Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
1. Ein verschuldeter Ratenrückstand im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO liegt nicht vor, wenn die Ratenfestsetzung selbst zu hoch erfolgt ist (vgl. LAG Hamm 3. März 2010 – 14 Ta 649/09).
2. Kindergeld ist als Einkommen demjenigen Elternteil zuzurechnen, an den es aus-gezahlt wird, nicht dagegen dem Kind (vgl. LAG Hamm 9. Februar 2016 – 14 Ta 370/15).
3. Beiträge für eine Glasversicherung sind, obwohl es sich um eine gesetzlich nicht vorgeschriebene Versicherung handelt, gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a) ZPO i. V. m. § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII als angemessene Versicherung absetzbar.
4. Beiträge für den Kindergarten bzw. für Kindertagesstätten und für die dortige Mit-tagsverpflegung sind als besondere Belastung gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO zu berücksichtigen.
5. Sowohl bei den gemeinsam getragenen besonderen Belastungen im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO als auch bei den Kosten der gemeinsamen Unter-kunft ist für die Berechnung des von dem Einkommen abzusetzenden Betrages auf das Verhältnis der ohne weitere Abzüge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b) bis 5 ZPO zur Verfügung stehenden Nettoeinkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden, verdienenden Bewohner abzustellen (vgl. LAG Hamm 6. März 2012 – 14 Ta 629/11).
6. Eine gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO zu berücksichtigende besondere Be-lastung liegt auch in Unterhaltslasten, die eine Partei für ihre Lebensgefährtin oder ihren Lebensgefährten erbringt. Voraussetzung ist, dass bei einer möglichen Bean-tragung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-buch (SGB II) durch die Partnerin bzw. den Partner die Einkünfte der Partei, welche Prozesskostenhilfe beantragt, im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft angerechnet werden würden (vgl. auch LAG Hamm 16. September 2018 – 5 Ta 11/18).
7. Der Abzugsbetrag richtet sich der Höhe nach dem Freibetrag für Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a) ZPO.
8. Eigene Einkünfte der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten sind gemäß § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO zu berücksichtigen. Das anzurechnende Einkommen ist da-bei grundsätzlich wie das Einkommen der antragstellenden Partei selbst nach § 115 ZPO zu berechnen, mit Ausnahme des Freibetrages zugunsten des gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kindes (vgl. LAG Hamm 6. März 2012 – 14 Ta 629/11).
9. Im Falle eines Abänderungsantrages der Partei hinsichtlich der festgesetzten Ra-ten sind – bei Vorliegen einer wesentlichen Veränderung - die bestehenden persönli-chen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Einschluss aller auch bereits zum Zeit-punkt der Bewilligung bestehenden, aber bislang nicht geltend gemachten Belastun-gen zu prüfen (vgl. LAG Hamm 3. März 2010 – 14 Ta 649/09).
10. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Änderung ist nicht deren Mitteilung an das Ge-richt, sondern der Zeitpunkt ihres Eintritts, weshalb eine Ratenzahlungsanordnung rückwirkend ab diesem Zeitpunkt zu ändern ist (vgl. LAG Hamm 19. Oktober 2015 – 5 Ta 395/15; 20. September 2013 – 14 Ta 448/13)
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 31. Juli 2018 aufgehoben.
Es verbleibt – vorbehaltlich einer Entscheidung des Arbeitsgerichts über den Abänderungsantrag des Klägers vom 8. September 2018 – bei der durch Beschluss vom 15. Januar 2018 bewilligten Prozesskostenhilfe.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
2Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet. Sein Rückstand mit der Zahlung der Raten seit dem Monat April 2018 ist nicht verschuldet, was eine Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung ausschließt.
31. Nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate in Rückstand ist. Nach ihrem Wortlaut setzt die Vorschrift nur einen „Rückstand“ voraus. Zwar ist streitig, ob damit ein – schuldhafter – Verzug gemeint ist oder das Gericht lediglich im Rahmen der von ihm zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen hat, ob der Rückstand unverschuldet ist (vgl. Nachweise bei BGH 9. Januar 1997 – IX ZR 61/94 – II. 2. a) der Gründe). Nach übereinstimmender Meinung darf aber die Prozesskostenhilfebewilligung nicht aufgehoben werden, wenn die unterbliebene Ratenzahlung nicht auf einem Verschulden der bedürftigen Partei beruht (vgl. BGH 9. Januar 1997 – a. a. O.; LAG Hamm 19. Januar 2015 – 5 Ta 395/15 – II. 1. der Gründe; 3. März 2010 – 14 Ta 649/09 – 1. der Gründe; 19. März 2003 – 18 Ta 60/03 – II. der Gründe; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Auflage, 2016, Rn. 1019; Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 14. Auflage, 2018, § 124 ZPO Rn. 24; Zimmermann, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, 5. Auflage, 2016, Rn. 481; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Auflage, 2018, § 124 Rn. 18). Wenn die festgesetzten Raten der Leistungsfähigkeit der Partei nicht (mehr) entsprechen, kommt eine Aufhebung nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO wegen der in diesen Zeitraum fallenden rückständigen Beträge nicht in Betracht (vgl. LAG Hamm 3. März 2010 – a. a. O.; 22. September 2005 – 4 Ta 395/04 – II. 1.2 der Gründe).
