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Landesarbeitsgericht Hamm, 7 Sa 1191/16

Datum:
14.03.2017
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 1191/16
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2017:0314.7SA1191.16.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 5 Ca 605/16
Schlagworte:
Jugend- und Auszubildendenvertreter, Übernahme in ein Arbeitsverhältnis, einver-nehmliche Änderung des Beschäftigungsinhalts
Normen:
§ 78 a BetrVG
Leitsätze:

1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Jugend- und Auszubildendenvertreter, der rechtzeitig das Übernahmeverlangen nach § 78 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG gestellt hat, eine andere als die erlernte Beschäftigung anzubieten, wenn eine Übernahme im Ausbildungsberuf aus den Gründen des § 78 a Abs. 4 BetrVG nicht möglich ist und für eine Tätigkeit außerhalb des Ausbildungsberufs ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

2. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber die schriftliche Mitteilung gemäß § 78 a Abs. 1 BetrVG mit dem Hinweis auf eine alternative Beschäftigungsmöglichkeit unterlassen hat.

 
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 06.09.2016 – 5 Ca 605/16 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

 
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