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Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Sa 458/18

Datum:
14.11.2018
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 458/18
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2018:1114.2SA458.18.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 5 Ca 1715/17
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 53/19
Schlagworte:
Verfallfrist im sog. Altvertrag, Auslegung unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes; Mindestlohn; Transparenzgebot;
Normen:
§ 134 BGB; § 307 Abs. 1 BGB; § 3MiLoG
Leitsätze:

Eine Verfallklausel, in einem vor dem Inkrafttreten des MiLoG abgeschlossenen Arbeitsvertrag ist aus Gründen des Vertrauensschutzes dahingehend auszulegen, dass die Vertragsparteien keine Verfallklausel vereinbaren wollten, die gegen eine gesetzliche Verbotsnorm verstößt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Verfallklausel nach ihrem Wortlaut Ansprüche nicht erfasst, die auf strafbare oder unerlaubte Handlungen gestützt werden.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 10.04.2018 – 5 Ca 1751/17 – wird Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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