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Erhebt ein Kläger in einem von ihm angenommenen besonderen Gerichtsstand Klage, verbraucht er das Bestimmungsrecht des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Ein gleichwohl erfolgtes Ersuchen um Bestimmung des örtlich zuständigen Arbeitsgerichts ist unzulässig.
Das Rubrum des Beklagten zu 1) wird dahin berichtigt, dass beklagt ist Rechtsanwalt Dr. G als Insolvenzverwalter über das Vermögen der B C & Co. Luftverkehrs KG in Berlin.
Das Ersuchen des Klägers um Bestimmung des örtlich zuständigen Arbeitsgerichts wird als unzulässig zurückgewiesen.
G r ü n d e
2I. Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Feststellung, dass das zwischen ihm und dem beklagten Insolvenzverwalter zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch eine ordentliche Kündigung vom 28.11.2017 aufgelöst wurde. Ferner macht er den jeweiligen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit den Beklagten zu 2) bis 6) angesichts eines angenommenen Betriebsübergangs geltend. Der Rechtsstreit liegt dem Landesarbeitsgericht mit dem Ersuchen des Klägers um Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach den §§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 36 Abs. 1 Ziff. 3, Abs. 2 ZPO vor.
3Der 1978 geborene Kläger ist seit 2010 bei dem Beklagten zu 1) als Pilot mit einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung von etwa 6.150 € beschäftigt. Der Beklagte zu 1) wird als Insolvenzverwalter einer mit Sitz in Berlin befindlichen insolventen Fluggesellschaft (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) in Anspruch genommen. Die Insolvenzschuldnerin beschäftigte etwa 8.500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, davon etwa 1.200 Pilotinnen und Piloten. Ausweislich der Regelung in § 11 des Arbeitsvertrages vom 25.06.2010 wurde der Kläger in Paderborn stationiert.
4Die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.11.2017 und auch noch im Zeitpunkt der Anhängigkeit der Klage angeordnete Eigenverwaltung der Insolvenzschuldnerin wurde mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 16.01.2018 unter gleichzeitiger Bestellung des bisherigen Sachverwalters und Beklagten zu 1) zum Insolvenzverwalter aufgehoben.
5Der Kläger behauptet, er habe seine Tätigkeit regelmäßig am Flughafen Paderborn aufgenommen und sei von dort aus per Taxi oder Transferflug deutschlandweit als Springer zu den Stationen der Insolvenzschuldnerin verbracht worden, um seinen Flugdienst aufzunehmen. In Paderborn habe der Dienst auch jeweils sein Ende gefunden.
6Der Kläger ist der Auffassung, angesichts erworbener Start- und Landerechte durch die Beklagten zu 2) bis 6), übernommener, zuvor von der Insolvenzschuldnerin geleaster Flugzeuge sowie übernommenen Personals läge ein Betriebsübergang auf die Beklagten zu 2) bis 6) vor, die er im Wege subjektiver Klagehäufung gemeinsam mit dem Beklagten zu 1) in Anspruch nehme. Nach Art. 21 Nr. 2 a) EuGVVO sei die internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte auch für die Beklagten zu 4) und 6) trotz deren Sitzes in Österreich und England gegeben. Die örtliche Zuständigkeit des von ihm angerufenen Arbeitsgerichts Paderborn ergebe sich aus dem besonderen Gerichtsstand des Arbeitsortes nach § 48 Abs. 1a ArbGG. Der gewöhnliche Arbeitsort eines Piloten sei nicht „in der Luft“, sondern an dessen Homebase zu verorten. Der für das Arbeitsverhältnis begründete Gerichtsstand des Arbeitsortes binde auch die Beklagten zu 2) bis 6) als Betriebserwerber.
7Der Kläger, der seine Klage angesichts der im Zeitpunkt der Klageerhebung noch bestehenden Eigenverwaltung unmittelbar gegen die Insolvenzschuldnerin gerichtet hat, hat sein Einverständnis mit der seitens des Beklagten zu 1) angeregten Berichtigung dessen Rubrums erklärt. Er hat das Landesarbeitsgericht nach Rechtshängigkeit der Klage mit Schriftsatz vom 13.02.2018 ersucht, über die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichts Paderborn vorab zu befinden. Das Arbeitsgericht Paderborn, hilfsweise das Arbeitsgericht Berlin seien als „sachnächste“ Arbeitsgerichte örtlich zuständig.
