessstandschaft für die Stationierungskräfte wegen Eigentumsverletzung im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis; Streit um das Vorliegen der Klage eines Dritten i.S.d. Art. 8 Abs. 5 NTS
Normen:
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a, 4 und 9 ArbGG, § 3 ArbGG; § 241 Abs. 2 BGB; § 823 Abs. 1; BGB; § 831 BGB; Art. 56 Abs. 8 ZA-NTS; Art. 8 Abs. 5 NTS; § 17 a GVG
Leitsätze:

1. Für Schadensersatzansprüche, die von einem als zivile Arbeitskraft bei den Stati-onierungskräften beschäftigten Arbeitnehmer gegen einen anderen als zivile Arbeitskraft bei den Stationierungskräften beschäftigten Arbeitnehmern wegen einer Eigentumsverletzung, die bei der Ausübung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit begangen worden ist, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 Ar-bGG eröffnet. Der Umstand, dass es sich bei den Prozessparteien um zivile Arbeitskräfte handelt, die als Arbeitnehmer bei den Stationierungskräften beschäftigt sind, rechtfertigt auch unter völkerrechtlichen Gesichtspunkten keine Abweichung von § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG

2. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a und d, 4 in Verbindung mit § 3 ArbGG und Art. 56 Abs. 8 ZA-NTS auch für Schadensersatzansprüche eröffnet, die von einer zivilen Arbeitskraft gegen die Bundesrepublik in Prozessstandschaft für die Stationierungskräfte unter Berufung darauf geltend gemacht werden, dass eine andere zivile Arbeitskraft bei der Ausübung ihrer vertraglich geschuldeten Arbeitstätigkeit schuldhaft das Eigentum des Klägers beschädigt hat. Dies gilt sowohl für vertragliche als auch für deliktische Ansprüche, die vom Kläger unter Berufung darauf geltend gemacht werden, dass die im Zusammenhang mit dem Ar-beitsverhältnis geltend gemachten Schadensersatzansprüche keine Ansprüche eines Dritter i.S.d. Art: 8 Abs. 5 NTS sind.

Die sich aus dem Völkerrecht ergebende Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Streitigkeiten einer zivilen Arbeitskraft gegen die Bundesrepublik Deutschland in Prozessstandschaft für die Stationierungskräfte nach § 56 Abs. 8 ZA-NTS in Verbindung mit § 2 Abs. 1, 3 ArbGG erfasst alle Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch Schadensersatzansprüche, die gegen die Bundesrepublik Deutschland in Prozessstandschaft für die Stationierungskräfte geltend gemacht werden.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 05.04.2018 – 4 Ca 1110/17 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 746,03 € festgesetzt.

 
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