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Landesarbeitsgericht Hamm, 7 TaBV 33/17

Datum:
08.08.2017
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 TaBV 33/17
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2017:0808.7TABV33.17.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bochum, 4 BV 19/16
Schlagworte:
Betriebsvereinbarung, Durchführungsanspruch, Unterlassungsanspruch, Bestimmtheit des Antrages, Notfall
Normen:
§ 77 Abs. 1 BetrVG, § 253 ZPO
 
Tenor:

Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, es zu unterlassen, Mitarbeiter/innen in ihrer C-Niederlassung X (C1straße 1) in Abänderung eines zuvor mit dem Betriebsrat vereinbarten Personaleinsatzplanes einzusetzen, es sei denn, es handelt sich um einen Einsatz von maximal 15 Minuten zur abschließenden Beratung oder Bedienung von Kunden im Verkauf oder Kassiertätigkeit/Kassenabschluss nach planmäßigem Schichtende, oder es liegt die Zustimmung des Betriebsrates oder ein die fehlende Zustimmung des Betriebsrates ersetzender Spruch der Einigungsstelle vor oder aber es handelt sich um einen Notfall im Sinne der BAG-Rechtsprechung.

Der Arbeitgeberin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1) ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,-- € angedroht.

2.               Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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