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Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 1728/17

Datum:
08.11.2018
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 Sa 1728/17
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2018:1108.18SA1728.17.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hamm, 4 Ca 353/17
Schlagworte:
Branchenzuschlag für Leiharbeitnehmer in der Metallindustrie
Normen:
§ 2 TV BZ ME
Leitsätze:

1. Hinsichtlich des Vergleichsentgelts iSd. § 2 Abs. 4 Satz 1 TV BZ ME ist auf die Arbeitnehmer abzustellen, die die gleiche Tätigkeit wie der Leiharbeitnehmer ausüben und zeitnah zum streitgegenständlichen Zeitraum von der Entleiherin eingestellt wurden.

2. Bei der Vorschrift des § 2 Abs. 4 TV BZ ME handelt es um eine Einwendung des Verleihers gegen den Anspruch des Leiharbeitnehmers auf Zahlung des Branchenzuschlages. Für die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Einwendung, insbesondere die Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer und die Höhe des Vergleichsentgelts, ist der Verleiher darlegungs- und beweispflichtig.

3. Im Hinblick auf die Höhe des Entgelts genügt der Verleiher seiner Darlegungspflicht durch Bezugnahme auf eine Auskunft des Entleihers, sofern dieser Verdienstbescheinigungen vergleichbarer Arbeitnehmer vorlegt. Es obliegt dann im Rahmen der abgestuften Darlegungslast dem Arbeitgeber, die maßgeblichen Umstände der Auskunft in erheblicher Art und Weise zu bestreiten. Trägt er nicht vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt der Inhalt der vorgelegten Auskunft als zugestanden.

4. § 2 Abs. 4 Satz 2 TV BZ ME ordnet an, dass bei der Feststellung des Vergleichsentgelts im Kundenbetrieb das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche unberücksichtigt bleibt. Es kommt nicht darauf an, ob im Kundenbetrieb eine (tarifliche) Leistungszulage tatsächlich gezahlt wird.

5. Nach der Protokollnotiz Nr. 3 zum TV BZ ME vom 7. September 2012 ist im Einzelfall eine Beschränkung des Branchenzuschlags möglich, „wenn der Kundenbetrieb eine entsprechende Deckelung geltend macht“. Die Beschränkung des Branchenzuschlages nach § 2 Abs. 4 Satz 1 TV BZ ME kann auch konkludent geltend gemacht werden, insbesondere durch eine Aufstellung von Zahlen zum Vergleichsentgelt.

6. Es bleibt offen, ob der Entleiher, um Ansprüche auf Zahlung eines Branchenzuschlags gemäß § 2 Abs. 4 TV BZ ME „deckeln“ zu können, eine darauf gerichtete Erklärung abgeben muss, bevor der Leiharbeitnehmer die Ansprüche auf Zahlung des Branchenzuschlags eingefordert hat oder schon bevor die Ansprüche auf Zahlung des Branchenzuschlags fällig sind. Offen bleibt auch, ob die Erklärung des Entleihers dem Arbeitnehmer zugleich zur Kenntnis gebracht werden muss.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 9. November 2017 – 4 Ca 353/17 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 
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