8Der Beklagte zu 1) rügt die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichts Paderborn und beantragt erstinstanzlich Verweisung an das Arbeitsgericht Berlin. Der Kläger, so seine Auffassung, könne sich nicht auf § 48 Abs. 1a ArbGG stützen. Der hauptsächliche Arbeitsort von Flugbegleitern und Piloten sei nicht der Flughafen, an dem der Flug beginne, sondern das Flugzeug selbst. Auch sei eine Zuständigkeit unter dem Gesichtspunkt des Erfüllungsortes nach § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 29 ZPO oder der Niederlassung i.S.d. § 21 Abs. 1 ZPO in Paderborn nicht ersichtlich.
9Die Beklagten zu 2) bis 5) rügen ebenfalls die örtliche Zuständigkeit. Der Kläger habe nicht schlüssig vorgetragen, dass der Gerichtsstand des Arbeitsortes gem. § 48 Abs. 1a ArbGG begründet sei.
10Die Beklagte zu 6) rügt neben der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichts Paderborn angesichts ihres Sitzes in England auch die internationale Zuständigkeit hinsichtlich der gegen sie gerichteten Klage. Sollte sich eine internationale Zuständigkeit ergeben, sei jedenfalls eine örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Paderborn aus den bereits von den Beklagten zu 2) bis 5) vorgetragenen Gründen nicht ersichtlich.
11II. Das Rubrum war zu berichtigen. Das Ersuchen des Klägers auf Bestimmung des örtlich zuständigen Arbeitsgerichts ist unzulässig.
121. Auf Antrag des Beklagten zu 1) war im erklärten Einverständnis mit dem Kläger das Rubrum des Beklagten zu 1) zu berichtigen, nachdem die Eigenverwaltung der zunächst unmittelbar in Anspruch genommenen Insolvenzschuldnerin mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 17.01.2018 nach Klageerhebung aufgehoben und der nunmehrige Beklagte zu 1) zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist. Die ursprünglich unmittelbar gegen die Insolvenzschuldnerin gerichtete Klage richtet sich demgemäß gegen den nunmehr beklagten Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes.
132. Das Ersuchen des Klägers, das örtlich zuständige Arbeitsgericht durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts nach den §§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmen zu lassen, ist unzulässig.
14Nach den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 36 Abs. 1 Ziff. 3, Abs. 2 ZPO ist das Landesarbeitsgericht aufgerufen, als das im Rechtszug zunächst höhere Gericht das örtlich zuständige Arbeitsgericht zu bestimmen, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist.
15a) Die Gerichtsstandsbestimmung, die hier auf Ersuchen des Klägers erfolgen soll, ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil der Kläger das Ersuchen erst nach Klageerhebung gestellt hat und nicht, wie es der im Wortlaut des § 36 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO gewählte Tempus annehmen lassen könnte, vor Anhängigkeit der Klage. Es ist allgemein anerkannt, dass eine Gerichtsstandsbestimmung trotz des zu engen Wortlauts des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch nach Klageerhebung erfolgen kann (vgl. Hessisches LAG 14.03.2003 - 1 AR 4/03; Münchener Kommentar-Patzina, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 36 Rn. 28; Zöller-Schultzky, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 36 ZPO Rn. 26).
16b) Doch fehlt es nach dem Sachvortrag des Klägers, dessen Tatsachenbehauptungen im Rahmen des Ersuchens nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zugrunde zu legen sind (vgl. MüKo-Patzina § 36 Rn. 23), für eine Gerichtsstandsbestimmung durch das Landesarbeitsgericht an der in § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vorgesehenen negativen Tatbestandsvoraussetzung, dass kein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand sämtlicher Beklagter gegeben ist.
