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Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Sa 1255/17

Datum:
14.02.2018
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 1255/17
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2018:0214.2SA1255.17.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bocholt, 3 Ca 1580/16
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 9 AZN 308/18
Schlagworte:
Zeugnisberichtigung; Kein Anspruch auf Angabe eines Beendigungsgrundes (“Auf Wunsch des Arbeitnehmers), der von dem Inhalt des nach einer Arbeitgeberkündigung abgeschlossenen Abwicklungsvertrag (Ordentliche Arbeitgeberkündigung aus betriebsbedingten Gründen“) abweicht.
Normen:
§ 109 GewO
Leitsätze:

Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf die Formulierung im Arbeitszeugnis „Der Kläger hat das Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch beendet, um sich einer neuen Herausforderung zu stellen“, wenn die Parteien sich in dem nach einer Arbeitgeberkündigung abgeschlossenen Abwicklungsvereinbarung darauf verständigt haben, dass das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber ordentlich aus betriebsbedingten Gründen gekündigt worden ist und mit Ablauf des 30.09.2016 endet.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 03.08.2017 – 3 Ca 1580/16 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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