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Landesarbeitsgericht Hamm, 1 SHa 36/18

Datum:
06.12.2018
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 SHa 36/18
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2018:1206.1SHA36.18.00
 
Schlagworte:
Zuständigkeitsbestimmung
Normen:
§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO
Leitsätze:

Wird das Landesarbeitsgericht nach den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ersucht, das örtlich zuständige Arbeitsgericht zu bestimmen, ist ihm der Rechtsstreit vollständig zur Zuständigkeitsbestimmung vorzulegen. Erfolgt die Vorlage nur hinsichtlich eines der beklagten Streitgenossen, ist das Ersuchen unzulässig.

 
Tenor:

Das Ersuchen des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 26.10.2018 - 10 Ca 262/18 - um Bestimmung des örtlich zuständigen Arbeitsgerichts wird als unzulässig zurückgewiesen.

 
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