4Bereits zum ursprünglichen Bewilligungszeitpunkt bestehende, bislang von der bedürftigen Partei jedoch nicht angegebene Belastungen sind vor der Entscheidung über eine Aufhebung nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO bei der Prüfung, ob der Rückstand mit der Zahlung einer Monatsrate oder eines sonstigen Betrags verschuldet ist, zu berücksichtigen. Das Gericht ist nicht an die Feststellungen und Bewertungen im Rahmen des ursprünglichen Bewilligungsbeschlusses gebunden. So wie generell die eine Prozesskostenhilfe ganz oder durch die Anordnung von Ratenzahlungen teilweise versagenden Entscheidungen nicht der materiellen Rechtskraft fähig sind (vgl. BGH 3. März 2004 – IV ZB 43/03 – II. 1. b) der Gründe; LAG Hamm 5. Mai 2018 – 5 Ta 117/18 – II. 1. b) bb) der Gründe; LSG NRW 8. Juli 2009 – L 7 B 77/09 AS – juris, Rn. 4), erwachsen für die Prüfung des Verschuldens die der früheren Zahlungsanordnung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen nicht in Rechtskraft (vgl. BGH 9. Januar 1997 – IX ZR 61/94 – II. 2. a) der Gründe). Im Rahmen der Entscheidung nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO hat vielmehr eine nochmalige Prüfung der Leistungsfähigkeit der Partei zu erfolgen (vgl. Dürbeck/Gottschalk, a. a. O, Rn. 1020; Groß, a. a. O., § 124 Rn. 25). Das Ausbleiben der Zahlungen ist demnach unverschuldet, wenn das Einkommen der Partei so gering ist, dass ihr Prozesskostenhilfe ohne Raten gewährt werden müsste, wenn sie diese erneut beantragen würde (vgl. Zöller/Geimer, a. a. O., § 124 ZPO Rn. 18).
5Das Verschulden fehlt auch dann, wenn die Ratenzahlung von Anfang an zu hoch festgesetzt wurde. Es handelt sich nicht um eine Kontrolle der Richtigkeit der ursprünglichen Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, sondern um die Prüfung der Aufhebungsvoraussetzung „verschuldeter Rückstand“. Es verbleibt zwar, wenn eine Beschwerde nicht erhoben wurde, bei den ursprünglich festgesetzten Raten, die auch weiterhin eingezogen werden können. Mangels Verschuldens kommt es aber nicht zu einer Aufhebung der Bewilligung mit der Folge, dass die Vergünstigungen insgesamt entfallen würden (vgl. Dürbeck/Gottschalk, a. a. O., Rn. 1020; Zimmermann, a. a. O., Rn. 481). Das Gericht darf die Bewilligung nicht allein mit der Begründung aufheben, die Partei habe keine nachträgliche Änderung der Verhältnisse dargetan. Vielmehr hat es grundsätzlich auch ihren neuen Vortrag darüber zu berücksichtigen, dass ihre wirtschaftlichen Verhältnisse von Anfang an ungünstiger waren als von ihm angenommen (vgl. BGH 9. Januar 1997 – IX ZR 61/94 – II. 2. a) der Gründe; LAG Hamm 3. März 2010 – 14 Ta 649/09 – 1. der Gründe).
62. Bei Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall war der Kläger schon nicht verpflichtet, eine monatliche Rate in Höhe von 179,00 Euro beginnend ab 3. April 2018 zu zahlen. Die im Bewilligungsbeschluss vom 15. Januar 2018 erfolgte Ratenfestsetzung ist entgegen der Berechnung des Arbeitsgerichts nicht auf der Grundlage der Angaben des Klägers in seiner am 1. Dezember 2017 eingegangen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der Ergänzungen mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2017 gerechtfertigt.
7a) Das Arbeitsgericht hat im Rahmen seiner Berechnung vom 12. Januar 2018 von dem mitgeteilten Nettoeinkommen des Klägers (1.626,72 Euro) zunächst zu Recht die ab 1. Januar 2018 geltenden Freibeträge für Erwerbstätige in Höhe von 219,00 Euro sowie für die Partei selbst in Höhe von 481,00 Euro gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b) und Nr. 2 a) ZPO abgesetzt.