17aa) Keiner der Beklagten hat seinen allgemeinen Gerichtsstand in Paderborn. Der Kläger ist selbst der Auffassung, angesichts der Regelung in § 11 des Arbeitsvertrages, wonach er in Paderborn stationiert sei und dort seine Homebase als Pilot habe, sei nach § 48 Abs. 1a ArbGG die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Paderborn begründet. Nach § 48 Abs. 1a ArbGG ist auch das Arbeitsgericht des gewöhnlichen Arbeitsortes örtlich zuständig. Der Kläger sieht diesen besonderen Gerichtsstand (vgl. G/M/P-Germelmann, ArbGG, 9. Aufl. 2017, § 48 Rn. 34) arbeitsvertraglich für den Beklagten zu 1) als begründet an und ist ferner der Auffassung, dass die von ihm im Wege der einfachen Streitgenossenschaft im Sinne des § 59 Abs. 1 ZPO in Anspruch genommenen Beklagten zu 2) bis 6) angesichts eines Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB an den Gerichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsortes gebunden seien. Er hat demgemäß das Arbeitsgericht Paderborn nicht als das Gericht des allgemeinen Gerichtsstands eines der beklagten Streitgenossen angerufen, wie es § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO voraussetzt.
18bb) Bereits dies steht dem Zuständigkeitsersuchen des Klägers entgegen. Dabei bedarf es für eine Entscheidung über das klägerische Ersuchen keiner abschließenden Auseinandersetzung mit der zwischen dem Kläger und den Beklagten streitigen Frage, ob über die Homebase Paderborn, an der der Kläger seinen Dienst antritt, der „gewöhnliche Arbeitsort“ begründet wird, oder ob dies angesichts des deutschlandweiten Einsatzes des Klägers als Springer nicht der Fall ist, weil er von der Homebase ausgehend zu Stationen verbracht wird, an denen er seine Arbeit im Flugzeug als Pilot aufnimmt.
19Für Letzteres spricht die bisher zur Frage des Arbeitsortes im Sinne des § 106 S. 1 GewO entwickelte deutsche arbeitsgerichtliche Rechtsprechung. Danach ist der regelmäßige Arbeitsort des Kabinenpersonals einer Fluggesellschaft nicht der Flughafen, sondern das Flugzeug. Die organisatorische Zuordnung zu einem konkreten Flughafen und eine etwaige Eingliederung in dessen Organisationsstruktur begründe keinen gewöhnlichen Arbeitsort. Die Homebase gebe demgemäß nur vor, wo der Dienst angetreten werde, nicht hingegen, wo die Arbeit gewöhnlich ausgeübt werde. Dies sei das örtlich ungebundene Flugzeug (vgl. zum Vorstehenden BAG 30.11.2016 - 10 AZR 11/16; 21.07.2009 - 9 AZR 404/08).
20Es mag dahinstehen, wie sich diese Rechtsprechung zu den Entscheidungen des EuGH vom 14.09.2017 (C-168/16; C-169/16) verhält, wonach der Begriff "Heimatbasis" ein wichtiges Indiz für die Bestimmung des Ortes sei, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Der Kläger hat das Arbeitsgericht Paderborn nicht als Gericht des allgemeinen Gerichtsstands eines der Streitgenossen angerufen, sondern als Gericht eines angenommenen besonderen Gerichtsstands aller Streitgenossen auf der Beklagtenseite. Ob die vom Kläger angenommene Rechtsauffassung zum „gewöhnlichen Arbeitsort“ zutreffend ist, ist nach Klageerhebung nicht mehr im Rahmen des Ersuchens nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu entscheiden. Der Kläger hat unter Hinweis auf den von ihm angenommenen Gerichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsortes nach § 48 Abs. 1a ArbGG bzw. des Erfüllungsortes nach den §§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG; 29 ZPO von seinem Wahlrecht nach § 35 ZPO Gebrauch gemacht. Das führt dazu, dass das vor Klageerhebung nach § 35 ZPO gegebene Wahlrecht erloschen ist (vgl. MüKo-Patzina § 35 Rn. 3). Das einmal angerufene Arbeitsgericht ist nach den §§ 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, 17a Abs. 2, 3 GVG zur abschließenden Entscheidung über seine örtliche Zuständigkeit berufen. In diese Entscheidungskompetenz würde eingegriffen, stünde dem Kläger nach Rechtshängigkeit der Weg offen, über das Ersuchen nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eine abschließende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über den angenommenen besonderen örtlichen Gerichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsortes herbeizuführen. Durch die Wahl eines angenommenen gemeinsamen Gerichtsstands wird das Antragsrecht nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verbraucht (vgl. Zöller-Schultzky § 36 ZPO Rn. 26; weitergehend KG C 01.06.2006 – 28 AR 28/06). Das im Wege des besonderen Gerichtsstands angerufene Arbeitsgericht Paderborn hat demgemäß zunächst über seine örtliche Zuständigkeit zu entscheiden.
