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Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 995/18

Datum:
22.11.2018
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 Sa 995/18
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2018:1122.18SA995.18.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Paderborn, 1 Ca 487/18
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 93/19
Schlagworte:
Vergütung für Bereitschaftsdienst in der Pflegebranche
Normen:
AVR Caritas, Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die; Pflegebranche vom 27.11.2014 (2. PflegeArbbV), § 1 MiLoG, § 24 MiLoG
Leitsätze:

1. § 2 Abs. 3 S. 4 der 2. PflegeArbbV vom 27.11.2014, die vom 01.01.2015 bis zum 31.10.2017 galt, lässt es zu, dass geleistete Bereitschaftsdienstzeiten nur teilweise als vergütungspflichtige Arbeitszeit bewertet werden. Das verstößt für den Zeitraum bis zum 31.12.2016 nicht gegen § 1 MiLoG. Rechtsverordnungen, die auf Grundlage von § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erlassen worden sind, gehen gem. § 24 Abs. 1 MiLoG (in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung) bis zum 31.12.2016 dem MiLoG auch dann vor, wenn der gesetzliche Mindestlohn un-terschritten wird. Bei der 2. PflegeArbbV handelt es sich um eine solche Rechtsverordnung.

2. Ab dem 01.01.2017 gehen die Regelungen einer Rechtsverordnung, die auf der Grundlage von § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erlassen wurde, nur dann den Bestimmungen des MiLoG vor, wenn die Regelungen der Rechtsverordnung ein Entgelt in Höhe von mindestens 8,50 Euro brutto je Zeitstunde vorsehen (§ 24 Abs. 1 S.1, 2. Halbs. MiLoG in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung). Diese Voraussetzung erfüllt die 2. PflegeArbbV nicht, soweit die nur eingeschränkte Berücksichtigung von Bereitschaftsdienstzeiten dazu führt, dass der Mindestlohn von 8,50 Euro brutto unterschritten wird.

3. Zeitstunden leistet ein Arbeitnehmer im Rahmen von Bereitschaftsdienstzeiten auch dann, wenn er keine tatsächliche Arbeitsleistung erbringt (im Anschluss an BAG, Urteil vom 29.06.2016 – 5 AZR 716/15).Im Hinblick auf den Schutzzweck des Mindestlohngesetzes kann es keine Rolle spielen, ob eine Unterschreitung des gesetzlich vorgesehenen Mindestlohnstandards dadurch erfolgt, dass der Stundenlohn niedriger ist als gesetzlich vorgeschrieben, oder dadurch, dass die Gesamtzahl der geleisteten Stunden nicht in vollem Umfang bei der Entgeltfindung berücksichtigt wird.

4. Soweit der Mindestlohn von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde durch die Anwendung des § 2 Abs. 3 S. 4 der 2. PflegeArbbV im Zeitraum ab dem 01.01.2017 unterschritten wird, ist ein Mindestlohn in Höhe von 8,84 Euro brutto zu zahlen. Wird die Mindestanforderung, die § 24 Abs. 1 S. 1, 2. Halbsatz MiLoG aufstellt, nicht erfüllt, so bleibt es dabei, dass eine Vergütung, die den Mindestlohn gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 MiLoG unterschreitet, nicht wirksam vereinbart werden kann. Das folgt aus § 3 S. 1 MiLoG.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 09.08.2018 – 1 Ca 487/18 – abgeändert und wie folgt gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 854,83 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.01.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 85 % und der Beklagte zu 15 %.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

 
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