8b) Nicht gefolgt werden kann dem Arbeitsgericht jedoch bei seiner – nicht weiter begründeten – Annahme, dass das an die Lebensgefährtin des Klägers für das gemeinsame Kind gezahlte Kindergeld diesem als eigenes Einkommen anzurechnen und vom dem für dieses Kind dem Kläger zustehenden Freibetrag abzuziehen sei. Nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. LAG Hamm 9. Februar 2016 – 14 Ta 370/15 – II. 2. c) der Gründe) ist dem Einkommen der Partei, welche Prozesskostenhilfe beantragt hat, das Kindergeld stets in voller Höhe hinzuzurechnen, wenn es an diese ausgezahlt wird. Nur die in § 62 EStG genannten Anspruchsberechtigten und nicht die Kinder haben Anspruch auf Kindergeld. Dementsprechend ist es nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sozialhilferechtlich grundsätzlich eine Einnahme dessen, an den es ausgezahlt wird (vgl. LAG Hamm – a. a. O. – II. 2. c) bb) (2) der Gründe). Das Kindergeld wird an die Lebensgefährtin des Klägers ausgezahlt, es handelt sich um ihr Einkommen. Ein Abzug von dem Freibetrag, welcher dem Kläger für das gemeinsame Kind in Höhe von 275,00 Euro gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b) ZPO zusteht, ist nicht gerechtfertigt, weil es kein nach § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO anrechenbares Einkommen des Kindes ist.
9c) Des Weiteren hat das Arbeitsgericht zu Unrecht die vom Kläger gezahlten Beiträge zur Glasversicherung nicht vom Einkommen abgesetzt. Entgegen der – ausdrücklich weder in der Berechnung vom 12. Januar 2018 noch in der Begründung des Beschlusses vom 15. Januar 2018 offengelegten – Ansicht des Arbeitsgerichts sind die Beiträge für eine Glasversicherung berücksichtigungsfähig. Nicht gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen können gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a) ZPO in Verbindung mit § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII berücksichtigt werden, soweit sie angemessen sind. Die Kriterien für die Bewertung der Angemessenheit sind einmal die objektiven Verhältnisse, d. h. die von einem durchschnittlichen Bedarf ausgehenden üblichen und notwendigen Vorkehrungen gegen Risiken des täglichen Lebens bezogen auf eine durchschnittliche Familie bzw. einen vergleichbaren durchschnittlichen Antragsteller; subjektiv ist die konkrete Lebenssituation des Antragstellers zu sehen. Damit sind im Regelfall Ausgaben für die üblichen Kranken-, Unfall-, Sterbe-, Sach- und Haftpflichtversicherungen absetzbar (vgl. Dürbeck/Gottschalk, a. a. O., Rn. 297; Groß, a. a. O., § 115 ZPO Rn. 36 f.; Zöller/Geimer, a. a. O., § 115 ZPO Rn. 23). Dazu gehören auch Prämien, die für eine Glasbruchversicherung zu zahlen sind (vgl. OLG Bremen 16. Mai 2011 – 4 WF 71/11 – II. 2. der Gründe; OVG NRW 5. Januar 2011 – 2 E 1451/10 – juris, Rn. 57; OLG Hamm 24. Februar 2005 – 4 WF 5/05 – juris, Rn. 65; 11. Februar 2005 – 11 WF 25/05 – 2. d) der Gründe; Zimmermann, a. a. O., Rn. 83).
10Danach war ein weiterer Betrag von 8,33 Euro bei den abzugsfähigen Versicherungen zu berücksichtigen, die monatlich insgesamt 51,16 Euro betragen. Das Arbeitsgericht hat hier lediglich die Hälfte berücksichtigt, offenbar im Hinblick darauf, dass der Kläger bei anderen Abzugsposten (Unterkunftskosten, Kinderbetreuungskosten) angegeben hatte, lediglich die Hälfte zu zahlen. Das ist zwar zweifelhaft, weil der Kläger den vollen Betrag geltend gemacht hatte. Dementsprechend hätte das Arbeitsgericht diesen Punkt zunächst aufklären müssen, bevor die angegebenen Ausgaben nur zur Hälfte absetzt. Für die Frage, ob der Kläger bereits bei der Festsetzung der Raten nicht leistungsfähig war und der Rückstand deswegen unverschuldet ist, bedarf dies mangels Erheblichkeit keiner weiteren Aufklärung. Auf der Grundlage der Annahme des Arbeitsgerichts ist jedenfalls ein Betrag von 25,58 Euro statt lediglich von 21,42 Euro vom Einkommen des Klägers abzusetzen.
11d) Für die Unterkunftskosten ist der vom Kläger in seiner der Bewilligungsentscheidung zugrundeliegenden, undatierten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als tatsächlich gezahlt angegebene und vom Arbeitsgericht abgesetzte Betrag von 425,00 Euro (hälftige Miet- und Heizkosten) zu berücksichtigen.
12e) Entgegen der im Schreiben des Arbeitsgerichts vom 4. Dezember 2017 geäußerten Auffassung sind die Beiträge des Klägers für die Betreuung und Verpflegung im Kindergarten als besondere Belastung zu berücksichtigen. Der von ihm zitierten abweichenden Rechtsprechung (LAG Schleswig-Holstein 20. Oktober 2009 – 3 Ta 179/09; OLG Stuttgart 26. Oktober 2005 – 8 WF 140/05) ist nicht zu folgen.
