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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Ta 118/18

Datum:
23.03.2018
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 118/18
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2018:0323.14TA118.18.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 1 Ca 751/17
Schlagworte:
Bewilligung, Beiordnung, Mehrvergleich, Prozesskostenhilfe, Umfang
Normen:
§ 114 ZPO, § 121 ZPO, § 48 RVG
Leitsätze:

1. Bewilligt ein Arbeitsgericht „Prozesskostenhilfe in vollem Umfang“, ist davon der Abschluss eines Mehrvergleichs mit umfasst, wenn die Bewilligung hierfür zuvor ausdrücklich oder konkludent beantragt wurde.

2. Ein konkludenter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für einen Mehrvergleich liegt bereits dann vor, wenn der Gegner der bedürftigen Partei dem Gericht einen nach § 278 Abs. 6 ZPO festzustellender Vergleich anzeigt, aus dessen Inhalt sich ein Mehrvergleich ergibt.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 9. Februar 2018 (1 Ca 751/17) aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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