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Landesarbeitsgericht Hamm, 1 Sha 9/18

Datum:
06.04.2018
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Sha 9/18
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2018:0406.1SHA9.18.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Paderborn, 3 Ca 1663/17
Schlagworte:
Gerichtsstandsbestimmung, Streitgenossen, besonderer Gerichtsstand, Flugpersonal, Pilot, Mitgliedstaaten
Normen:
§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; § 35 ZPO, Art. 8, 21 EuGVVO
Leitsätze:

Erhebt ein Kläger in einem von ihm angenommenen besonderen Gerichtsstand Klage, verbraucht er das Bestimmungsrecht des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Ein gleichwohl erfolgtes Ersuchen um Bestimmung des örtlich zuständigen Arbeitsgerichts ist unzulässig.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Das Rubrum des Beklagten zu 1) wird dahin berichtigt, dass beklagt ist Rechtsanwalt Dr. G als Insolvenzverwalter über das Vermögen der B C & Co. Luftverkehrs KG in Berlin.

Das Ersuchen des Klägers um Bestimmung des örtlich zuständigen Arbeitsgerichts wird als unzulässig zurückgewiesen.

 
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