13aa) Betreuungskosten, die durch die Unterbringung des Kindes in einer Kindertagesstätte entstehen, gehören nicht zu den Kosten des allgemeinen Lebensbedarfes und sind nicht vom Freibetrag des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b) ZPO abgedeckt. In den sozialhilferechtlichen Regelsätzen ist für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten kein Betrag hinterlegt, weil gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII für Sozialhilfeempfänger und Leistungsempfänger nach dem SGB II die Kinderbetreuung regelmäßig kostenfrei ist. Entsprechendes gilt für die auf diesen Regelsätzen beruhenden Freibeträge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO. Für Nichtleistungsempfänger muss dies im Rahmen der Prozesskostenhilfe aber dazu führen, dass notwendige Kinderbetreuungskosten einkommensmindernd berücksichtigt werden, und zwar dann, wenn ein Betreuungsanspruch oder eine Förderungsfähigkeit für die Betreuung nach § 24 SGB VIII besteht (vgl. LAG Baden-Württemberg 27. Juni 2013 – 4 Ta 11/13 – II. 2. b), e) der Gründe).
14(1) Dieser Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg wird von der erkennenden Beschwerdekammer gefolgt, allerdings mit der Maßgabe, dass Grundlage hierfür nicht die Regelung des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO sein kann. Dort wird lediglich die Berücksichtigungsfähigkeit von Mehrbedarfen nach § 21 SGB II bzw. § 30 SGB XII geregelt. Ausweislich dieser gesetzlichen Bestimmungen sind Mehrbedarfe für Kinderbetreuung nur für Alleinerziehende vorgesehen, nicht aber für zusammenlebende, gemeinsam erziehende Eltern. Die fehlende Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten in Kindertagesstätten rechtfertigt sich jedoch aus den vorgenannten Gründen unter dem Gesichtspunkt der besonderen Belastung nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO.
15(2) Ein Kind, welches das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung, wobei ein Kind bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in der Kindertagespflege gefördert werden kann. Diese Voraussetzungen sind bei dem Sohn des Klägers erfüllt, weil dieser am 16. Februar 2014 geboren wurde und damit bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung das dritte Lebensjahr vollendet hatte. Die Kosten für die Unterbringung in der Kindertagesstätte sind daher abzugsfähig. Diese betrugen bei Antragstellung 81,17 Euro, der Kläger hat angegeben, hiervon die Hälfte zu zahlen.
16bb) Die Kosten des Mittagessens in der Kindertagesstätte sind als besondere Belastung gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO einkommensmindernd zu berücksichtigen. Diese Kosten sind ebenfalls nicht bereits im Regelsatz und damit auch nicht im Freibetrag enthalten. Gemäß § 34 Abs. 6 Nr. 2 SGB XII bzw. § 28 Abs. 6 Nr. 2 SGB II sind die Kosten einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Kindertageseinrichtungen als Mehrbedarfe für Bildung und Teilhabe anerkannt, wobei gemäß § 9 RBEG ein Eigenanteil von 1,00 Euro je Mittagessen in Abzug zu bringen ist (vgl. LAG Baden-Württemberg – a. a. O. – II. 3. a) der Gründe). Ausweislich des vorgelegten Belegs betragen die Kosten für das Mittagessen 3,00 Euro pro Tag. Nach Abzug des Eigenanteils verbleiben 2,00 Euro. Bei einer durchschnittlichen monatlichen Besuchszeit von 20 Tagen sind danach 40,00 Euro als Kosten für das Mittagessen abzugsfähig. Auch hier hat der Kläger bei Antragstellung angegeben, die Hälfte zu zahlen.
17f) Das einzusetzende Einkommen des Klägers zum Zeitpunkt der erstmaligen Entscheidung über sein Prozesskostenhilfegesuch errechnet sich demnach wie folgt:
18Nettoeinkommen 1.626,72 Euro
19- Erwerbstätigenfreibetrag -219,00 Euro
20- persönlicher Freibetrag -481,00 Euro
21- Freibetrag Kind -275,00 Euro
22- Versicherungen -25,58 Euro
23- Geförderte Altersvorsorge -40,00 Euro
24- Miet-, Heiz- und Nebenkosten -425,00 Euro
25- Kosten Kindergarten -40,59 Euro
26- Kosten Verpflegung des Kindes -20,00 Euro
27einzusetzendes Einkommen 100,55 Euro
28Das einzusetzende Einkommen rechtfertigte gemäß § 115 Abs. 2 ZPO zum Zeitpunkt der Berechnung maximal eine Rate von 50,00 Euro. Der Kläger war danach bereits zum Zeitpunkt der Festsetzung der Raten auf 179,00 Euro nicht entsprechend leistungsfähig, was ein Verschulden an dem Ratenrückstand ausschließt.
293. Das gilt auch unter Berücksichtigung der aus der aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ersichtlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, welche der Kläger mit Schriftsatz vom 8. September 2018 überreicht hat. Daraus ergibt sich zwar, dass seine Lebensgefährtin nunmehr seit dem 1. Januar 2018 Arbeitseinkommen bezieht. Dies führt jedoch nicht zu einem einzusetzenden Einkommen beim Kläger. Wegen der Einzelheiten zur Ermittlung des einzusetzenden Einkommens wird zunächst auf die diesem Beschluss als Anlage beigefügte Berechnung Bezug genommen. Erläuternd ist hierzu Folgendes auszuführen:
30a) Der Kläger verfügt nunmehr über ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 1.922,82 Euro. Dies ergibt sich aus der von ihm vorgelegten Abrechnung für den Monat Juli 2018. Auf Grundlage der dort ausgewiesenen Gesamtbeträge für Bruttoeinkommen, Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen errechnet sich das genannte durchschnittliche Nettoeinkommen.