21cc) Darüber hinaus dürfte neben dem vom Kläger selbst angenommenen besonderen Gerichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsortes ein weiterer besonderer Gerichtsstand - wenn auch nicht in Paderborn - begründet sein, der damit einer Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entgegenstehen dürfte.
22(1) Nach Art. 8 Ziff. 1 EuGVVO kann eine Klage im allgemeinen Gerichtsstand einer Person erhoben werden, wenn mehrere Personen, die sämtlich ihren allgemeinen Gerichtsstand in einem Mitgliedsstaat haben müssen, verklagt werden, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen können. Trotz der besonderen Zuständigkeiten für Klagen im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen nach den Art. 20 ff EuGVVO findet Art. 8 Nummer 1 EuGVVO Anwendung. So bestimmt Art. 20 Abs. 1 EuGVVO, dass sich die internationale Zuständigkeit für Streitigkeiten um individuelle Arbeitsverträge unbeschadet der Geltung des Artikels 8 Nummer 1 EuGVVO nach Abschnitt 5 ergibt. Damit hat die Neufassung der EuGVVO im Jahre 2012 den Arbeitnehmerschutz in Art. 20, 21 EuGVVO nochmals erweitert und ermöglicht es nun, dass mehrerer Arbeitgeber mit Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten nach Art. 8 Nr. 1 EuGVVO als Streitgenossen verklagt werden können (MüKo-Gottwald, Brüssel Ia-VO Art. 20 Rn 2).
23Art. 8 Nr. 1 EuGVVO sieht für den Fall der Streitgenossenschaft nach deutschem Prozessrecht vor, dass mehrere Personen mit einem allgemeinem Gerichtsstand in verschiedenen Mitgliedsstaaten am Wohnsitz eines der Streitgenossen verklagt werden können (vgl. MüKo-Gottwald, Brüssel Ia-VO Art. 8 Rn 2). Hier haben die Beklagten zu 1) bis 3) und 6) ihren allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, die Beklagte zu 4) in Österreich und die Beklagte zu 6) in England. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich an der Anwendung der EuGVVO (siehe Erwägungsgrund 40). Damit befinden sich die allgemeinen Gerichtsstände der Streitgenossen sämtlich in verschiedenen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.
24(2) Die Kammer hat keinen Zweifel, dass die Beklagten zulässig als einfache Streitgenossen im Sinne des § 59 Abs. 1 ZPO in Anspruch genommen worden sind. Dazu reicht es aus, dass sich die im Klagewege in Anspruch genommenen Parteien einem gemeinschaftlichen Gegner gegenüberstehen (BAG 25.04.1996 - 5 AS 1/96; Hessisches LAG 14. März 2003 – 1 AR 4/03) und gleichartige oder auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen Gegenstand des Rechtsstreits bilden. Dabei sind diese Voraussetzungen aus Gründen der Prozessökonomie weit auszulegen. Im Rahmen einer Bestandsschutzauseinandersetzung reicht es aus, wenn ein Kläger eines Kündigungsschutzverfahrens einen angenommenen Betriebserwerber mit in die Klage einbezieht (BAG 25.04.1996 - 5 AS 1/96; Hessisches LAG 14. März 2003 – 1 AR 4/03).
25III. Die Kosten dieses Beschlusses sind Kosten des Verfahrens (LAG Hamm 21.04.2017 - SHa 3/17; 26.11.2015 - 1 SHa 22/15; 25.11.2014 - 1 SHa 21/14; 15.08.2007 - 1 SHa 22/07).