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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Ta 552/18

Datum:
18.12.2018
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 552/18
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2018:1218.14TA552.18.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 3 Ca 2293/17
Schlagworte:
Aufteilung Belastungen, besondere Belastung, Freibetrag Ehegatten, Glasversiche-rung, Kinderbetreuungskosten, Kindergarten, Kindergeld, Kindertagesstätte, Mittag-essen, Ratenfestsetzung, Ratenrückstand, Unterhaltslast Lebensgefähr-te/Lebensgefährtin, Verschulden
Normen:
§ 115, § 120a, § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO
Leitsätze:

1. Ein verschuldeter Ratenrückstand im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO liegt nicht vor, wenn die Ratenfestsetzung selbst zu hoch erfolgt ist (vgl. LAG Hamm 3. März 2010 – 14 Ta 649/09).

2. Kindergeld ist als Einkommen demjenigen Elternteil zuzurechnen, an den es aus-gezahlt wird, nicht dagegen dem Kind (vgl. LAG Hamm 9. Februar 2016 – 14 Ta 370/15).

3. Beiträge für eine Glasversicherung sind, obwohl es sich um eine gesetzlich nicht vorgeschriebene Versicherung handelt, gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a) ZPO i. V. m. § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII als angemessene Versicherung absetzbar.

4. Beiträge für den Kindergarten bzw. für Kindertagesstätten und für die dortige Mit-tagsverpflegung sind als besondere Belastung gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO zu berücksichtigen.

5. Sowohl bei den gemeinsam getragenen besonderen Belastungen im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO als auch bei den Kosten der gemeinsamen Unter-kunft ist für die Berechnung des von dem Einkommen abzusetzenden Betrages auf das Verhältnis der ohne weitere Abzüge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b) bis 5 ZPO zur Verfügung stehenden Nettoeinkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden, verdienenden Bewohner abzustellen (vgl. LAG Hamm 6. März 2012 – 14 Ta 629/11).

6. Eine gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO zu berücksichtigende besondere Be-lastung liegt auch in Unterhaltslasten, die eine Partei für ihre Lebensgefährtin oder ihren Lebensgefährten erbringt. Voraussetzung ist, dass bei einer möglichen Bean-tragung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-buch (SGB II) durch die Partnerin bzw. den Partner die Einkünfte der Partei, welche Prozesskostenhilfe beantragt, im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft angerechnet werden würden (vgl. auch LAG Hamm 16. September 2018 – 5 Ta 11/18).

7. Der Abzugsbetrag richtet sich der Höhe nach dem Freibetrag für Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a) ZPO.

8. Eigene Einkünfte der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten sind gemäß § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO zu berücksichtigen. Das anzurechnende Einkommen ist da-bei grundsätzlich wie das Einkommen der antragstellenden Partei selbst nach § 115 ZPO zu berechnen, mit Ausnahme des Freibetrages zugunsten des gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kindes (vgl. LAG Hamm 6. März 2012 – 14 Ta 629/11).

9. Im Falle eines Abänderungsantrages der Partei hinsichtlich der festgesetzten Ra-ten sind – bei Vorliegen einer wesentlichen Veränderung - die bestehenden persönli-chen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Einschluss aller auch bereits zum Zeit-punkt der Bewilligung bestehenden, aber bislang nicht geltend gemachten Belastun-gen zu prüfen (vgl. LAG Hamm 3. März 2010 – 14 Ta 649/09).

10. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Änderung ist nicht deren Mitteilung an das Ge-richt, sondern der Zeitpunkt ihres Eintritts, weshalb eine Ratenzahlungsanordnung rückwirkend ab diesem Zeitpunkt zu ändern ist (vgl. LAG Hamm 19. Oktober 2015 – 5 Ta 395/15; 20. September 2013 – 14 Ta 448/13)

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 31. Juli 2018 aufgehoben.

Es verbleibt – vorbehaltlich einer Entscheidung des Arbeitsgerichts über den Abänderungsantrag des Klägers vom 8. September 2018 – bei der durch Beschluss vom 15. Januar 2018 bewilligten Prozesskostenhilfe.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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