31b) Von diesem Einkommen sind für den Kläger persönlich dessen Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a) ZPO in Höhe von 481,00 Euro, der Erwerbstätigenfreibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b) ZPO in Höhe von 219,00 Euro sowie die Arbeitsmittelpauschale in Höhe von 5,20 Euro abzusetzen. Darüber hinaus beträgt der berücksichtigungsfähige Freibetrag für sein Kind weiterhin 275,00 Euro.
32c) Unterkunftskosten, Versicherungen und Kinderbetreuungskosten sind als gemeinsam vom Kläger und seiner Lebensgefährtin getragene Kosten zwischen diesen aufzuteilen, nachdem Letztere seit dem 1. Januar 2018 auch über Arbeitseinkommen verfügt
33aa) Sowohl bei den gemeinsam getragenen besonderen Belastungen im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO als auch bei den Kosten der gemeinsamen Unterkunft ist für die Berechnung des von dem Einkommen der antragstellenden Partei abzusetzenden Betrages auf das Verhältnis der „unbereinigten“, d. h. ohne weitere Abzüge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b) bis 5 ZPO zur Verfügung stehenden Nettoeinkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden, verdienenden Bewohner abzustellen (vgl. LAG Hamm 6. März 2012 – 14 Ta 629/11 – 3. d) cc) der Gründe; LAG Düsseldorf 23. März 2010 – 3 Ta 163/10 – 3. der Gründe, jeweils m. w. N.).
34bb) Die Lebensgefährtin des Klägers verdient seit Januar 2018 ausweislich der vorgelegten Abrechnung für den Monat Juli 2018 durchschnittlich 706,61 Euro netto monatlich. Dieser Betrag ergibt sich aus den in der Abrechnung ausgewiesenen Gesamtbeträgen aus Bruttoeinkommen, Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen für das laufende Jahr. Hinzuzurechnen ist das Kindergeld in Höhe von 194,00 Euro, was zu einem monatlichen Einkommen von 900,61 Euro führt.
35cc) Die gemeinsam mit der Lebensgefährtin zu tragenden Belastungen ergeben sich zum einen aus den Unterkunftskosten, die nunmehr 950,00 Euro betragen. Aus dem vorgelegten Beleg ergibt sich, dass diese Kosten für die Wohnung von dem gemeinsamen Konto des Klägers und seiner Lebensgefährtin gezahlt werden. Darüber hinaus sind die nunmehr noch nachgewiesene Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 87,41 Euro (Haftpflichtversicherung 12,06 Euro, Hausratversicherung 24,78 Euro, Glasversicherung 9,40 Euro, Kraftfahrzeugversicherung 41,17 Euro) sowie die Kinderbetreuungskosten für die Unterbringung des gemeinsamen Kindes in einer Kindertagesstätte in Höhe von insgesamt 122,39 Euro (82,39 Euro Beitrag Kreis X, 40,00 Euro Essensgeld) entsprechend als Abzugsposten zu berücksichtigen.
36dd) Die Gesamtbelastungen in Höhe von 1.163,80 Euro sind im Verhältnis der Einkommen des Klägers (in Höhe von 1.922,82 Euro) und seiner Lebensgefährtin (in Höhe von insgesamt 900,61 Euro) aufzuteilen. Danach trägt der Kläger von den Versicherungsbeiträgen 59,53 Euro, von der Miete 646,97 Euro und von den Kinderbetreuungskosten 83,35 Euro.
37d) Schließlich steht dem Kläger als weitere gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO zu berücksichtigende besondere Belastung für die Unterhaltslasten, die er für seine Lebensgefährtin erbringt, ein Abzugsbetrag zu, welcher sich hinsichtlich der Höhe nach dem Freibetrag für Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a) ZPO richtet.
38aa) Zwar kann für nichteheliche Lebensgefährten dieser Freibetrag grundsätzlich nicht gewährt werden, denn ihnen gegenüber besteht keine gesetzliche Unterhaltspflicht. Laufende Unterhaltsleistungen können aber besonderen Belastungen im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO sein, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer Rücksichtnahme auf den Anstand entsprechen (vgl. Dürbeck/Gottschalk, a. a. O., Rn. 298; Zöller/Geimer, a. a. O., § 115 ZPO Rn. 40 jeweils m. w. N.). Lebt z. B. der Bezieher von Prozesskostenhilfe mit der Mutter seines nichtehelichen Kindes in einem gemeinsamen Haushalt zusammen, dessen Aufwendungen er zumindest im Wesentlichen allein bestreitet, so sind diese Aufwendungen als besondere Belastungen zu berücksichtigen, weil er sich diesen Aufwendungen aus moralischen und sittlichen Gründen nicht entziehen kann (vgl. LAG Hamm 31. März 1992 – 7 Ta 115/92; OLG Stuttgart 15. Oktober 2004 – 8 WF 112/04 – II. 2. der Gründe).
