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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Ta 550/17

Datum:
14.02.2018
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 550/17
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2018:0214.14TA550.17.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herford, 3 Ca 1093/15
Schlagworte:
Abänderung, Beschwer, Beschwerde, Bewilligung, Einmalzahlung, Mehrvergleich, Zahlungsplan
Normen:
§ 115 Abs. 3, § 120a, § 127 ZPO
Leitsätze:

1. Wird nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Zahlungsanordnung, gegen welche kein Rechtsmittel eingelegt wurde, unter Bezugnahme auf diese Entscheidung auch Prozesskostenhilfe für einen Mehrvergleich bewilligt, erfolgt keine erneute Festsetzung der Zahlungsanordnung, gegen welche eine Beschwerde möglich ist.

2. Der auf Grundlage eines Bewilligungsbeschlusses mit Zahlungsanordnung übersandte Zahlungsplan enthält keine rechtsmittelfähige Entscheidung im Sinne des § 127 ZPO.

3. Erfolgt die Festsetzung des Zahlungszeitpunktes für eine Einmalzahlung aus dem Vermögen sowie die Mitteilung der Kontodaten für eine Überweisung erst nach der rechtskräftigen Anordnung im Bewilligungsbeschluss, ist auf Antrag der Partei eine Abänderung der Zahlungsanordnung aufgrund der behaupteten Verschlechterung der Vermögensverhältnisse nach § 120a ZPO vom Arbeitsgericht zu überprüfen.

4. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedürftigkeit ist im Falle eines Antrages nach § 120a ZPO der Zeitpunkt der Entscheidung und die zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Sach- und Rechtslage.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 21. Juni 2017 (3 Ca 1093/15) sowie gegen den Zahlungsplan vom 27. Juli 2017 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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