39bb) Entsprechendes gilt, wenn die Partei, welche Prozesskostenhilfe beantragt hat, mit einer weiteren Person, ohne mit dieser verheiratet zu sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zu leben, in einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II lebt (vgl. LAG Hamm 16. September 2018 – 5 Ta 11/18 – II. 1. b) der Gründe; LAG Berlin-Brandenburg 20. Dezember 2010 – 26 Ta 2314/10 – II. 2. b) der Gründe; OLG Karlsruhe 15. Dezember 2015 – 16 WF 258/15 – II. 6. c) der Gründe). Nach dieser Bestimmung erhalten auch Personen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Hierzu gehört auch diejenige, welche mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Dies ist nach § 7 Abs. 3a SGB II dann anzunehmen, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben, mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. Ausreichend ist das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft, die so ausgestaltet ist, dass sich eine gewisse Ausschließlichkeit der Beziehung ergibt, die keine vergleichbare Beziehung daneben zulässt (vgl. BSG 23. August 2012 – B 4 AS 34/12 R – Rn. 20; LAG Hamm – a. a. O.). Im vorliegenden Fall waren und sind die Voraussetzungen einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II beim Kläger, der mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt lebt, offensichtlich erfüllt.
40Folge der Bedarfsgemeinschaft ist, dass gemäß § 9 Abs. 2 SGB II die Einkünfte des Antragstellers bei einer von seiner Lebensgefährtin beantragten Gewährung von Leistungen nach dem SGB II bei der Prüfung der Bedürftigkeit heranzuziehen wären. Sind Einkommen oder Vermögen bei weiteren Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft vorhanden, wird erwartet, dass jedes Mitglied dieses zur Deckung des Gesamtbedarfes aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einsetzt, weshalb eine eigene Bedürftigkeit des grundsätzlich Leistungsberechtigten unter Umständen nicht mehr besteht, weil sein Bedarf durch den Lebenspartner gedeckt werden kann (vgl. LAG Hamm 16. September 2018 – 5 Ta 11/18 – II. 1. b) der Gründe).
41cc) Bei Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft ist anerkannt, das Unterhaltsleistungen zu Gunsten der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten im Rahmen der besonderen Belastungen nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO Berücksichtigung finden (vgl. LAG Hamm 16. September 2018 – 5 Ta 11/18 – II. 1. b) der Gründe; LAG Berlin-Brandenburg 20. Dezember 2010 – 26 Ta 2314/10 – II. 2. b) aa) der Gründe; OLG Karlsruhe 7. November 2007 – 16 WF 164/07 – 2. d) bb) der Gründe). Das Einkommen der bedürftigen Partei kann nicht ungeschmälert als einzusetzendes Einkommen im Rahmen der Prozesskostenhilfe in Ansatz gebracht werden, wenn aus Sicht des SGB II es ihr nicht in vollem Umfang für den eigenen Lebensbedarf zur Verfügung steht, sondern auch für weitere Personen einer Bedarfsgemeinschaft einzusetzen ist (vgl. OLG Karlsruhe 15. Dezember 2015 – 16 WF 258/15 – II. 6. c) der Gründe; OLG Frankfurt 28. April 2015 – 5 WF 107/15 – juris, Rn. 2; KG Berlin – 30. März 2006 – 3 WF 42/06 – juris, Rn. 5). Sehen gesetzliche Regelungen unabhängig von einer ausdrücklichen Anerkennung einer Lebensgemeinschaft gleichwohl eine gesetzliche Einstandspflicht zweier Personen füreinander vor, kann dem schlechterdings im Rahmen einer anderen sozialrechtlich ausgeprägten Regelung nicht entgegengehalten werden, dass es sich um eine freiwillige Unterhaltsleistung handelt, die nicht berücksichtigt werden kann. Faktisch ist diese Pflicht aufgrund der Regelungen des SGB II vorhanden (vgl. LAG Hamm – a. a. O.). Dieser faktischen Unterhaltslast könnte die Partei nur entgehen, wenn sie die Lebens- und Bedarfsgemeinschaft beendet. Es ist ihr jedoch nicht zuzumuten, ihre Lebensgemeinschaft zu beenden, um freiwerdende Mittel für die Prozesskosten einsetzen zu können (vgl. OLG Düsseldorf 7. September 2009 – 8 WF 63/09 – juris, Rn. 3; OLG Dresden 2. März 2009 – 24 WF 116/09 – juris, Rn. 7).
42dd) Grundlage für die Anrechnung tatsächlicher Unterhaltsleistungen in einer Bedarfsgemeinschaft zweier eheähnlich zusammen lebender Menschen ist der Freibetrag des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a) ZPO.
43(1) Teilweise wird vertreten, dass eine Berücksichtigung nur in der Höhe erfolgen kann, soweit die Einkünfte der Partei, die Prozesskostenhilfe begehrt, bei der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II an die Lebensgefährtin bzw. den Lebensgefährten im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft herangezogen bzw. diesen Personen als Unterhalt von ihrer Sozialleistung abgezogen wurden (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 20. Dezember 2010 – 26 Ta 2314/10 – II. 2. b) aa) der Gründe; KG Berlin – 30. März 2006 – 3 WF 42/06 – juris Rn. 6; OLG Frankfurt 28. April 2015 – 5 WF 107/15 – Rn. 3; OLG Dresden 2. März 2009 – 24 WF 116/09 – Rn. 7; Zöller/Geimer, a. a. O., § 115 ZPO Rn. 40). Als besondere Belastung anzurechnen seien Beträge bis zur Höhe des Regelbedarfs (vgl. OLG Düsseldorf 7. September 2009 – 8 WF 63/09 – juris, Rn. 4). Nur insoweit werde die Partei im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft herangezogen und nur insoweit könne deshalb ihr einzusetzende Einkommen vermindert werden (KG Berlin – a. a. O.). Mangels gesetzlicher Unterhaltspflicht könne der Freibetrag des § 115 Abs. 2 Satz Nr. 2 a) ZPO weder unmittelbar noch analog Anwendung finden (vgl. OLG Frankfurt – a. a. O. – Rn. 2; OLG Dresden – a. a. O. – Rn. 5).
44(2) Zutreffend ist es jedoch, im Falle von Unterhaltsleistungen in der Bedarfsgemeinschaft einer eheähnlichen Gemeinschaft auf die gesetzlichen Freibeträge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a) ZPO abzustellen. Maßgeblich sind prozesskostenhilferechtliche, nicht sozial(hilfe)rechtliche Kriterien (vgl. OLG Karlsruhe 7. November 2007 – 16 WF 164/07 – 2. d) cc) der Gründe). Schon aus Vereinfachungsgründen, insbesondere wenn im Hinblick auf die bestehende Bedarfsgemeinschaft erst gar kein Leistungsantrag gestellt wurde, können Unterhaltsleistungen bis zu den sich aus § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO ergebenden Beträgen als besondere Belastung Berücksichtigung finden (vgl. LAG Berlin-Brandenburg – 20. Dezember 2010 – 26 Ta 2314/10 – II. 2. b) aa) der Gründe). Ebenso wenig bedarf es bei erwerbstätigen Partnern einer Berechnung des Unterhaltsbedarfs anhand der teilweise andere Wertungen beinhaltenden Regelungen des SGB II oder des SGB XII (vgl. OLG Karlsruhe – a. a. O. – 2. d) cc) bbb) der Gründe). Schließlich ist es im Prozesskostenhilferecht sachlich naheliegend, dessen spezifische Wertungen zur – pauschalen (vgl. OLG Karlsruhe – a. a. O. – 2. d) cc) aaa) der Gründe) – Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen anzuwenden, selbst wenn der Anknüpfungstatbestand die sozialrechtliche Regelung der Bedarfsgemeinschaft ist.
45Zwar kommt die Partei dadurch in den Genuss von Entlastungen, die über dem Regelbedarf nach § 28 SGB II für ihren Partner bzw. Partnerin hinausgehen. Der in den Freibeträgen des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO enthaltene Sicherheitszuschlag von 10 % auf den Regelsatz soll berücksichtigen, dass dem Leistungsberechtigten nach den Vorschriften des SGB XII über den monatlichen Regelsatz hinaus Leistungen durch Einmalzahlungen, etwa nach § 31 SGB XII, zufließen können, und dass bei einer künftigen Erhöhung der Regelsätze im Laufe einer mehrjährigen Ratenzahlungsverpflichtung Prozesskostenhilfe nicht aus einem Einkommen zurückgezahlt werden muss, das der Sicherung des Existenzminimums dient (Zöller/Geimer, a. a. O., § 115 ZPO Rn. 28). Dies gilt auch für Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft. Selbst wenn es sich bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe um eine Sozialleistung handelt, ist § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO eine Härteklausel, die verhindern soll, dass sich eine Partei in ihrer Lebensführung wegen des Prozesses wesentlich einschränken muss (vgl. LAG Hamm 30. August 2017 – 5 Ta 419/17 – II. der Gründe; 6. März 2012 – 14 Ta 48/12 – 1. b) der Gründe; LAG Rheinland-Pfalz 28. Dezember 2011 – 6 Ta 241/11 – II. der Gründe). Dies rechtfertigt es, tatsächliche Unterhaltslasten in einer eheähnlichen Gemeinschaft im Rahmen einer pauschalierten Berücksichtigung entsprechend den gesetzlichen Unterhaltspflichten als besondere Belastung zu behandeln.
46(3) Im Übrigen genügt für die Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen der bloße Bestand der Bedarfsgemeinschaft. Es ist nicht erforderlich, dass die Einkünfte der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei im Rahmen einer Beantragung von Leistungen nach dem SGB II durch die Lebensgefährtin bzw. den Lebensgefährten tatsächlich angerechnet wurden. Ausreichend ist es, wenn das Einkommen der Partei berücksichtigt werden könnte. Die tatsächliche Unterhaltslast richtet sich nicht nach der faktischen Notwendigkeit eines Antrages auf Leistungen nach dem SGB II für ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.
47(4) Ist danach grundsätzlich der Höhe nach ein Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a) ZPO zu Gunsten der Lebensgefährtin zu berücksichtigen, so gilt für diesen ebenfalls, dass eigene Einkünfte gemäß § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO den abzusetzenden Betrag mindern. Das gemäß dieser Bestimmung anzurechnende Einkommen ist dabei grundsätzlich wie das Einkommen der antragstellenden Partei selbst nach § 115 ZPO zu berechnen, mit Ausnahme des Freibetrages zugunsten des gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kindes (vgl. näher LAG Hamm 6. März 2012 – 14 Ta 629/11 – 3. c) aa) der Gründe, unzutreffend OLG Karlsruhe 7. November 2007 – 16 WF 164/07 – 2. d) cc) ccc) der Gründe, welches das volle Einkommen anrechnen will).
48ee) Die Summe der Abzüge der Lebensgefährtin beträgt unter Berücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrages 219,00 Euro, der Werbungskostenpauschale von 5,20 Euro, der gemeinsam zu tragenden Mietkosten in Höhe von 303,03 Euro und den weiteren gemeinsamen Belastungen in Höhe von 66,92 Euro insgesamt 595,43 Euro, so dass ein gemäß § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO anzurechnendes Einkommen von 306,46 Euro verbleibt. Die vom Einkommen des Klägers abzusetzende besondere Belastung nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO beträgt noch 174,54 Euro.
49e) Unter Berücksichtigung sämtlicher vorgenannter abzugsfähiger Beträge ergibt sich ein negatives Einkommen von 21,77 Euro. Der Kläger ist auch seit dem 1. Januar 2018 trotz seines im Verlaufe des Jahres höheren eigenen und des zusätzlichen Einkommens seiner Lebensgefährtin und ihres höheren Anteils an den gemeinsam zu tragenden Kosten nicht leistungsfähig gewesen, so dass ihn weiterhin kein Verschulden an dem Ratenrückstand trifft.
504. Das Arbeitsgericht wird nunmehr über den ausdrücklich gestellten Abänderungsantrag des Klägers vom 8. September 2018 zu entscheiden haben. Entgegen seiner im Schreiben vom 17. Oktober 2018 geäußerten Auffassung liegt sehr wohl eine Veränderung allein deswegen vor, weil der Kläger über ein höheres Einkommen verfügt als zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch am 15. Januar 2018. Es wird darüber hinaus zu berücksichtigen haben, dass nach dem Bewilligungsbeschluss vom 15. Januar 2018 weitere Änderungen durch die Erhöhung der Miete sowie die mit dem Kreis T im Februar 2018 vereinbarten Ratenzahlungen ab 15. März 2018 eingetreten sind. Eine Berücksichtigungsfähigkeit der zuletzt genannten Verbindlichkeit scheidet nicht von vornherein aus, selbst wenn diese erst nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe entstanden ist (vgl. LAG Hamm 3. März 2010 – 14 Ta 649/09 – 3. der Gründe; zu den Voraussetzungen einer Berücksichtigung vgl. LAG Hamm 30. April 2012 – 4 Ta 662/11 – II. der Gründe; 31. Mai 2010 – 14 Ta 98/10 – juris, Rn. 2).
51Dabei ist darauf hinzuweisen, dass eine Abänderung der Prozesskostenhilfeentscheidung nach Eintritt einer wesentlichen Veränderung nicht isoliert nach dieser Veränderung vorgenommen werden kann, sondern nach den dann bestehenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu überprüfen ist, ob und in welcher Höhe die Anordnung von Ratenzahlungen gerechtfertigt ist. Das erfordert die Berücksichtigung von ursprünglich bei Bewilligung bereits bestehenden, aber bislang nicht geltend gemachten Belastungen (vgl. LAG Hamm 3. März 2010 – 14 Ta 649/09 – 3. der Gründe). Entsprechendes gilt für Belastungen, die zu Unrecht nicht berücksichtigt wurden.
52Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass maßgeblich für den Zeitpunkt der Abänderung nicht die Mitteilung an das Gericht, sondern der Eintritt der Veränderung ist. Die ursprüngliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungsanordnung kann bei einem Antrag auf Abänderung nach § 120a Abs. 1 ZPO rückwirkend bezogen auf den Zeitpunkt, zu dem die Veränderung eingetreten ist, abgeändert werden. Bei der ursprünglich festgesetzten Ratenzahlungsordnung hat es nur bis zu diesem Zeitpunkt zu verbleiben (vgl. dazu näher LAG Hamm 19. Oktober 2015 – 5 Ta 395/15 – II. 2. der Gründe; 20. September 2013 – 14 Ta 448/13 – juris, Rn. 3).
535. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.